Schlichtung

Schlichtungsausschuss

Seit Gründung der Kammer besteht der Schlichtungsausschuss, der schon in zahl­reichen Fällen zwischen Kollegen, aber auch zwischen Architekten und Ingenieuren sowie Bauherren vermittelt hat.

Der Schlichtungsausschuss ist eingebettet in das Projekt der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung „Schlichten statt Richten“, wonach durch Einrichtungen wie Schlich­tungsausschüsse bei den Kammern die Belastung der ordentlichen und der besonde­ren Gerichtsbarkeiten vermindert werden soll.

Die Verhandlungserfolge des Schlichtungsausschusses sind außerordentlich zufrie­denstellend, so dass die Kammermitglieder noch einmal auf diese Art der Streitbei­legung hingewiesen werden.

Folgende Angaben dürften von Interesse sein:

Vorsitzender des Schlichtungsausschusses ist Herr Rechtsanwalt Lennart Moebus.

Stellvertretender Vorsitzender des Schlichtungsausschusses ist Herr Richter am Finanzgericht Kiel Karsten Göllner, z. Zt. abgeordnet an den Schleswig-Holsteinischen Landtag.


1. Angaben zur Einrichtung

Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 71
24105 Kiel
Telefon: 0431 57065-0
Telefax: 0431 57065-25
Internet: 
www.aik-sh.de

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von drei Mitgliedern tätig. Mindes­tens 2 der Mitglieder müssen Angehörige der Kammer sein; je ein Mitglied muss der Beschäftigungsart einer der Parteien angehören. Sind Dritte beteiligt, benennen diese ein Mitglied, das nicht der Kammer angehört.

Für Auskünfte im Vorfeld möglicher Schlichtungsverfahren steht Ihnen die Geschäfts­stelle der Kammer selbstverständlich zur Verfügung.

3. Zuständigkeit

Das Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ArchIngKG) für Schleswig-Holstein vom 9. August 2007 sieht in § 27 „zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer oder Gesellschaften, zwi­schen ihnen oder Dritten ergeben“, die Bildung eines ständigen Schlichtungsaus­schusses vor. Es gehört zu den Berufspflichten aller der in den von der Kammer geführten Listen (§ 15 Absatz 1 Nummer 1-5 und 7) eingetragenen Personen, bei beruflichen Streitigkeiten untereinander vor Anrufung der Gerichte eine gütliche Eini­gung vor dem Schlichtungsausschuss zu versuchen (§ 3 Absatz 1 Ziffer 9 ArchIngKG).

4. Verfahren

Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Kammer oder einer Gesellschaft hat der Schlichtungsausschuss auf Anrufung einer Partei oder auf Anordnung des Vor­standes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist eine dritte Person beteiligt, wird der Schlichtungsausschuss nur mit ihrem Einverständnis tätig.

Einigen sich die Beteiligten zusätzlich und schriftlich darauf, dass der Schlichtungs­ausschuss einen Schiedsspruch erlassen soll, verfährt der Ausschuss nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (Fassung derzeit 01.07.1998).

5. Ablauf des Verfahrens

Mit der Beantragung eines Schlichtungsverfahrens ist der eingereichte Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens schriftlich zu begründen.

Die Begründung ist mit allen relevanten Unterlagen zu versehen und in fünffacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle der Architekten- und Ingenieurkammer Schles­wig-Holstein einzureichen.

Sodann werden die Unterlagen von der Geschäftsstelle an den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses weitergeleitet, der sich dann mit den Parteien in der Regel telefonisch in Verbindung setzt.

Im Einzelnen kann das Verfahren wie folgt ablaufen:

Bei Anrufen des Schlichtungsausschusses hat der Antragsteller/die Antragstellerin den Sachverhalt im Einzelnen schriftlich darzulegen, sachdienliche Unterlagen beizufügen und geeignete Beweismittel zu bezeichnen. Die Unterlagen sind in fünffacher Ausferti­gung ein­zureichen.

Ist die Anrufung des Schlichtungsausschusses zulässig, so hat der oder die Vorsitzen­de bzw. der oder die stellvertretende Vorsitzende den Antrag unverzüglich dem An­tragsgegner/der Antragsgegne­rin mit der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer an­gemessenen Frist zu übersenden. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vorstand ein Schlich­tungsverfahren angeordnet hat.

Ist der Antragsgegner/die Antragsgegnerin kein Kammermitglied und ist der Antrag im Übrigen zulässig, so ist der Antragsgegner/die Antragsgegnerin gleichzeitig aufzufor­dern, aus­drücklich zu erklären, ob er/sie mit dem Verfahren vor dem Schlichtungsaus­schuss ein­verstanden ist.

Nach Eingang der Stellungnahme des Antragsgegners/der Antragsgegnerin oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist bestimmt der/die Vorsitzende bzw. deren Stellvertreter/dessen Stellvertreterin den Termin zur Schlichtungsverhandlung. Der/die Vorsitzende wirkt, soweit erforderlich, auf eine Ergänzung des Vorbringens sowie etwaiger Unter­lagen hin und unter­richtet die Beisitzer oder Beisitzerinnen rechtzeitig vor dem Termin über den Streitgegenstand des Verfahrens. In geeigneten Fällen kann der/die Vorsit­zende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende vor Bestimmung eines Verhandlungs­termins den Beteiligten einen Vergleichsvor­schlag unterbreiten. Kommt daraufhin eine Einigung zustande, ist sie schriftlich festzuhalten und von den Parteien und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist über den Antrag mündlich zu verhandeln. Kommt es in der mündlichen Ver­handlung zu keiner Einigung, gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert.

Mit Zustimmung der Beteiligten kann der Ausschuss von einer Schlichtungsverhand­lung ab­sehen und den Beteiligten einen Vermittlungsvorschlag übermitteln. Kommt es zu keiner Einigung, gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert, es sei denn, eine der beiden Parteien stellt binnen 14 Tagen ab Zugang des ablehnenden Vermittlungs­vorschlags einen Antrag auf mündliche Verhandlung.

Die Ladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin bei den Par­teien einzugehen. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann diese Frist abgekürzt werden.

Ein Mitglied des Schlichtungsausschusses kann von einem Beteiligten wegen Besorg­nis der Befangenheit abgelehnt werden. Über die Ablehnung entscheidet der Schlich­tungsaus­schuss in der für das betreffende Verfahren vorgesehenen Besetzung mit Ausnahme des ab­gelehnten Mitgliedes des Schlichtungsausschusses. Bei Stimmen­gleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des/der stellvertretenden Vorsit­zenden den Ausschlag. Ist der/die Vorsitzende abgelehnt worden, so ist bei Stimmen­gleichheit das Ablehnungsgesuch für unbe­gründet erklärt.

Ein Beteiligter, der nach rechtzeitiger Ladung ohne stichhaltige Entschuldigung aus­bleibt, hat die Kosten des versäumten Termins zu tragen.

Die Schlichtungsverhandlung ist nichtöffentlich. Sie findet in persönlicher Anwesenheit der Beteiligten statt. Diese können auch schon vor der Verhandlung Rechtsanwälte hinzuziehen oder sich des Beistandes sachkundiger Personen bedienen.

In der Schlichtungsverhandlung sind die Beteiligten und, soweit es der Schlichtungs­aus­schuss für erforderlich hält, Zeugen und Sachverständige zu hören.

Der Schlichtungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es enthält Ort und Zeit der Ver­handlung, die Namen der Mitglieder des Schlichtungsausschusses, der Beteiligten und ihrer Bevollmächtigten sowie der etwaig vernommenen Zeugen und Sachverständigen, ferner das Ergebnis der Verhandlung.

Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Wortlaut im Verhandlungsprotokoll oder in einer Anlage zum Protokoll niederzulegen. Der Vergleich soll eine Kostengrundent­scheidung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens beinhalten. Sofern keine Eini­gung der Parteien über die Kosten getroffen werden kann, entscheidet der Ausschuss über die Kostentragungspflicht. Der Vergleich ist den Beteiligten vorzulesen und von ihnen zu genehmigen. Hat keine Schlichtungsver­handlung stattgefunden (Abs. 4), so ist der Vergleich in einer gesonderten Urkunde schriftlich niederzulegen und vom Vor­sitzenden/von der Vorsitzenden bzw. vom Stellvertreter/von der Stellvertreterin zu unterzeichnen. So­dann ist diese den Beteiligten zur Unterschrift zu übersenden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Vergleichsurkunde auszu­händigen oder zu übersen­den.

Bleibt der Schlichtungsversuch erfolglos, so ist dies nach Durchführung der Schlich­tungs­verhandlung im Protokoll, im Übrigen in sonstiger Weise schriftlich festzuhalten.

6. Kosten des Verfahrens

Im Güteverfahren werden Gebühren erhoben in Höhe von 400,– Euro. Die Parteien haben ferner die baren Auslagen (§ 3 Absatz 1 der Satzung der Architekten- und Inge­nieurkammer Schleswig-Holstein über die Gebühren vom 1. Dezember 2023) zu er­statten. Dies sind im Wesentlichen die Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses in Höhe von Euro 600,– und die Sitzungs­gelder für die Beisitzer in Höhe von insgesamt 100,– Euro sowie die sich individuell ergebenden Fahrtkosten (Satzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein über die Sitzungs- und Reisekosten vom 1. Dezember 2023) je Schlichtungstermin. Gemäß § 6 Abs. 2 der Geschäfts­ordnung des Schlichtungsausschusses entscheidet über die Kostentragung der Schlichtungsausschuss.

Wird ein Schiedsspruch gemäß § 27 Absatz 4 Architekten- und Ingenieurkammer­gesetz erlassen, bestimmt der Vorsitzende gemäß § 3 Absatz 2 der Satzung der Archi­tekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein über die Gebühren vom 1. Dezember 2023 den Gegenstandswert nach den Berechnungsgrundsätzen des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Vergütung des Vorsitzenden bemisst sich in entsprechender Anwendung nach den Bestimmun­gen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) mit Vergütungsverzeichnis (VV) in der jeweils bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens geltenden Fassung.

7. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Misslingt der Schlichtungsversuch, erlässt der Schlichtungsausschuss bei Einver­ständnis (siehe oben) der Beteiligten einen Schiedsspruch (§ 27 Absatz. 4 ArchIngKG)

Muster einer Schiedsvereinbarung:

„Alle Streitigkeiten, die sich aus … zwischen a) Antragsteller … und b) Antragsgegner … ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schieds­gerichtsbarkeit e.V. in der jeweils gültigen Fassung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung entscheiden. Werden Gegenforderungen zur Aufrechnung ge­stellt, soll das Schiedsgericht zugleich über Forderung und Gegenforderung entschei­den. Es wird an dieser Stelle auch noch einmal darauf hingewiesen, dass die Kam­mermitglieder sich in allen ihre Berufsausübung betreffenden rechtlichen Fragen an die Kammer wenden können und sollten.

8. Besetzung des Schlichtungsausschusses

Der Schlichtungsausschuss wird gemäß § 27 Abs. 1 Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom Vorstand auf vier Jahre bestellt. Die 4jährige Wahlperiode beginnt am 16. August 2021.

Vorsitzender:    

Rechtsanwalt
Lennart Moebus
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Schlichter und Schiedsrichter nach der SOBau
Lessingplatz 4
24116 Kiel

Stellvertretender Vorsitzender:

Richter am Finanzgericht Kiel
Karsten Göllner
c/o Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 71
24105 Kiel

Mitglieder freischaffend

Beratender Ingenieur
Ulf Cornils
Gutenbergring 18
25541 Brunsbüttel

Beratender Ingenieur
Dr.-Ing. Bernd Kriegel
Hafenstraße 2b
24226 Heikendorf

Architekt
Götz Lammers
Waitzstraße 10
24105 Kiel

Stadtplaner
Peter Scharlibbe
Hauptstraße 2b
24613 Aukrug

Mitglieder angestellt/beamtet

Architekt
Michael Richter
Clausewitzstraße 9
24105 Kiel

Innenarchitektin
Sibylle Quint
Lantziusstraße 53
24114 Kiel

Mitglieder baugewerblich tätig

Architekt
Jörn Breckwoldt
Zum Kuckuck 4
23823 Seedorf/Berlin

Ingenieurin
Sabine Dinter
Anker Weg 3
23881 Neu Lankau

Downloads

Aktuelle Informationen zum Schlichtungswesen hinsichtlich der DSGVO können Sie hier herunterladen: