OLG Koblenz, Urteil vom 20.11.2014 – 1 U 372/14: Architekt soll „ein Fläschchen Schampus aufmachen“: Planungsauftrag erteilt!

  1. Der öffentlich-rechtliche Bauherr ist in der Regel auch der Auftraggeber des Architekten.
  2. Ein Architektenvertrag kann unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Realisierbarkeit des Bauvorhabens geschlossen werden. In einem solchen Fall ist ein Architektenhonorar nur geschuldet, wenn das Bauvorhaben auch tatsächlich umgesetzt wird. Das gilt selbst dann, wenn der Architekt bereits planerische Leistungen erbracht hat.
  3. Eine Absprache, wonach der Architekt zunächst „auf eigenes Risiko“ arbeiten und eine Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen nur bei Eintritt einer bestimmten Bedingung erhalten soll, bedarf nicht der Schriftform.
  4. Kann der Architekt „ein Fläschchen Schampus auf den Zuschlag für das Projekt … aufmachen“, wenn sein Konditionen fair, nachvollziehbar und finanzierbar sind, steht seine Honorierung nicht unter einen (Projekt-)Finanzierungsvorbehalt, sondern setzt lediglich voraus, dass das Architektenhonorar finanzierbar ist.

Datum

2. November 2016