Fortbildungsordnung

Fortbildungsordnung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

Präambel

Kammermitglieder und Listenangehörige üben Berufe mit großer Verantwortung gegenüber ihren Auftraggebern und der Allgemeinheit aus.

Die kontinuierliche Bewahrung und Erweiterung der persönlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dient aber nicht nur dem im öffentlichen Interesse liegenden Verbraucherschutz, sie ist darüber hinaus auch unerlässlich für eine dauerhaft erfolgreiche Berufsausübung und betrifft damit das berufliche Fortkommen jedes Einzelnen.

Die nachfolgenden Vorschriften legen Maßstäbe für die berufliche Fortbildung fest, die als Leitfaden für die Gestaltung der individuellen Weiterbildungsaktivitäten dienen sollen.

Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein will die Fortbildungsbereitschaft und –aktivitäten der Fortbildungsverpflichteten durch die Ausstellung von Zertifikaten fördern, welche sie zur Werbung neuer Aufträge nutzen können.

Die Erteilung der Zertifikate erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:

I. Fortbildung der Mitglieder und Listenangehörigen

§1 Fortbildung

  1. Um die Qualifikation und Leistungsfähigkeit der in die Listen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ArchIngKG) eingetragenen Personen zu erhalten, sind diese gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ArchIngKG verpflichtet, sich beruflich fortzubilden. Sie sollten auch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu anhalten, sich beruflich fortzubilden.
  2. Von der Pflicht zur Fortbildung ausgenommen sind Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr berufstätig sind, Mitglieder, die nicht mehr berufsfähig sind sowie Mitglieder, die an Universitäten, Fachhochschulen oder Technischen Hochschulen als Professoren oder Juniorprofessoren mit einem Umfang von mindestens 50 % tätig sind.
  3. Die Kammer kann geeignete Nachweise zum Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen verlangen.

§ 2 Fortbildungsveranstaltungen

  1. Als Fortbildungsveranstaltungen nach dieser Verordnung sind nur solche Formate zulässig, die Interaktionsmöglichkeiten zwischen dem oder den Referenten und den Teilnehmern sowie zwischen den Teilnehmern untereinander gewährleisten.
  2. Fortbildungsveranstaltungen in den Themenbereichen sind: Seminare, Fachvorträge, Lehrgänge, Workshops, Kolloquien, Tagungen und Fachexkursionen.
  3. Fortbildungsveranstaltungen können sowohl in Präsenz als auch in der Form des E-Learnings (Offline- und Online-Veranstaltungen) angeboten und durchgeführt werden.
  4. Die durchgängige Anwesenheit der Teilnehmer einer Veranstaltung muss durch den Veranstalter über geeignete Instrumente sichergestellt werden und dauerhaft nachweisbar sein.

§ 3 Fortbildungsträger, Qualitätsanforderungen

  1. Die Fortbildungsveranstaltungen der Architekten- und Ingenieurkammern, der Hochschulen sowie der Berufsverbände werden allgemein anerkannt.
  2. Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein erkennt Fortbildungsveranstaltungen von Dritten (externe Fortbildungsveranstaltungen) auf Antrag an, wenn es sich um qualifizierte Veranstaltungen gemäß § 2 handelt und die Vorgaben dieser Fortordnung erfüllt werden.
  3. Der Antrag auf Anerkennung gemäß Absatz 2 ist durch den Fortbildungsträger so rechtzeitig zu stellen, dass die Anerkennung vor der Durchführung der Veranstaltung erfolgen kann.
  4. Allgemein anerkannt werden auch externe Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Veranstaltungen den Vorgaben dieser Fortbildungsordnung oder einer vergleichbaren Fort- und Weiterbildungsordnung im Wesentlichen entsprechen und aus diesem Grund bereits von einer anderen Länderarchitektenkammer und / oder Ingenieurkammer anerkannt sind.
  5. Die Kammer führt ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Veranstaltungen.

§ 4 Auswahl der Fortbildungsthemen

Die Mitglieder wählen die Fortbildungsthemen aus dem Fortbildungsverzeichnis der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein  oder aus der Liste der von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein anerkannten Fortbildungsträgern entsprechend ihrer Fachrichtung und entsprechend ihren beruflichen Aufgaben aus.

§ 5 Umfang der Fortbildung

Der Umfang der Fortbildung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. In einem Jahr muss die Fortbildung mindestens 16 Unterrichtsstunden (1 UE = 45 min.) betragen.

§ 6 Nachweis der Fortbildung

  1. Die Mitglieder weisen der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen durch Bescheinigungen nach, aus denen Teilnehmername, Thema, Inhalt, Datum und Dauer der Veranstaltung ersichtlich sind.
  2. Anerkennungsfähig ist neben der Teilnahme auch die Durchführung solcher Veranstaltungen durch Fortbildungsverpflichtete selbst.

§ 7 Zertifizierung

Wird für das laufende Kalenderjahr der Nachweis von mindestens 16 Unterrichtsstunden bis zum 28. Februar des darauffolgenden Jahres durch Bescheinigung nachgewiesen, stellt die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein ein Zertifikat auf Anfrage, unter Bezeichnung des Büronamens, dass ein Jahr gültig ist, aus.

§ 8 Nachweis und Überprüfung der Fortbildung

  1. Jährlich oder aus besonderem Anlass wird bei den Mitgliedern durch eine zufällige Stichprobe ermittelt werden, ob der Mindestumfang der Fortbildung erreicht ist.
  2. Wird die Fortbildungspflicht aus Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang binnen eines Kalenderjahres erbracht, kann die Kammer dem zur Fortbildung verpflichteten Mitglied / Listenzugehörigen gestatten, dass die Fortbildung im folgenden Halbjahr nachgeholt wird.
  3. Aus schwerwiegenden Gründen, etwa bei einer epidemischen Lage überregionaler Tragweite, ist die Architekten- und Ingenieurkammer ermächtigt, die allgemeine Nachweispflicht angemessen zu verlängern. Die individuelle Nachweispflicht ist nicht über die in Absatz 2 genannte Frist verlängerbar.

II. Schlussvorschriften

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Fort- und Weiterbildungsordnung wurde vom Vorstand der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein am 21.11.2022 beschlossen. Sie tritt am Tag der Veröffentlichung im Deutschen Architektenblatt und Deutschem Ingenieurblatt in Kraft.