Allgemeine Informationen + gesetzliche Bestimmungen

Aktueller VgV-Leitfaden 2022

Die aktualisierte Fassung des VgV- Leitfadens ist jetzt unter Vergabe von Architektenleistungen – Leitfaden zur Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (vgv-architekten.de) eingestellt.

Neben weiteren Dokumenten wie den Leitfaden zur Vergabe unter dem Schwellenwert finden Sie neu auch den Leitfaden für Partizipation in Vergabeverfahren, an dem die BAK ebenfalls mitgewirkt hat.

21.06.2022


VOB/A 1. Abschnitt (Ausgabe 2016) und VOB/B (Ausgabe 2016)
in Schleswig-Holstein ab 01.07.2016 anwendbar

Link

Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein am 30. Juni 2016 sind die „neuen“ VOB/A 1. Abschnitt und die VOB/B jeweils in der Fassung 2016 verbindlich durch das Wirtschaftsministerium zur Anwendung erklärt worden. Die Reform des deutschen Vergaberechts wird damit leider weiterhin  nur schrittweise vorgenommen und trägt zur Verunsicherung der Beteiligten bei.

Es gelten derzeit in Schleswig-Holstein:

  • Oberhalb EU-Schwellenwerte
    • GWB 2016 (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
    • VgV 2016 (Vergabeverordnung)
    • VOB/A 2016 2. Abschnitt (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)

  • Unterhalb der EU-Schwellenwerte
    • „Alt“ VOL/A 2009 (Lieferungen und Dienstleistungen)
    • VOB/A 2016 1. Abschnitt
    • UVgO (Unterschwellenvergabeordnung)
    • SHVgVO (SH Vergabeverordnung u.a. zu Wertgrenzen) – Basis dafür ist das Vergabegesetz SH – VGSH
    • „Korruptionsregister“ (Gesetz zum Schutz fairen Wettbewerbs)

Die Arbeiten an der Neuregelung der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwelle (Arbeitstitel: VgV-light) finden auf Länderebene statt. Hierbei ist man bestrebt, eine möglichst einheitliche Regelung in allen Bundesländern zu erreichen. Vor diesem Hintergrund erwarten die Vergabe-Experten vor Ende 2016 keine abschließende Regelung. Das Bundesbauministerium hat zudem bereits heute Änderungsbedarf bei der soeben für verbindlich erklärten VOB/A 1. Abschnitt angekündigt.

Leitfaden zum VOF-Vergabeverfahren für freiberufliche Ingenieurleistungen

Mit freundlicher Zustimmung des Vorstandes der Bayerischen Ingenieurkammer möchten wir Sie auf deren “Leitfaden zum VOF-Vergabeverfahren für freiberufliche Ingenieurleistungen” aufmerksam machen. Sie können diesen unter folgendem Link einsehen.

Wichtiger Hinweis: Wettbewerbe müssen gemäß § 2 Absatz 4 RPW registriert sein

Sehr geehrte Kolleginnen,
sehr geehrte Kollegen,

Wettbewerbe im Bereich der Architektur, der Landschafts- und Stadtplanung sowie dem Ingenieurwesen sind eine Herausforderung und bereichern Ihre berufliche Tätigkeit. Dennoch müssen Wettbewerbe fair und transparent ablaufen. Das heißt, die gesetzlichen Vorschriften für Wettbewerbe müssen von den Auslobern berücksichtigt werden. Nach § 3 Absatz Nr. 8 ArchIngKG ist es Ihnen gestattet, ausschließlich an Wettbewerben teilzunehmen, bei welchen die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein gemäß § 19 Nr. 7 ArchIngKG die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften für Wettbewerbe (RPW 2013) geprüft hat. Nach Überprüfung erfolgt die Registrierung gemäß § 2 Absatz 4 RPW 2013.

Die Registrierung dient insbesondere dem Schutz des Berufsstandes. Wir bitten Sie daher, die Auslobungsunterlagen zunächst dahingehend zu überprüfen, ob seitens der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein eine Registrierung erteilt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, bitten wir Sie, die Geschäftsstelle der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein umgehend darüber in Kenntnis zu setzen.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass eine Beteiligung an einem Wettbewerb ohne erteilte Registrierung in einem Ehrenverfahren geahndet wird.

Der Vorstand