Prüfungsordnung

PRÜFUNGSORDNUNG für Sachverständige der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

Aufgrund des § 19 Ziff. 6 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in Verbindung mit § 4 (2) der Sachverständigenordnung hat der Vorstand der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein am 09.01.2012 folgende Prüfungsordnung für Sachverständige beschlossen:

§ 1
Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein bestellt und vereidigt Sachverständige

1. auf dem Gebiet des Hochbaus für

a) Planung von Hochbauten,
b) Bauüberwachung,
c) Honorarfragen;

2. auf dem Gebiet der Innenarchitektur für

a) Planung des Innenausbaus,
b) Bauüberwachung,
c) Honorarfragen;

3. auf dem Gebiet der Landschaftsarchitektur für

a) Landschaftsplanerische Leistungen,
b) Honorarfragen für landschaftsplanerische Leistungen;
c) Garten- und Freianlagenplanung,
d) Bauüberwachung,
e) Honorarfragen für Garten- und Freianlagenplanung;

4. auf dem Gebiet des Denkmalschutzes;

5. auf dem Gebiet der Tragwerksplanung für

5.1. Tragwerke für Hochbauwerke
a) Planung,
b) Bauüberwachung,
c) Honorarfragen;

5.2. Tragwerke für Ingenieurbauwerke
a) Planung,
b) Bauüberwachung,
c) Honorarfragen;

6. auf dem Gebiet der städtebaulichen Leistungen für
a) Planung von städtebaulichen Leistungen,
b) Honorarfragen;

7. auf dem Gebiet des Bauingenieurwesens für

7.1. Verkehrsplanerische Leistungen
a) Planung,
b) Bauüberwachung,
c) Honorarfragen,

7.2. Konstruktive Ingenieurbauwerke
a) Planung,
b) Bauüberwachung,
c) Honorarfragen,

7.3. Straßen, Erd- und Tiefbau, Siedlungswasserwirtschaft
a) Planung,
b) Bauüberwachung,
c) Honorarfragen,

8. auf dem Gebiet der Technischen Ausrüstung für

8.1. Heizung, Lüftung, Sanitär
a) Planung,
b) Bauüberwachung,
c) Honorarfragen;

8.2. Elektrische Anlagen
a) Planung,
b) Bauüberwachung,
c) Honorarfragen;

8.3. Küchentechnik
a) Planung,
b) Bauüberwachung,
c) Honorarfragen;

9. auf dem Gebiet der Bauphysik für

9.1. Thermische Bauphysik (Wärmeschutz und Energiebilanzierung)
a) Planung,
b) Bauüberwachung,
c) Honorarfragen;

9.2. Schallschutz und Raumakustik (Bautechnische Raumakustik)
a) Planung,
b) Bauüberwachung,
c) Honorarfragen;

10. auf dem Gebiet der Geotechnik für

a) Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung,
b) Bauüberwachung,
c) Honorarfragen;

11. auf dem Gebiet des Vermessungswesens für

a) Planung von vermessungstechnischen Leistungen
b) Überwachung,
c) Honorarfragen.

§ 2
Einen Antrag auf Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen (m./w.) kann nur stellen, wer die erfolgreiche Teilnahme an einem Sachverständigenlehrgang der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein, der nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf, nachweist.

Darüber hinaus hat der Antragsteller alle die in § 3 der Sachverständigenordnung verlangten Bestellungsvoraussetzungen zu erfüllen und nachzuweisen.

§ 3
Hierzu hat der Antragsteller insbesondere

  • seinen Lebenslauf einschließlich eines detailliert dargestellten beruflichen Werdegangs in schriftlicher Form dem Antrag beizufügen,
  • ein Fachgutachten seiner Wahl aus seinem Sachgebiet einzureichen, aus dem die besondere Sachkunde ersichtlich ist. Ein fiktives Gutachten ist zulässig,
  • die Teilnahme an mindestens drei Fortbildungsveranstaltungen aus den letzten zwei Jahren zum Fachbereich des zu bestellenden Sachgebiets nachzuweisen,
  • die Teilnahmebescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Sachverständigen-lehrgang der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein, die nicht älter als zwei Jahre sein darf, beizufügen,
  • ein polizeiliches Führungszeugnis, dessen Ausstellung bei Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegt, einzureichen.

§ 3 a
Der Antragsteller muss vor formaler Begutachtung und Bewertung der nach § 3 eingereichten Unterlagen an einem persönlichen Gespräch mit dem Fachberichterstatter und dem Co-Fachberichterstatter teilnehmen.

§ 4
Die von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen werden vom Sachverständigenausschuss formal begutachtet und bewertet. Der Prüfungsausschuss wird auf Vorschlag des Sachver-ständigenausschusses vom Vorstand bestellt und besteht aus dem Vorsitzenden, der von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein bestellter und vereidigter Sachver-ständiger sein muss, einem Fachberichterstatter, einem Co-Fachberichterstatter sowie dem Justitiar der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein und einem weiteren Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt.

§ 5
Nach Teilnahme an dem in § 3 a genannten persönlichen Gespräch und nach positiver Bewertung der eingereichten Unterlagen und des persönlichen Gesprächs erhält der Antragsteller vom Fachberichterstatter des Prüfungsausschusses eine Aufgabenstellung in dem beantragten Sachgebiet, die er in Form eines Gutachtens innerhalb von vier Wochen schriftlich bearbeiten muss. Die Prüfungsaufgabe ist wie ein Beweisbeschluss zu formulieren. Es soll darauf geachtet werden, dass es sich bei der Aufgabenstellung um eine Frage aus der täglichen Praxis eines ö.b.u.v. Sachverständigen handelt. Der Fachberichterstatter prüft mit dem Co-Fachberichterstatter, ob die eingereichte Aufgabe den besonderen fachlichen Anforderungen standhält. Ist dieses der Fall, wird der Antragsteller in einem Prüfungsgespräch zu der gestellten schriftlichen Aufgabe mündlich gehört. Darüber hinaus werden vom Prüfungsausschuss Verfahrensfragen aus dem Bereich des Sachverständigenwesens gestellt. Der Zeitraum der mündlichen Prüfung sollte 60 Minuten nicht wesentlich überschreiten.

§ 6
Bei Nichtbestehen eines Prüfungsteils muss die gesamte Prüfung, die aus schriftlichem und mündlichem Teil besteht, wiederholt werden. Ein formloser Antrag hierfür kann frühestens ein Jahr nach Durchführung der ersten Prüfung gestellt werden.

§ 7
Nach Bestehen der Prüfung empfiehlt der Prüfungsausschuss dem Vorstand, die öffentliche Bestellung zu beschließen.

§ 8
Bei Anträgen auf Weiterbestellung wird das Prüfungsverfahren nur durchgeführt, wenn der Kammer nachprüfbare Hinweise darüber vorliegen, dass der Sachverständige nicht mehr über die erforderliche besondere Sachkunde verfügt. Dem Antrag auf Weiterbestellung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: Chronologische Auflistung der in den vergangenen fünf Jahren erstellten Gutachten; drei Gutachten aus den letzten 24 Monaten; Nachweise über besuchte Fortbildungen aus dem Fachgebiet; Nach Vollendung des 70. Lebensjahres ein ärztliches Gutachten, das Auskunft über den derzeitigen Gesundheitszustand gibt.

Die Verweigerung der Weiterbestellung aus anderen Gründen, die sich aus der Sachverstän-digenordnung ergeben, bleibt hiervon unberührt.

§ 9
Die Kosten der Prüfung ergeben sich aus § 4 der Satzung über die Gebühren.

§ 10
Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses kann abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung unmittelbar Klage erhoben werden.

§ 11
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach dem entsprechenden Beschluss des Vorstands in Kraft.