LG Dortmund: Zeitaufwand auch für kleinere Tätigkeiten des Gerichtssachverständigen größtenteils erforderlich! (Beschluss vom 20. Juli 2011, Az.: 9 T 46/11)

Leitsätze der Entscheidung

  • Der Zeitaufwand für das Konvertieren und Einfügen von Lichtbildern in das Gutachten ist grundsätzlich gesondert zu vergüten und nicht bereits mit der Pauschale des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG abgegolten.
  • Ebenfalls wird ein geringer Zeitaufwand für die Kontrolle und Korrektur des Gutachtens für erforderlich erachtet.
  • Weiter sind die Aufwendungen für eine Hilfskraft im Zusammenhang mit dem Schreiben der Einladungen zum Ortstermin ebenso wie der Postweg zu ersetzen.
  • Kosten für einzelne Telefon-, Fax- und Internetverbindungen kann ein Sachverständiger mit einer entsprechenden Flatrate nicht geltend machen, da sie zu seinen Gemeinkosten nach § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG gehören.

Sachverhalt / Entscheidung

Ein Sachverständiger erstattete in einem Rechtsstreit beim Amtsgericht Dortmund ein schriftliches Gutachten und machte dafür eine Vergütung in Höhe von 1.920,49 € geltend. Zunächst wurden 1.687,86 € an den Sachverständigen ausgezahlt. Nachdem der Sachverständige und die Bezirksrevisorin die Festsetzung der Vergütung (§ 4 JVEG) beantragten, setzte das Amtsgericht die Vergütung auf 1.593,29 € fest. Gegen diesen Beschluss legte der Sachverständige Beschwerde ein. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht vor.

Die Beschwerde des Sachverständigen hatte teilweise Erfolg. Die Vergütung des Sachverständigen wurde auf 1.709,54 € festgesetzt (Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 20. Juli 2011, Az.: 9 T 46/11). Gem. § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG ist die im Rahmen eines Auftrages geltend gemachte tatsächlich aufgewendete Zeit nur insoweit zu vergüten, als sie auch erforderlich war. Bei der Feststellung der erforderlichen Zeit sind der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen. Wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung nicht ungewöhnlich hoch erscheint, ist von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen über die von ihm aufgewandte Zeit auszugehen. Der von dem Sachverständigen angegebene Zeitaufwand darf nur dann herabgesetzt werden, wenn zugleich angegeben werden kann, welche der von dem Sachverständigen angegebenen Arbeitszeiten zu lang bemessen sind und in welcher Zeit und aus welchen Gründen die Einzelarbeit hätte schneller verrichtet werden können.

Der Aufwand für das Konvertieren und Einfügen von Lichtbildern in das Gutachten ist grundsätzlich gesondert zu vergüten und nicht bereits mit der Pauschale des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG abgegolten. Für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens werden gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG 0,75 € je angefangene 1.000 Anschläge gesondert ersetzt. Da die Höhe dieser Pauschale nach der Zahl der Anschläge bestimmt wird, kann sie für Seiten, die keine Schriftzeichen enthalten, nicht gewährt werden. Zudem ist mit den Pauschalbeträgen für die Erst- und Zweitabzüge der Lichtbilder nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG lediglich sämtlicher Aufwand für die Anfertigung von Lichtbildern oder Farbausdrucken einschließlich des Aufwands für den Einsatz von Hilfskräften abgegolten.

Ebenfalls wird ein Zeitaufwand von 0,5 Std. für das Drucken sowie für die Kontrolle und Korrektur des Gutachtens für erforderlich erachtet. Von den 0,5 Std. entfallen erfahrungsgemäß nur wenige Minuten auf den Druck des Gutachtens. Hauptsächlich entfallen die 0,5 Std. auf die Korrektur des Gutachtens.

Weiter sind die Aufwendungen für eine Hilfskraft im Zusammenhang mit dem Schreiben der Einladungen zum Ortstermin ebenso wie der Postweg in einem Umfang von zu ersetzen. Das Amtsgericht hatte den Zeitaufwand des Sachverständigen gekürzt, da das Schreiben der formularmäßig abgespeicherten Schreiben eine Routineaufgabe und der Aufwand für einen besonderen Weg zur Post nicht erstattungsfähig sei. Das Landgericht stellte allerdings darauf ab, dass der Sachverständige ausführlich dargelegt hatte, dass er Gerichtsakten aus nachvollziehbaren Gründen immer an der Poststelle abgibt und dieser Aufwand dann auch nur im Zusammenhang mit dem betreffenden Gutachten – welches er vorliegend zusammen mit der Gerichtsakte verschickt hat – anfällt. Ebenfalls ist nachvollziehbar, dass die als Einschreiben verschickten Einladungen zu dem Ortstermin nicht im Rahmen der typischen Büroarbeit zur Post gebracht werden konnten, da sie bei der Poststelle abgegeben werden mussten, was über den „normalen“ Aufwand hinausgeht.

Kosten für einzelne Telefon- Fax- und Internetverbindungen kann der Sachverständige aufgrund seiner entsprechenden Flatrate jedoch nicht geltend machen, da sie zu seinen Gemeinkosten nach § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG gehören. Der Sachverständige hatte pauschal Kosten von 10,00 € für Telefon, Fax und Internet geltend gemacht. Zur Begründung führte er aus, dass auch eine Flatrate mit Kosten verbunden sei und seine Kosten mit 15 Verbindungen nachgewiesen seien. Nach Auffassung des Landgerichts gehören die Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung von Fernsprech- und sonstigen Telekommunikationseinrichtungen zu den durch die Leistungsvergütung des Sachverständigen abgegoltenen Gemeinkosten. Demgegenüber gehören die Entgelte für die im Zusammenhang mit dem Auftrag geführten Gespräche im Orts-, Nah- und Fernbereich zu den nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG zu ersetzenden Aufwendungen. Durch die im Zusammenhang mit diesem Auftrag geführten Telefongespräche und Internetrecherchen sind dem Sachverständigen – über die ohnehin für die Flatrate entstehenden Gebühren hinaus  keine weiteren Kosten entstanden. Die Telefonate haben keine konkret bezifferbaren Kosten verursacht.

Ebenfalls hat der Sachverständige keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, die durch die Erstellung einer für seine Handakten bestimmten Ablichtung des Gutachtens angefallen sind. Die Neuregelung des § 7 Abs. 2 JVEG orientiert sich an dem Bild des selbständig und hauptberuflich tätigen Sachverständigen. Von diesem kann erwartet werden, dass ihm das Gutachten auch nach dessen Vorlage bei Gericht entweder elektronisch oder in Form einer Kopie weiterhin zur Verfügung steht, um es gegebenenfalls später vor Gericht mündlich zu erläutern.

Schließlich kann der Sachverständige gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG für die Ausdrucke der Lichtbilder jeweils 0,50 € in Rechnung stellen. Jedes Foto in den Kopien des Gutachtens gilt als ein jeweils weiterer Abzug mit 0,50 €. Mehrere Lichtbilder auf demselben Ausdruck zählen einzeln.

Sachverständigenpraxis

Auch nach Inkrafttreten des JVEG sind noch viele kleine Einzelfragen zu klären. Die vorliegende Entscheidung widmet sich mit großer Sorgfalt und Detaillgenauigkeit einigen dieser Fragen und kommt insgesamt zu überzeugenden, ausführlich begründeten Ergebnissen. Dabei zeigt die zehn Seiten umfassende Entscheidungsbegründung, dass die Abrechnung der Tätigkeit eines Gerichtssachverständigen immer noch eine eigene Wissenschaft ist, die viel Zeit und Mühe verbunden sein kann, gerade wenn eine Bezirksrevisorin den Rotstift gezückt hat. Inhaltlich erscheint lediglich hinsichtlich des Aufwandes für das Konvertieren und Einfügen von Lichtbildern in das Gutachten ebenfalls gut vertretbar, dass die Pauschale des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG neben dem Aufwand für das Anfertigen auch den für das Bearbeiten und Einfügen der Bilder umfasst. Es ist allerdings festzustellen, dass zu dieser Frage noch keine bundesweit einheitliche Rechtsprechung existiert.

Datum

2013