Sachverständigenordnung

SACHVERSTÄNDIGENORDNUNG
der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Ziffer 6 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 09. August 2001 (GVOBl. Schl.-H.  S 116) i. V. m. § 5 Absatz 9 Ziffer 10 der Organisationssatzung vom 20.12.2011 hat der Vorstand der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein am 04.06.2012 folgende Sachverständigenordnung beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung

§ 1       Bestellungsgrundlage
§ 2       Öffentliche Bestellung
§ 3       Bestellungsvoraussetzungen

§ 1 Bestellungsgrundlage

Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein bestellt und vereidigt auf Antrag gemäß der Landesverordnung über die Ermächtigung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen. Gemäß § 36 a Gewerbeordnung bestellt sie öffentlich und vereidigt auch Sachverständige mit vergleichbaren Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

§ 2 Öffentliche Bestellung

(1) Die öffentliche Bestellung bezweckt, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.

(2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachver­ständigenleistungen, insbesondere Beratungen, Überwachungen, Überprüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsgerichtliche Tätigkeiten.

(3) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden. Die öffentliche Bestellung wird in der Regel auf zwei Bestellgebiete beschränkt.

(4) Die öffentliche Bestellung wird auf 5 Jahre befristet.Bei erstmaliger Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist unterschritten werden, jedoch nicht für weniger als die Dauer eines Jahres. Wiederbestellung ist möglich. Wird der Antrag auf Wieder-bestellung nach Vollendung des 70. Lebensjahres gestellt, muss der Nachweis durchgehender Praxis durch Vorlage einer ausreichenden Zahl von Gutachten erbracht werden sowie ein ärztliches Gutachten, das Auskunft über den Gesundheitszustand gibt und das bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein darf.

(5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch die Aushändigung der Bestellungsurkunde.

(6) Die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Geltungsbereich der Kammer beschränkt.

§ 3 Bestellungsvoraussetzungen

(1)  Für das Bestellungsgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. 

Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch den Vorstand bestimmt.

(2) Als Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt werden, wenn

a) seine Hauptniederlassung als Sachverständiger oder falls eine solche nicht besteht, sein Hauptwohnsitz im Geltungsbereich der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein liegt; ausgenommen sind Berechtigte i.S.d. § 36 a Gewerbeordnung.

b) er bei einer Erstbestellungeine zehnjährige Berufspraxis nach Abschluss des Studiums nachweist;

c) keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen;

d) er überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachweist;

e) er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;

f) er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

g) er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet;

h) er nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt.

(3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- und Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass

a) sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Buchst. g) nicht entgegensteht, und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;

b) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt, und seine Leistungen gem. § 12 als von ihm selbst erstellt kennzeichnet.

c) ihn sein Arbeitgeber oder Dienstherr im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freizustellen verpflichtet ist.

(4) Hat ein von einer anderen Kammerbestellter Sachverständiger seine Hauptniederlassung in den Bereich der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein verlegt, wird er auf Antrag durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde wiederbestellt. § 3 Abs. 2 lit. b findet keine Anwendung. Die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c) bis g)  werden grundsätzlich nicht erneut überprüft. § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 gelten im Übrigen entsprechend.

II. Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung

§ 4       Verfahren
§ 5       Eid; Bekräftigung
§ 6       Aushändigung von Bestellungsurkunde, Stempel, Ausweis und Sachverständigenordnung
§ 7       Bekanntmachung; Datenschutz

§ 4 Verfahren 

(1) Über die öffentliche Bestellung entscheidet der Vorstand der Kammer nach Beschlussfassung im zuständigen Ausschuss aufgrund von dessen Empfehlung. Das Verfahren im Auschuss regelt eine Geschäftsordnung.

(2) Das Verfahren zum Nachweis der Besonderen Sachkunde für die Bestellung regelt die Prüfungsordnung.


§ 5 Eid; Bekräftigung 

(1) Der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der Präsident der Kammer oder ein vertretendes Vorstandsmitgliedan ihn die Worte richtet:

„Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden“

und der Sachverständige hierauf die Worte spricht

„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“.

Der Sachverständige soll bei der Eidesleistung die rechte Hand

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Gibt der Sachverständige glaubhaft an, dass er aus religiösen oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Präsident der Kammer oder sein Vertreter an ihn die Worte richtet

„Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden“

und der Sachverständige hierauf die Worte spricht

„Ich bekräftige es“.

(4) Wird eine befristete Bestellung erneuert oder wird das Bestellungsgebiet geändert oder erweitert, so genügt statt der Eidesleistung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid; das gleiche gilt für die Bekräftigung.

(5) Die Vereidigung durch die Kammer ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne von § 79 Abs. 3 der Strafprozessordnung, und von § 410 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.

§ 6 Aushändigung von Bestellungsurkunde und Stempel

(1) Der Präsident händigt dem Sachverständigen nach der öffentlichen Bestellung und Vereidigung die Bestellungsurkunde und den Rundstempel aus. Urkunde und Stempel bleiben Eigentum der Kammer.

(2) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung und die Aushändigung der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch vom Sachverständigen zu unterzeichnen ist.

§ 7 Bekanntmachung; Datenschutz

(1) Die Kammer macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen in ihrem Mitteilungsorgan bekannt.

(2) Name, Niederlassung, Adresse, Telekommunikationsverbindungen und das Bestellungsgebiet des Sachverständigen dürfen von der Kammer gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine Bekanntmachung im Internet kann erfolgen, wenn der Sachverständige dem zugestimmt hat.

III. Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

§ 8       Gewissenhafte, weisungsfreie, unabhängige und unparteiische Aufgabenerfüllung
§ 9       Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften
§ 10     Verpflichtung zur Gutachtenerstattung
§ 11     Form der Gutachtenerstattung; Gemeinschaftsgutachten
§ 12     Bezeichnung „von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“
§ 13     Aufzeichnungspflicht und Aufbewahrungspflicht
§ 14     Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung
§ 15     Schweigepflicht
§ 16     Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch
§ 17     Haupt- und Zweigniederlassung
§ 18     Werbung
§ 19     Anzeigepflicht
§ 20     Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen und Nachschau
§ 21     Zusammenschlüsse

§ 8 Gewissenhafte, weisungsfreie, unabhängige und unparteiische Aufgabenerfüllung

(1) Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, unparteiisch, weisungsfrei, gewissenhaft und persönlich zu erfüllen und die von ihm angeforderten Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.

(2) Auf Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, hat er seinen Auftraggeber unaufgefordert und unverzüglich hinzuweisen.

Der Sachverständige hat die Erstattung des Gutachtens abzulehnen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er in derselben Angelegenheit für einen anderen Auftraggeber in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit steht.

(3) Insbesondere ist dem Sachverständigen untersagt:

a) Weisungen entgegen zu nehmen, die das Ergebnis seiner Sachverständigentätigkeit verfälschen können;

b) ein Vertragsverhältnis einzugehen, das seine Unparteilichkeit oder wirtschaftliche oder fachliche Unabhängigkeit beeinträchtigen kann;

c) sich oder Dritten für seine Sachverständigentätigkeit neben der gesetzlichen Entschädigung oder angemessenen Vergütung Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen;

d) Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen seines Arbeitgebers oder seines Dienstherrn zu erstatten.

(4) Gegenstände, die der Sachverständige im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit begutachtet hat, darf er nur dann erwerben oder zum Erwerb vermitteln, wenn er nach Gutachtenerstattung vom Auftraggeber dafür den Auftrag erhält.

(5) Eine Sanierung oder Regulierung darf der Sachverständige, der zuvor ein Gutachten über das betreffende Objekt erstattet hat, nur durchführen, planen oder leiten, wenn das Gutachten zuvor abgeschlossen ist und durch die Übernahme der Durchführung, Planung oder Leitung seine Glaubwürdigkeit und Objektivität nicht gefährdet.

§ 9 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Mitarbeitern

(1) Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung).

(2) Der Sachverständige darf Mitarbeiter nur zur Vorbereitung des Gutachtens und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit des Mitarbeiters ist im Gutachten kenntlich zu machen.

(3) Bei außergerichtlichen Leistungen darf der Sachverständige Mitarbeiter über Vorbereitungsarbeiten hinaus einsetzen, wenn der Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der Mitwirkung im Gutachten offen gelegt werden.

(4) Beschäftigt der Sachverständige Mitarbeiter, trägt er gleichwohl persönlich und uneingeschränkt die Verantwortung für die Leistungen der Hilfskräfte gegenüber dem Auftraggeber.

(5) Mitarbeiter ist, wer den Sachverständigen bei der Erbringung ihrer Leistung nach dessen Weisungen auf dem Sachgebiet unterstützt.

§ 10 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung

(1) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Behörden verpflichtet.

(2) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten und zur Erbringung sonstiger Leistungen im Sinne § 2 (2) auch gegenüber anderen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die Übernahme eines Auftrages verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Ablehnung des Auftrages ist dem Auftraggeber unverzüglich zu erklären.

§ 11 Form der Gutachtenerstattung; Gemeinschaftsgutachten

(1) Der Sachverständige hat das Ergebnis seiner Leistungen i. d. R. schriftlich zusammenzufassen, es sei denn, dass der Auftraggeber hierauf verzichtet oder sich die Schriftform aus der Natur des Auftrags nicht eignet. Das Ergebnis eines mündlich erstatteten Gutachtens sowie die tatsächlichen Feststellungen hat er schriftlich festzuhalten. Der Sachverständige hat das Gutachten eigenhändig zu unterzeichnen und mit seinem Rundstempel zu versehen.

(2) Erstatten Sachverständige ein Gutachten gemeinsam (Gemeinschaftsgutachten) oder erbringen sie eine andere Sachverständigenleistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile, Feststellungen oder Schlussfolgerungen verantwortlich ist. Das Gutachten oder andere schriftliche Äußerungen müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben und, soweit sie öffentlich bestellt sind, mit ihrem Rundstempel versehen werden.

(3) Übernimmt der Sachverständige Teile eines anderen Gutachtens, Feststellung von Mitarbeitern oder Untersuchungsergebnisse von Dritten, muss er darauf in seinem Gutachten oder in seiner schriftlichen Äußerung hinweisen.

§ 12 Bezeichnung „von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“

(1) Der Sachverständige hat bei seiner gutachterlichen Tätigkeit und sonstigen Aufgabenerfüllung auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist,

a) insbesondere auf Briefbögen und sonstigen Drucksachen die Bezeichnung „von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für (Angabe des Bestellungsgebietes gemäß Bestellungsurkunde)“ zusätzlich zu seiner Berufsbezeichnung zu führen; und

b) den Sachverständigen-Rundstempel zu verwenden;

(2) Gutachten oder andere schriftliche Äußerungen im Zusammenhang mit seiner Sachverständigentätigkeit darf der Sachverständige nur mit seiner Unterschrift und dem Rundstempel versehen. Andere Unterschriften, Stempel, Bezeichnungen oder Anerkennungen dürfen nicht unter das Gutachten gesetzt werden. Bei elektronischer Übermittlung ist die qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden.

(3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten oder bei Leistungen im Rahmen seiner sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ist es dem Sachverständigen untersagt, in wettbewerbswidriger Weise auf seine öffentliche Bestellung hinzuweisen oder hinweisen zu lassen.

§ 13 Aufzeichnungspflicht und Aufbewahrungspflicht

(1) Der Sachverständige hat über jede von ihm angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein:

a) der Name des Auftraggebers
b) der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist
c) der Gegenstand der Auftrages und
d) der Tag, an dem die Leistung erbracht worden ist, oder die Gründe, aus denen sie nicht erbracht worden ist.

(2) Der Sachverständige ist verpflichtet,

a) die Aufzeichnung nach Absatz 1,
b) ein vollständiges Exemplar des schriftlichen Gutachtens oder eines entsprechenden Ergebnisnachweises einer sonstigen Leistung nach § 2 Abs. 2,
c) die schriftlichen und sonstigen Unterlagen, die sich auf die Tätigkeit als Sachverständiger beziehen, mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.

Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungengemacht wurden oder die Unterlagen entstanden sind.

(3) Werden die Dokumente gemäß Abs. 2 auf Datenträgern gespeichert, muss der Sachverständige sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

§ 14 Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung

(1) Der Sachverständige muss eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und aufrechterhalten. Er soll sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit überprüfen. Auf Verlangen der Kammer hat er das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung für Personen- und Vermögensschäden nachzuweisen.

(2) Vereinbarungen über Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung dürfen nur schriftlich getroffen werden.

(3) Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken.

§ 15 Schweigepflicht

(1) Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.

(2) Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht schriftlichzu verpflichten.

(3) Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflicht nach §§ 19 und 20 dieser Sachverständigenordnung.

(4) Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach Beendigung der öffentlichen Bestellung.

§ 16 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch

Der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Er ist gegenüber der Kammer auf Verlangen nachweispflichtig.

§ 17 Haupt- und Zweigniederlassung

(1) Die Hauptniederlassung des Sachverständigen nach § 3 Abs. 2 Buchst. a) befindet sich im Bereich der Kammer, in dem der Sachverständige den Mittelpunkt seiner Sachverständigentätigkeit hat.

(2) Der Sachverständige kann Zweigniederlassungen errichten, wenn dort

a) ein zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit eingerichteter Raum ständig zur Verfügung steht;

b) die Erreichbarkeit des Sachverständigen oder eines von ihm beauftragten Sachverständigen, der zur fachlichen Vertretungen in der Lage ist, gesichert ist;

c) die Erfüllung der Pflichten als öffentlich bestellter Sachverständiger und

d) die Aufsicht durch die bestellende Kammer gewährleistet ist.

(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung bedarf der Genehmigung durch die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind und kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt und befristet werden.

(4) Einrichtungen, die nur der Entgegennahme von Aufträgen dienen, gelten nicht als Zweigniederlassungen.

(5) Auf die Niederlassungen von Zusammenschlüssen nach § 21 finden Absätze 1 bis 4 entsprechend Anwendung.

§ 18 Werbung

Werbung des Sachverständigen muss seiner besonderen Stellung und Verantwortung als öffentlich bestelltem Sachverständigen gerecht werden.

§ 19 Anzeigepflicht

Der Sachverständige hat der Kammer unverzüglich anzuzeigen:

(1) die Änderung seiner Hauptniederlassung 0der Zweigniederlassung(en) als Sachverständiger und die Änderung seines Wohnsitzes.

(2) die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis;

(3) die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger;

(4) den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Stempels;

(5) die Leistung der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 901 Zivilprozessordnung;

(6) die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;

(7) den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Anklage und den Ausgang des Verfahrens in Strafverfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde des Sachverständigen hervorzurufen;

(8) die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 oder den Eintritt in einen solchen Zusammenschluss.

§ 20 Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen und Nachschau

(1) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Kammer die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen sowie angeforderte Unterlagen vorzulegen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde (§ 52 Strafprozessordnung).

(2) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Kammer die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§ 13) der Kammer in deren Räumen vorzulegen, wenn gewünscht zu erläutern und für eine angemessene Zeit zu überlassen.

Der Vorstand kann zur Überprüfung der überreichten Unterlagen den Sachverständigen-ausschuss oder Mitglieder aus der Liste für Fachkundegremien beratend hinzuzuziehen.

§ 21 Zusammenschlüsse

Der Sachverständige darf sich zur Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschließen. Dabei hat er darauf zu achten, dass seine Glaubwürdigkeit, sein Ansehen in der Öffentlichkeit und die Einhaltung seiner Pflichten nach dieser Sachverständigenordnung gewährleistet sind.

IV. Beendigung der öffentlichen Bestellung

§ 22     Erlöschen
§ 23     Rücknahme; Widerruf
§ 24     Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Stempel und Ausweis

§ 22 Erlöschen

(1) Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn

a) der Sachverständige gegenüber der Kammer erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig sein will;
b) der Sachverständige keine Niederlassung mehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält oder die Voraussetzungen der bestellenden Kammer nicht mehr gegeben sind.
c) die Zeit, für die der Sachverständige öffentlich bestellt ist, abgelaufen ist;
d) der Sachverständige infolge rechtskräftigen Urteils des Berufsgerichts rechtskräftig aus der Kammerliste gelöscht worden ist oder
e) das 75. Lebensjahr vollendet ist.

(2) Die Kammer macht das Erlöschen der Bestellung in geeigneter Weise öffentlich bekannt.

§ 23 Rücknahme; Widerruf

(1) Der Vorstand kann die öffentliche Bestellung zurücknehmen oder widerrufen.

(2) Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundeslandes in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die öffentliche Bestellung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn

a) die Bestellungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder nicht mehr vorliegen; oder
b) der Sachverständige rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder ein Unterbringungsbefehl gegen ihn erlassen worden ist; oder
c) der Sachverständige wiederholt oder gröblich seine Verpflichtungen gem. §§ 8bis 21 dieser Sachverständigenordnung verletzt hat; oder
d) der Sachverständige die ihm erteilten Auflagen unentschuldigt nicht erfüllt hat; oder
e) gegen Berufspflichten verstoßen wird.

(4) Sofern der Sachverständige seine Pflichten (§§ 8 bis 21) nicht erfüllt hat oder den ihm erteilten Auflagen nicht nachgekommen ist, kann der Sachverständigenausschuss anstelle des sofortigen Widerrufs den Sachverständigen darauf hinweisen, dass bei erneuter Pflichtverletzung die Bestellung widerrufen werden kann. Der Hinweis kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden, um die Einhaltung der Pflichten des Sachverständigen sicherzustellen.

(5) Die Bestellung kann zurückgenommen werden, wenn der Sachverständige gegen Auflagen im Zusammenhang mit seiner Bestellung verstößt, insbesondere nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach Erreichen des 70. Lebensjahres die nach dieser Verordnung geforderten Bescheinigungen und Nachweise erbringt.

§ 24 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Stempel und Ausweis

Der Sachverständige hat nach Beendigung der öffentlichen Bestellung der Kammer Bestellungsurkunde und Rundstempel zurückzugeben.

V. Schlussbestimmungen

§ 25 Wechsel von anderen Institutionen
§ 26 Inkrafttreten

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Sachverständigenordnung gelten für Männer in der männlichen und für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 25 Wechsel von anderen Institutionen 

Sachverständige, die von einer anderen öffentlichen Stelle oder Körperschaft oder als berechtigte Antragsteller nach § 36 a Gewerbeordnung für die Tätigkeitsgebiete entsprechend den Regelungen der Kammer bestellt und vereidigt worden sind, können bestellt werden, sofern sie die übrigen Bestellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllen, keine beachtlichen Rügen gegen ihre bisherige Tätigkeit bestehen und die andere Bestellung aufgegeben wird.

§ 26 Inkrafttreten

Die Sachverständigenordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.