Zuständige Stelle für die Anerkennung ausländischer Ingenieurabschlüsse

Wichtiger Hinweis:

Sollten Sie vor allem an einer Zeugnisbewertung interessiert sein, z. B. damit ein deutscher Arbeitgeber Ihre Qualifikationen einschätzen kann, dann können Sie selbst bei der „Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)“ eine Bewertung Ihres Zeugnisses beantragen.

Die Zeugnisbewertung nennt die Ebene des deutschen Bildungsabschlusses, mit der Ihr ausländischer Abschluss vergleichbar ist. Zusätzlich informiert sie über Möglichkeiten der Fortsetzung des Studiums, über die Rechtsgrundlagen der Gradführung und über die Verfahren zur beruflichen Anerkennung.

Hinweise der ZAB für ukrainische Kriegsflüchtlinge: https://www.kmk.org/zab/zeugnisbewertung/ua.html

Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA)

Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) berät Fachkräfte im Ausland und begleitet sie im Anerkennungsverfahren. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) eingerichtet. Sie ergänzt das bestehende Beratungsangebot und richtet sich an Fachkräfte, die im Ausland leben und von dort den Antrag auf Anerkennung stellen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der ZSBA unter folgendem Link: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/zsba.php

Antrag zur Anerkennung der Ingenieurqualifikation

Sie haben ein ingenieurwissenschaftliches Studium an einer ausländischen Hochschule absolviert, haben Ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein und möchten in Deutschland als Ingenieur/in arbeiten.

Hier finden Sie alle Informationen und Kontaktdaten für einen Antrag zur Anerkennung Ihrer Ingenieurqualifikation.

Bitte beachten Sie, dass die Amtssprache Deutsch ist und daher sowohl der Antrag als auch die dazugehörigen Unterlagen in deutscher Sprache eingereicht werden müssen. Auch die mit dem Antrag verbundene Kommunikation erfolgt in deutscher Sprache.

Die Bearbeitungsdauer des Antrages richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Innerhalb von drei Monaten wird Ihnen ein Bescheid über das Ergebnis ausgehändigt. Falls die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein im Rahmen der Amtshilfe auf eine andere Behörde zurückgreifen muss, kann eine Verzögerung der Antragsbearbeitung möglich sein. Hierüber wird der Antragsteller schriftlich in Kenntnis gesetzt.

Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Aufwand im Einzelfall. Nach dem derzeitigen Stand beträgt der Gebührenrahmen 115,- € bis 690,- €. In Einzelfällen kann ein Anerkennungszuschuss gewährt werden. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte diesem Informationsfaltblatt.

Informationen zur Berufsanerkennung erhalten Sie unter folgenden Links:
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/fachkraefte.php
https://schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/B/beruflichebildung/anerkennung_Berufsqualifikation_auslaend.html

Unterlagen für die Antragsstellung

Bei Ihrer Antragstellung bitten wir um Übersendung folgender Unterlagen:

  • Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises aus dem Herkunftsland / gegebenenfalls Nachweis über Namensänderung,
  • amtlich beglaubigte Kopie des ausländischen Abschlusszeugnisses oder der ausländischen Fächer- und Notenübersicht
  • amtlich beglaubigte Kopie der ausländischen Urkunde über die Verleihung des Studienabschlusses,
  • Lebenslauf
  • aktuelle Meldebestätigung (nicht älter als einen Monat) im Original oder amtlich beglaubigter Kopie
  • Bewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), falls vorhanden
  • ggf. Kostenübernahmeerklärung des Jobcenters/ Agentur für Arbeit
  • die deutschen Übersetzungen der Dokumente 1. bis 4. durch eine/n an einem deutschen Gericht allgemein beeidigte/n Dolmetscherin / Dolmetscher

Hinweise:
– Bitte beachten Sie, dass bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Unterlagen unter Umständen eine Echtheitsprüfung erfolgen wird.
– Amtliche Beglaubigungen von Unterlagen nehmen vor: Gemeindeverwaltungen, Landkreise, untere Verwaltungsbehörden (z. B. Oberbürgermeister/in, Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen), Notare und Gerichte. Andere werden nicht anerkannt.

Den ANTRAG auf Genehmigung der Berufsbezeichnung „Ingenieur/in“ finden Sie hier.

WICHTIG: Informationen bei Erhebung von personenbezogenen Daten, Art. 13 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Rechtliche Grundlagen

Das Ingenieurgesetz vom 30.06.2016 regelt, wer die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur in Schleswig-Holstein führen darf. Der Beruf des Ingenieurs bzw. der Ingenieurin gehört in Deutschland zu den sogenannten „reglementierten Berufen“. Die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur allein oder in einer Wortverbindung darf nach § 2 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (IngG) führen, wer

  1. ein Studium in einer technischen oder technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit an einer deutschen, staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, staatlich anerkannten Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie mit Erfolg abgeschlossen hat, wobei dieser Studiengang überwiegend von den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik geprägt sein muss; für die Bezeichnung „Wirtschaftsingenieurin“ oder „Wirtschaftsingenieur“ muss der Studiengang von diesen Fächern zumindest geprägt sein.
  2. von der zuständigen Stelle die Genehmigung hierzu erhalten hat,
  3. nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist oder
  4. wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen.

Die Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 IngG ist zu erteilen, wenn die antragstellende Person einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem sonstigen durch Abkommen gleichgestellten Staat (Mitglieds- oder Vertragsstaat) angehört, in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, seine Hauptniederlassung oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung hat und

  1. über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis einer technisch-ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung verfügt, der in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat erforderlich ist für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für das Führen einer der deutschen Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung (reglementierter Beruf) oder
  2. (a) den Ingenieurberuf in den vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, im dem der Ingenieurberuf nicht reglementiert ist, und
    (b) zusätzlich mindestens einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis einer technisch-ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung besitzt.

Die Berufserfahrung gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchstabe (a) ist nicht erforderlich, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchstabe (b) mit einem reglementierten Ausbildungsgang im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/E abschließt.

Zuständige Behörde im Sinne des § 9 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes des Landes Schleswig-Holstein ist die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.

Link zum Ingenieurgesetz

Das Genehmigungsverfahren erfolgt auf Antrag.

Der Antrag ist zu richten an

Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 71
24105 Kiel

Ansprechpartnerin:
Frau Röhlecke
Tel. 0431-57065-20 
Fax 0431-57065-25
E-Mail: roehlecke@aik-sh.de
Homepage: www.aik-sh.de

Hinweis: Bei persönlicher Abgabe wird um vorherige Terminabsprache gebeten.

15.07.2016