Geschäftsordnung des Mobilen Gestaltungsbeirats (MoGB)

Geschäftsordnung des Mobilen Gestaltungsbeirats (MoGB) der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein (AIK SH) vom 06. Juli 2015

1. Präambel

Gestaltungsbeiräte tragen zu einer Bewusstseinsbildung für anspruchsvolle Architektur und somit für eine lebenswerte und werthaltige Umwelt bei. Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein (AIK SH) empfiehlt allen Kommunen, ein solches Sachverständigengremium zu berufen. Um dessen Arbeitsweise kennenzulernen, können Kommunen, aber auch andere Institutionen, bei Bedarf einen Gestaltungsbeirat bei der AIKSH „leihen“. Ziel dieses Gestaltungsbeirats ist es, die vorhandenen Qualitäten der Städte- und Ortsbilder in Schleswig-Holstein zu sichern sowie funktionale und gestalterische Qualität in Städtebau, Architektur und Freiraum zu fördern. Vom Wirken des Gestaltungsbeirats und seiner Mitglieder ist zudem ein positiver Einfluss auf das Bewusstsein für gute Architektur und Stadt- bzw. Ortsgestalt zu er-warten – in der Öffentlichkeit gleichermaßen wie auch in Politik und Verwaltung.

Gemäß der gesetzlichen Basis, die Baukultur und das Bauwesen zu fördern, unterstützt der Gestaltungsbeirat der AIKSH als unabhängiges Sachverständigengremium die politischen Institutionen und die Fachverwaltungen in Fragen der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsplanung, der Stadtplanung und des Stadt- bzw. Ortsbildes. Er begutachtet in der Regel Vorhaben von städtebaulicher Bedeutung in ihrer Auswirkung auf Stadtgestalt und Stadtstruktur, um durch fachlich kompetente Empfehlungen eine qualifiziertere Entscheidungsgrundlage für politische Institutionen und Verwaltungen sowie Bauherren zu geben.

2. Bestellung

Die Mitglieder des Mobilen Gestaltungsbeirates werden für das von der Kommune benannte Vorhaben durch den Vorstand der Kammer bestellt.

3. Aufgabenstellung

Der mobile Gestaltungsbeirat ist ein beratendes Gremium. Er soll über die angewandte Beratungspraxis der Baubehörden hinaus dem Bauherrn zu einem architektonisch, innenarchitektonisch und städtebaulich optimierten Entwurf verhelfen.

4. Mitglieder des Mobilen Gestaltungsbeirats (MoGB)

Der mobile Gestaltungsbeirat setzt sich aus mindestens zwei Personen zusammen, die im

AIK SH-Verzeichnis gelistet sind und gegenüber der Kammer ihre Bereitschaft erklärt haben, in dem mobilen Gestaltungsbeirat mitzuwirken.

Berufung: Die beantragende Kommune oder Institution bestellt sich einen Koordinator oder eine Koordinatorin des MoGB je nach Aufgabenstellung aus dem Verzeichnis. Die Wahl dieser Person kann bei Bedarf mit Hilfe der AIK SH erfolgen.

Qualifikation: Die Mitglieder sind Fachleute in den Gebieten Architektur, der Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung. Sie haben gegenüber der AIK SH ihre Qualifikation nachgewiesen und besitzen darüber hinaus die Kompetenz, Architekturqualität in Gremien zu vermitteln. Sie bewerben sich bei der AIK SH und werden vom Präsidenten und der Geschäftsführerin berufen und in einer Liste geführt.

Unabhängigkeit: Die Mitglieder des Mobilen Gestaltungsbeirats dürfen ihren Wohn- und Arbeitssitz nicht im Beratungsgebiet haben und zur Zeit ihrer Beiratstätigkeit nicht im Beratungsgebiet planen und bauen. Die Mitglieder des MoGB verhalten sich kollegial gegenüber den Entwurfsaufstellern; es wird keine Entwurfshilfe geleistet.

5. Koordinator oder Koordinatorin

Der Koordinator oder die Koordinatorin fordert Unterlagen von der antragstellenden Kommune bzw. Institution zu dem Entwurf an und sucht sich zum jeweiligen Einsatz aus dem Verzeichnis ein bis zwei fachlich passende Mitglieder für den jeweiligen Einsatz. Er oder sie

  • verteilt die Unterlagen an die Mitglieder des MoGB und koordiniert den Termin für die Beitragssitzung und stimmt sich mit den Mitgliedern für die Beratung ab
  • verfasst ein Protokoll über die Beratung und übergibt dieses der antragstellenden Kommune bzw. Institution
  • schickt das Protokoll zusammen mit der Aufwandsberechnung an die Geschäftsstelle der AIK SH

6. Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle der AIKSH

  • bewirbt den MoGB (DAB, Flyer an Städte, Gemeinden, Institutionen, Internet),
  • hilft bei der Suche eines Koordinators für einen Einsatz des MoGB,
  • verschickt ein Informationsblatt mit Benennung des Leistungsumfangs und der Kosten,
  • dokumentiert die Einsätze des MoGB,
  • archiviert die Protokolle von Einsätzen der MoGB.

7. Zuständigkeit des Mobilen Gestaltungsbeirats

Der Mobile Gestaltungsbeirat beurteilt solche Bauvorhaben, die ihm von den jeweiligen Kommunen zur Bewertung vorgelegt werden. Dabei handelt es sich in der Regel um Projekte, die aufgrund ihrer Größenordnung und Bedeutung für das Stadtbild und dessen Entwicklung prägend sind. Dazu zählen:

  • Bauvorhaben der öffentlichen Hand bzw. privater oder gewerblicher Bauherren im gesamten Gemeinde- bzw. Stadtgebiet, die einen stadtbildprägenden oder repräsentativen Charakter haben
  • bauliche Veränderungen an historisch oder baukünstlerisch wertvollen Gebäuden oder Ensembles sowie Neubauten in deren Nähe – unabhängig vom Denkmalschutz.

Der Mobile Gestaltungsbeirat kann sich auch auf Antrag eines privaten oder gewerblichen Bauherrn mit dessen Bauvorhaben befassen. Grundsätzlich werden Vorhaben, die aus einem Wettbewerb gemäß den Richtlinien für Planungswettbewerbe in ihrer aktuellen Fassung (RPW) hervorgegangen sind, nicht vom Mobilen Gestaltungsbeirat bewertet. Nur im Ausnahmefall, wenn ein Vorhaben von dem prämierten Wettbewerbsergebnis erheblich abweicht, kann das Gremium mit dessen Bewertung beauftragt werden.

Erforderlichenfalls kann der Hinweis gegeben werden, dass ein Wettbewerb ausgelobt werden soll. Wenn dann ein Wettbewerb stattfinden soll, beteiligen sich die Mitglieder des MoGB nicht an dem Wettbewerb. Sie können in Ausnahmefällen auch in die Jury des Wettbewerbs berufen werden.

Zunächst sollen sich die Mitglieder des MoGB in nicht-öffentlicher Sitzung über die Vorhaben informieren. Es sollen dabei nur die Vertreter und Vertreterinnen des Bauamts oder der Institution und die gewählten Vertreter und Vertreterinnen der Kommune anwesend sein. Dann sollen in der anschließenden öffentlichen Bauausschusssitzung die Ergebnisse der Beratung des MoGB vorgestellt werden und eine Diskussion mit den Bürgern moderiert werden. Damit soll eine Bürgerbeteiligung in die Verfahren sichergestellt werden.

8. Sitzungsturnus und Geschäftsgang

Die Sitzungen des nur temporär aktiven und jeweils individuell zusammengesetzten Gremiums finden auf Antrag eines Auftraggebers statt.

9. Beschlussfähigkeit / Stimmrecht

Der mobile Gestaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die benannten Mitglieder vorschriftsgemäß mit Tagesordnung geladen wurden und anwesend sind. Die Empfehlungen werden gemeinsam entwickelt und von der Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder mitgetragen und von dem Koordinator nach außen vertreten.

10. Votum des Mobilen Gestaltungsbeirats

Das Votum des MoGB stellt eine Empfehlung für die antragstellende Kommune bzw. Institution dar. Fachlich unabhängig kann es zum einen vermitteln zwischen bisweilen widersprüchlichen Interessenlagen. Zum anderen besteht die Chance, durch das Votum die Qualität von Projekten zu verbessern – in Bezug auf ihre Angemessenheit im jeweiligen baulichen und landschaftlichen Kontext sowie mit Blick auf eine werthaltige Bauweise.

11. Geheimhaltung

Die Mitglieder des Beirats und die sonstigen Sitzungsteilnehmer sind zur Geheimhaltung über die internen Beratungen verpflichtet. Die Regelungen zur Stellungnahme gegenüber Bauherr und Architekt bleiben davon unberührt. Eine Verletzung der Geheimhaltung führt zum Ausschluss vom MoGB.

12. Information der Öffentlichkeit

In Absprache mit den antragstellenden Kommunen, Institutionen, Architekten und Bauherren informiert die AIK SH einmal im Jahr ihre Mitglieder und auch die Öffentlichkeit über die Arbeit des MoGB. Die Kommunen werden gebeten, die AIK SH über die Entwicklung der beratenen Vorhaben und Bauprojekte zu informieren.

13. Vergütung der Beiratsmitglieder

Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder wird in Anlehnung an die Preisrichterrichtlinie „Aufwandsentschädigung für Preisrichter und Vergütung der Sachverständigen und Vorprüfer bei Architekten- und Ingenieur-Planungswettbewerben“ der AIK SH (Anhang 1) vom Besteller vergütet.

14. Schlussbestimmungen

Diese Geschäftsordnung tritt am 06. Juli 2015 in Kraft.