Die Beitragssatzung regelt die Voraussetzungen, die Fälligkeit sowie die Folgen des Zahlungsverzuges und die Höhe des zu leistenden Jahresbeitrages. Zudem sind Härtefallregelungen enthalten.
Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ArchIngKG) vom 09. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2001 S. 116,) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 516) erlässt die Kammerversammlung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein durch Beschlussfassung vom 29. November 2023 und mit Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein vom 01. Dezember 2023 folgende Beitragssatzung:
§ 1
Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein erhebt zur Deckung der haushaltsplanmäßigen Verpflichtungen einen Beitrag.
§ 2
Ehrenmitglieder der Kammer sind von Beitragsleistungen befreit.
§ 3
(1) Der Beitrag ist im zweiten Monat eines Kalenderjahres für das gesamte Jahr in einem Betrag fällig. Wird der Beitrag nicht vollständig bis zum 28. Februar des Jahres gezahlt, so erhöht er sich um einen Verzugszuschlag in Höhe von Euro 8,–.
(2) Für notwendig werdende Beitragsmahnungen wird eine Mahngebühr von jeweils Euro 5,– sowie für jede weitere Mahnung nach der ersten Mahnung ein Säumniszuschlag in Höhe von 10% des jeweils angemahnten Betrages, mindestens jedoch Euro 26,–, erhoben.
§ 4
(1) Der Jahresbeitrag für Pflichtmitglieder und freiwillige baugewerblich tätige Kammermitglieder beträgt für Mitglieder mit einer Jahreslohnsumme
- bis Euro 26.000,– Euro 260,–
- bis Euro 103.000,– Euro 520,–
- bis Euro 205.000,– Euro 780,–
- über Euro 205.000,– Euro 1.035,–
Die Jahreslohnsumme des Vorjahres ist durch Vorlage einer Kopie der Meldung an die jeweilige Berufsgenossenschaft bis zum 28. Februar des Jahres nachzuweisen. Bei Partnerschaften wird die Jahreslohnsumme des Büros/Unternehmens durch die Anzahl der Sozien geteilt. Erfolgt kein Nachweis über die Jahreslohnsumme des Vorjahres, ist der Jahresbeitrag in Höhe von Euro 1.035,– zu zahlen.
(2) Für angestellte oder beamtete freiwillige Kammermitglieder beträgt der Jahresbeitrag Euro 130,–, wenn das jeweilige Mitglied schriftlich erklärt, dass es im Vorjahr keine Einkünfte aus Nebentätigkeit als Architekt oder Architektin oder Ingenieur oder Ingenieurin gehabt hat. Andernfalls ist der Jahresbeitrag in Höhe von Euro 260,– zu zahlen.
(3) Personen, die in eine der bei der Kammer geführten Listen eingetragen sind, jedoch nicht Mitglied der Kammer sind, zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von Euro 130,– .
§ 5
Der Präsident oder die Präsidentin soll Beitragsrückstände, welche trotz zweimaliger Mahnung nicht ausgeglichen werden, im Wege der Zwangsbeitreibung beitreiben. Die Zwangsbeitreibung soll nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Fälligkeit des in Rückstand geratenen Beitrages vorgenommen werden.
§ 6
Beginnt die Beitragspflicht bei der Architekten- und Ingenieurkammer während des Laufes eines Kalenderjahres, so wird der Beitrag für den Rest des Jahres erhoben. Der Eintrittsmonat wird voll berechnet.
Anteilige Jahresbeiträge, die durch Austritt/Löschung oder Umschreibung der Eintragung im Laufe des Beitragsjahres anfallen, werden nur auf Antrag und unter Angabe der entsprechenden Bankverbindung erstattet.
§ 7
(1) Der Vorstand kann in Härtefällen auf schriftlichen Antrag des oder der Beitragspflichtigen und auf Vorschlag des Finanzausschusses den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
(2) Stundung kann für die Dauer von höchstens 6 Monaten gewährt werden. Der Antrag auf Stundung ist bis zum 28. Februar des Jahres zu stellen.
(3) Bei einem Antrag auf Beitragsermäßigung oder Beitragserlass sind für die Beurteilung eines Härtefalles alle wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Umstände eines oder einer Beitragspflichtigen maßgebend; dabei sind die Umsätze aus Architekten- und Ingenieurtätigkeit sowie alle sonstigen Einnahmen und Zuwendungen zugrunde zu legen. Der Antrag auf Beitragserlass oder Beitragsermäßigung ist auf dem entsprechenden Antragsformular der Kammer bis zum 28. Februar des Jahres, für das Beitragsermäßigung oder Beitragserlass begehrt wird, einzureichen. Vom Finanzausschuss geforderte Unterlagen, wie z. B. Einkommen- oder Umsatzsteuererklärung für das Vorjahr, sind bis spätestens zum 30. Juni des Jahres nachzureichen; andernfalls verfällt der Antrag.
(4) Pflichtmitgliedern, die das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben oder dieses im Beitragsjahr vollenden werden, kann auf schriftlichen Antrag ein ermäßigter Beitrag von Euro 115,– gewährt werden, wenn diese erklären, dass sie im Beitragsjahr keine Berufstätigkeit, auch nicht als Sachverständige, ausüben.
Angestellte oder beamtete freiwillige Kammermitglieder, die das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben oder dieses im Beitragsjahr vollenden werden, kann auf schriftlichen Antrag ein ermäßigter Beitrag von Euro 90,– gewährt werden, wenn diese erklären, dass sie im Beitragsjahr keine Berufstätigkeit, auch nicht als Sachverständige, ausüben.
Personen, die in eine der bei der Kammer geführten Listen eingetragen sind, jedoch nicht Mitglieder der Kammer sind, die das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben oder dieses im Beitragsjahr vollenden werden, kann auf schriftlichen Antrag ein ermäßigter Beitrag von Euro 60,– gewährt werden, wenn diese erklären, dass sie im Beitragsjahr keine Berufstätigkeit, auch nicht als Sachverständige, ausüben.
Beitragspflichtige, denen nach Vollendung des 70. Lebensjahres der verminderte Jahresbeitrag in Höhe von Euro 50,– gewährt wurde, wird ab 01.01.2013 ein reduzierter Beitrag von Euro 60,– gewährt.
(5) Ein Bescheid über die Ablehnung einer Beitragsstundung, einer Beitragsermäßigung oder eines Beitragserlasses ergeht schriftlich, ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
§ 8
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
In der Gebührensatzung sind die Höhe, der Zeitpunkt der Fälligkeit und die Folgen des Zahlungsverzuges der Gebühren für Eintragungs- und Löschungsverfahren, Bescheinigungen, Bestellung und Vereidigungen von Sachverständigen sowie für Ehren- und Schlichtungsverfahren geregelt.
Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ArchIngKG) vom 09. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2001 S.116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 516), erlässt die Kammerversammlung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein durch Beschlussfassung vom 29. November 2023 und mit Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein vom 01. Dezember 2023 folgende Satzung:
§ 1
Eintragungsverfahren, Löschungsverfahren, Bescheinigungen
(1) Im Eintragungsverfahren werden folgende Gebühren erhoben:
Für Anträge
1. gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 ArchIngKG | € 345,– |
2. gemäß § 5a Abs. 4 Satz 4 ArchIngKG | € 161,– |
3. gemäß § 6 Abs. 1, 2, 3 ArchIngKG | € 345,– |
4. gemäß § 6 Abs. 4, 5, 6 ArchIngKG | € 345,– |
5. gemäß § 6 Abs. 7 ArchIngKG | € 288,– |
6. gemäß § 6 Abs. 8 ArchIngKG | € 288,– |
7. gemäß § 7 Abs. 2 ArchIngKG | € 345,– |
8. gemäß § 8 Abs. 1 ArchIngKG | € 345,– |
9. gemäß § 8 Abs. 2 ArchIngKG | € 345,– |
10. gemäß § 8 Abs. 1, 2 i.V.m. § 6 Abs. 8 ArchIngKG | € 288,– |
11. gemäß § 9 Abs. 1 ArchIngKG | € 345,– |
12. gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 7, 8 ArchIngKG | € 288,– |
13. gemäß § 9 Abs. 2 ArchIngKG | € 403,– |
14. gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 7, 8 ArchIngKG | € 288,– |
15. gemäß § 9 Abs. 5 ArchIngKG | € 403,– |
16. gemäß § 9a Abs. 3 ArchIngKG | € 345,– |
17. gemäß § 9a Abs. 3 i.V.m. § 5a Abs. 4 Satz 4 ArchIngKG | € 161,– |
18. gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ArchIngKG | € 345,– |
19. gemäß § 11 Abs. 1, 2 ArchIngKG | € 345,– |
20. gemäß § 14 Abs. 4 ArchIngKG | € 345,– |
21. gemäß § 18 Abs. 1 ArchIngKG | € 345,– |
22. gemäß § 18 Abs. 2 ArchIngKG | € 115,– |
23. gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 6 ArchIngKG | € 115,– |
(2) Die Gebühren sind mit Stellung des Antrages zu entrichten.
(3) Bei der Rücknahme von Anträgen vor der Behandlung im Eintragungsausschuss wird die Hälfte der Gebühr erstattet.
(4) Im Falle des § 23 Absatz 8 ArchIngKG wird eine Gebühr von € 400,– erhoben. Diese Gebühr entsteht mit Einleitung des Verfahrens durch den Eintragungsausschuss. Im Falle der Nichteintragung wird die Hälfte der Gebühr erstattet.
(5) Im Löschungsverfahren werden folgende Gebühren erhoben:
Für Löschungen
1. gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ArchIngKG | € 345,– |
2. gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4, 5 ArchIngKG | € 518,– |
3. gemäß § 13 Abs. 2 ArchIngKG | € 345,– |
4. gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArchIngKG | € 345,– |
5. gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2, 3 ArchIngKG | € 518,– |
6. gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 4 ArchIngKG | € 345,– |
7. gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 2, 4, 5 ArchIngKG | € 345,– |
(6) Eingetragene nach § 18 Abs. 2 ArchIngKG zahlen eine Löschungsgebühr in Höhe von € 115,–, wenn die Löschung gemäß § 18 Abs. 2 ArchIngKG durch die Geschäftsstelle der Kammer vorgenommen wird.
(7) Die Gebühr für Löschungsverfahren nach Absatz 5 und 6 entsteht mit der Einleitung des Verfahrens.
§ 2
Ehrenverfahren
(1) Für das Verfahren vor dem Ehrenausschuss wird eine Gebühr in Höhe von € 400,– erhoben. Im Falle einer Entlastung oder einer Einstellung wird keine Gebühr erhoben. Wird in diesen Fällen festgestellt, dass ein Anzeigenerstatter oder eine Anzeigenerstatterin grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, trägt dieser oder diese die Gebühr, sofern er oder sie Kammermitglied ist.
(2) Im Ehrenverfahren wird für die erste notwendig werdende Mahnung eine Gebühr von € 6,– sowie für jede weitere Mahnung ein Säumniszuschlag von 10 % des jeweils angemahnten Betrages erhoben.
(3) Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen des oder der Vorsitzenden und der Beisitzer oder Beisitzerinnen sind gemäß Satzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein über die Sitzungs- und Reisekosten bzw. der Satzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein über die Vergütung ehrenamtlicher Tätigkeit und Tätigkeit im Beratungsdienst der Kammer gesondert zu erstatten.
§ 3
Schlichtungsverfahren
(1) Im Schlichtungsverfahren entsteht eine Gebühr in Höhe von € 400,–. Sie wird von dem oder der Vorsitzenden nach billigem Ermessen den Parteien des Verfahrens auferlegt. Darüber hinaus gilt § 2 Abs. 3 entsprechend.
(2) Wird ein Schiedsspruch gemäß § 27 Abs. 4 ArchIngKG erlassen, bestimmt der Vorsitzende den Gegenstandswert nach den Berechnungsgrundsätzen des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Vergütung des Vorsitzenden bemisst sich in entsprechender Anwendung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) mit Vergütungsverzeichnis (VV) in der jeweils bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens geltenden Fassung.
§ 4
Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
(1) Für die Bestellung und Vereidigung zum oder zur Sachverständigen wird eine Grundgebühr in Höhe von € 860,– erhoben; diese ist mit Stellung des Antrages zu entrichten. Bei Ablehnung des Antrages auf Bestellung und Vereidigung zum oder zur Sachverständigen erfolgt keine Erstattung dieser Gebühr. Die sonstigen Kosten für die Überprüfung der besonderen Sachkunde werden nach Zeitaufwand für die an dem Prüfungsverfahren beteiligten Personen berechnet und der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Beendigung des Antragsverfahrens individuell von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein – mit Ausnahme der Kosten für die Volljuristin oder den Volljuristen – in Rechnung gestellt. Die Kosten eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsführer. Im Bedarfsfall kann die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein einen Vorschuss für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens verlangen.
(2) Die Mitglieder des Sachverständigenprüfungsausschusses werden mit einem Stundensatz von € 95,– zzgl. MwSt. und zzgl. Fahrtkosten gemäß § 3 der Satzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein über die Sitzungs- und Reisekosten vergütet. Jedes Mitglied kann diesen Stundensatz nur einmal verlangen.
(3) Bei Erneuerung der Bestellung wird eine feste Gebühr von € 290,– erhoben.
§ 5
Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen externer Anbieter
Für die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen und das Ausstellen von Bescheinigungen wird eine Gebühr von € 130,– (Neuantrag) / 30,– (Folgeantrag) erhoben.
§ 6
Anerkennung ausländischer Abschlüsse
(1) Für die Prüfung und Anerkennung eines/einer ausländischen Berufsabschlusses/Berufsqualifikation wird eine Gebühr von € 115,– bis € 690,– erhoben.
(2) Für die Durchführung einer Eignungsprüfung wird eine Gebühr von € 1.150,– erhoben.
(3) Für die Feststellung, Begleitung und Bewertung eines Anpassungslehrganges wird jeweils eine Gebühr von € 115,– bis € 1.380,– erhoben.
§ 7
Nutzung von Leistungen des Archivs für Architektur- und Ingenieurbaukunst
Für die Nutzung von Leistungen des Archivs für Architektur- und Ingenieurbaukunst wird eine Gebühr erhoben.
Für Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein erfolgt die Nutzung grundsätzlich gebührenfrei.
Die Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand. Für jede angefangene halbe Stunde Anwesenheit eines Mitarbeiters des Archivs bzw. der AIK wird eine Gebühr in Höhe von 40,- Euro erhoben.
§ 8
Auslagenerstattung
Die Geschäftsstelle der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein kann die Erstattung von Auslagen, wie beispielsweise für bei ihr angeforderte Kopien, Einholung von Auskünften, Anerkennung von Abschlüssen, Ermittlung von Anschriften sowie gutachterliche Stellungnahmen verlangen.
§ 9
Beitreibung
Gebühren, Auslagen sowie Warnungsgelder gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 ArchIngKG und die durch die Pflichtverletzung einzuziehenden Vorteile werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 1 Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ArchIngKG) vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.H. 2001 S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 386), erlässt die Kammerversammlung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein durch Beschlussfassung vom 01. Dezember 2021 folgende Satzung:
§ 1
Unter dem Gebot der Verpflichtung zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung sind Dienstreisen für die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein unter dem Grundsatz von Preisgünstigkeit und finanzieller Effektivität durchzuführen.
§ 2
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Mitglieder des Vorstandes sowie die Vorsitzenden und Mitglieder der im Architekten- und Ingenieurkammergesetz genannten oder durch die Kammerversammlung oder den Vorstand berufenen Ausschüsse.
(2) Sie gilt ferner für Mitglieder der Kammer, den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und die Angestellten der Geschäftsstelle, sofern sie im Auftrag des Vorstandes oder des Präsidenten oder der Präsidentin für besondere Aufgaben oder im Rahmen der hauptberuflichen Tätigkeit für die Kammer tätig werden.
(3) Bestellte oder benannte Vertreter oder Vertreterinnen der Kammer in Vorständen, Arbeitsgruppen oder Verwaltungsgremien oder Vereins unterliegen den gleichen Bestimmungen, so weit nicht andere Träger diese Kosten tragen.
§ 3
Aufwandsentschädigung
Es werden erstattet:
(1) Fahrtkosten
Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges erhalten alle unter § 2 „Persönlicher Geltungsbereich“ genannten Personen ein Kilometergeld in Höhe des Höchstbetrages des jeweils geltenden steuerfreien Kilometersatzes, sonst Ersatz der nachgewiesenen Auslagen bis zur 1. Klasse der Bundesbahn oder Flug (Touristenklasse).
(2) Tagegeld
Zur Abgeltung von Mehraufwendungen für Verpflegung gelten die jeweiligen Verpflegungssätze gemäß § 9 Abs. 4a) des Einkommensteuergesetzes (EStG).
§ 4
Notwendige Nebenkosten
Notwendige Nebenkosten für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, für Telefon- und Telegrammgebühren, Porto, Garagen- und Parkplatzgebühren, Straßenbahn-, Taxikosten u. ä. werden in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe erstattet.
§ 5
Sitzungsgelder
Zur Abgeltung für Zeitversäumnisse erhalten ehrenamtlich Tätige mit Ausnahme des Präsidiums und der Koordinatoren des Hauptausschusses für die Teilnahme an Sitzungen der Kammer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von Euro 50,–, zur Abgeltung für die Teilnahme an Sitzungen auf Bundesebene eine Aufwandsentschädigung von Euro 100,–. Die vorgenannten Sätze gelten gleichermaßen auch für die Teilnahme an Videokonferenzen.
§ 6
Steuern
Soweit durch den Erhalt von Beträgen nach dieser Satzung Steuerpflicht entsteht, obliegt die Abführung den Empfängern selbst.
§ 7
Abrechnung
Sitzungs- und Reisekostenabrechnungen sollten unverzüglich nach Beendigung der Reise eingereicht werden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 10 und § 28 Abs. 3 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ArchIngKG) vom 09. August 2001 (GVOBl. Schl.H. S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.H. S. 516), erlässt die Kammerversammlung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein durch Beschlussfassung vom 29. November 2023 folgende Satzung:
§ 1
Der Präsident oder die Präsidentin der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von jährlich elfmal € 1.500,– und einmal 1.000,–.
Der 1. Vizepräsident oder die 1. Vizepräsidentin erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich € 1.000,-.
Der 2. Vizepräsident oder die 2. Vizepräsidentin erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich € 250,-.
Der Koordinator oder die Koordinatorin des Hauptausschusses erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich € 250,-.
Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Koordinators oder der Koordinatorin des Hauptausschusses erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich € 150,-.
§ 2
Die Vorsitzenden des Ehrenausschusses und des Schlichtungsausschusses erhalten jeweils eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 600,- für jeden bearbeiteten Fall.
§ 3
Der oder die Vorsitzende des Eintragungsausschusses erhält für jede Sitzung eine Vergütung in Höhe von € 500,-. Mit dieser Vergütung ist auch die Vorbereitung der Sitzungen abgegolten.
§ 4
Ein im Beratungsdienst tätiger Sachverständiger oder tätige Sachverständige erhält € 50,- zuzüglich Mehrwertsteuer je angefangene Stunde im Beratungsdienst.
§ 5
Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse erhalten Barauslagen und Zeitversäumnisse vergütet nach der Satzung über die Sitzungs- und Reisekosten der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.
§ 6
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.