Geschäftsordnung Sachverständigen-Prüfungsausschuss

Geschäftsordnung für den Sachverständigenprüfungsausschuss der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

Der Vorstand der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein hat in seiner Sitzung am 4. Juli 2011 auf Grundlage des § 19 Ziff. 6 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. 2007 S. 364), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. 2010 S. 362)  i.V.m. § 5 Absatz 9 Ziffer 10 der Organisationssatzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein sowie § 3 der Sachverständigenordnung in der Fassung vom 20.10.1999 folgende Geschäftsordnung für den Sachverständigenprüfungsausschuss beschlossen:

§ 1
Konstituierung

(1) Der vom Vorstand bestellte Prüfungsausschuss muss binnen 3 Monaten zu einer ersten Sitzung zusammentreten.

(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Sachverständigenausschusses. Der bzw. die Vorsitzende sowie der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin des Prüfungsausschusses müssen Mitglieder des Sachverständigenausschusses sein. Sie werden vom Sachverständigenausschuss vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit gewählt.

(3) Bei dieser Sitzung muss aus jedem Fachbereich mindestens einer der Fachberichterstatter bzw. Fachberichterstatterinnen sowie der Justitiar bzw. die Justitiarin der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein sowie ein weiteres Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt anwesend sein. 

§ 2
Aufgabe

(1) Das Fachgremium hat die Aufgabe, im Rahmen des Bestellungsverfahrens die besondere Sachkunde und fachliche Eignung von Antragstellern bzw. Antragstellerinnen für die öffentliche Bestellung als Sachverständige zu begutachten. Es kann ferner die besondere Sachkunde bereits öffentlich bestellter Sachverständiger überprüfen.

(2) Bei der Begutachtung soll das Fachgremium allgemein anerkannte „fachliche Bestellungsvoraussetzungen“ beachten.

§ 3
Beschlussfähigkeit

Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der bzw. die Prüfungsausschussvorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Prüfungsausschussvorsitzende, mindestens ein Fachberichterstatter bzw. eine Fachberichterstatterin aus dem Fachbereich und mindestens ein Volljurist bzw. eine Volljuristin anwesend sind.

§ 4
Schriftliche Prüfung

(1) Die Auswertung der schriftlichen Prüfung erfolgt durch die, für das jeweilige Sachgebiet gewählten Fachberichterstatter bzw. Fachberichterstatterinnen, welche gemeinsam mit ihren Co-Fachberichterstatter bzw. ihrer Co-Fachberichterstatterin eine Empfehlung für die Sitzung des Prüfungsausschusses erarbeiten.

(2) In der Sitzung des Prüfungsausschusses wird über die Empfehlung der Fachberichterstatter bzw. Fachberichterstatterinnen beraten.

(3) Der Prüfungsausschuss spricht sich mit einfacher Mehrheit der jeweils beteiligten Mitglieder dahingehend aus, ob der Antragsteller bzw. die Antragstellerin zur mündlichen Prüfung zugelassen wird.

§ 5
Mündliche Prüfung

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung des jeweiligen Antragstellers bzw. der jeweiligen Antragstellerin berät der Prüfungsausschuss in Abwesenheit des Antragstellers bzw. der Antragstellerin und spricht sich mit einfacher Mehrheit der jeweils beteiligten Mitglieder dahingehend aus, ob er die besondere Sachkunde und fachliche Eignung als gegeben ansieht bzw. verneint.

(2) Spricht sich der Prüfungsausschuss gegen eine Bestellung aus, muss der Beschluss ausführlich begründet werden.

§ 6
Protokoll

Über jede Ausschusssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer bzw. von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es muss enthalten:

  1. die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder,
  2. die Tagesordnung,
  3. Beginn und Ende der Sitzung,
  4. eine kurze Zusammenfassung der Beratungen,
  5. die Ergebnisse der Abstimmungen
  6. den vollen Wortlaut der Anträge und Beschlüsse.

§ 7
Verschwiegenheitspflicht 

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle ihnen in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren.