- Sofern nichts anderes vereinbart ist, sichert der Auftragnehmer stillschweigend die Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs, wie sie unter anderem in DIN-Normen oder Unfallverhütungsvorschriften niedergelegt sein können, zu.
- Ein Verstoß gegen der anerkannten Regeln der Technik ist dann auch ohne Schadenseintritt ein Mangel, sofern der Auftragnehmer keine ihm günstige abweichende Vereinbarung beweist.
- Auch ein technischer Minderwert, das heißt eine Auswirkung der vertragswidrigen Beschaffenheit auf den Ertrags- oder Gebrauchswert, ist ein Mangel. Gleiches gilt für einen merkantilen Minderwert.
- Ebenso wie im VOB/B-Werkvertrag gilt im Rahmen eines BGB-Bauvertrags, dass der Auftragnehmer dem gegenüber Auftraggeber Bedenken anmelden muss, wenn die vom Auftraggeber vorgesehene Art und Weise der Ausführung oder auch verwendete Bauprodukte zu einer nicht ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistungen führen können.
- Unterlässt der Auftragnehmer eine Bedenkenanmeldung, obschon er die Mangelhaftigkeit der vorgegebenen Materialien bzw. vorgesehenen Ausführungsart hätte erkennen können und müssen, haftet er wegen der Verletzung von Hinweispflichten.
Datum
1. September 2016
quelle
ibr-online.de