OLG Koblenz – Privatgutachter ersetzt nicht Gerichtsgutachter! (Urteil vom 17. Oktober 2012, Az.: 5 U 1551/11)

Leitsätze der Entscheidung 

  • Das Privatgutachten einer Partei kann dem Gericht die Sachkunde in Fachfragen in der Regel nicht vermitteln, weil es sich nur um qualifizierten Parteivortrag handelt. Daher scheidet auch eine Anhörung des Privatgutachters nach § 414 ZPO oder in entsprechender Anwendung von § 411 Abs. 3 ZPO aus.
  • Setzt das Gericht sich darüber hinweg und entscheidet ohne neutrale Sachverhaltsaufklärung, liegt darin ein grober Fehler, der nicht nur die Zurückverweisung in die erste Instanz sondern auch die Niederschlagung der gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens erfordert.

Sachverhalt / Entscheidungen

In einem Prozess vor dem Landgericht Mainz stützte der Kläger seine Schadensersatzansprüche auf ein von ihm privat in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 38.616,20 € nebst Zinsen zu zahlen, und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weitergehenden Schäden zu ersetzen. Dabei legte das Gericht seine Entscheidung u.a. auf die Vernehmung des Privatgutachters des Klägers zugrunde.

Mit der nachfolgenden Berufung zum Oberlandesgericht Koblenz verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage, hilfsweise die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Sie rügt u.a., dass das Landgericht einen Teil seiner tatsächlichen Feststellungen auf die „Zeugenaussage des Parteigutachters des Klägers“ gestützt habe.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg (Urteil des OLG Koblenz vom 17. Oktober 2012, Az.: 5 U 1551/11). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landesgerichts Mainz, des ihr zugrundeliegenden Verfahrens und zur Zurückverweisung an das Landgericht (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die auf die Vernehmung des Privatgutachters des Klägers gestützte Entscheidung verletze den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil sie die Beweisanträge beider Parteien auf Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen habe. In seiner Entscheidung habe sich das Landgericht auf das vom Kläger beauftragte Gutachten und dessen Erläuterung durch den Privatgutachter in der mündlichen Verhandlung Mitte Juni 2011 gestützt. Schon mit der Ladungsverfügung Mitte April 2011 habe es verfahrensfehlerhaft den „sachverständigen Zeugen zur Erläuterung seines Gutachtens“ geladen. Denn auch ein sachverständiger Zeuge werde nur zu Tatsachen und Wahrnehmungen, nicht zu Wertungen und sachverständigen Schlussfolgerungen befragt. Die Erläuterung des Gutachtens sei materiell keine Zeugenbefragung, sondern Aufgabe eines vom Gericht bestellten Sachverständigen.

Das von einer Partei in Auftrag gegebene, von ihr im Prozess vorgelegte Gutachten sei lediglich substantiierter Parteivortrag und außerhalb des ihm zukommenden Urkundenbeweises nicht als Beweismittel geeignet. Im Rahmen der Beweiswürdigung könne das Gericht nur dann von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens befreit sein, wenn es aufgrund eigener Sachkunde unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Feststellungen im Gutachten in der Lage sei, selbst und eigenverantwortlich zu einer zuverlässigen Beantwortung der Beweisfrage zu gelangen. Besitze das Gericht diese Sachkunde nicht, dürfe es von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht absehen. Die Berufungsbegründung habe im Einzelnen aufgezeigt, zu welchen Tatsachen, Schlussfolgerungen und Wertungen der Privatgutachter des Klägers wie ein Sachverständiger befragt worden sei und dass das Urteil des Landgerichts auf dessen sachverständigen Feststellungen beruhe. Das Landgericht habe deshalb den Beweisantrag beider Parteien auf Einholung eines Sachverständigengutachtens verfahrensfehlerhaft übergangen. Wegen dieses eindeutigen Verfahrensverstoßes erachte der Senat die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung des Verfahrens zur Durchführung der insgesamt erforderlichen Beweisaufnahme in erster Instanz für sinnvoll.

Da das Endergebnis ungewiss sei, sei dem Landgericht auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Berufung zu übertragen. Die gerichtlichen Kosten zweiter Instanz seien wegen des eindeutigen Fehlers gemäß § 21 GKG niederzuschlagen. Die Problematik ihrer Vorgehensweise sei der Einzelrichterin durchaus bewusst gewesen. Zudem habe die Beklagte in ihrer Stellungnahme zur Beweisaufnahme ausdrücklich der Verwertung der Aussage des als Zeugen vernommenen Privatgutachters als Gutachten widersprochen und darauf hingewiesen, dass zwingend ein gerichtlicher Sachverständiger zu beauftragen sei.

Sachverständigenpraxis

Eine Entscheidung, die mit deutlichen Worten die Tätigkeit des Privatgutachters von der des Gerichtsgutachters abgrenzt. Ein Privatgutachten ist – wie das OLG Koblenz zutreffend ausführt – zunächst als sog. qualifizierter Parteivortrag, d.h. als Darlegungen der Partei, die urkundlich belegt sind, zu bewerten. Es kann zweifelsohne dazu führen, dass die Einwendungen einer Partei vom Gericht besonders ernst genommen werden. Das Privatgutachten ist dabei jedoch nicht als Sachverständigenbeweis einzustufen, sondern sein Inhalt kann lediglich im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden. Praktische Folge ist, dass ein Privatgutachter weder vom Gericht mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt noch zur Erläuterung seines Gutachtens vom Gericht angehört werden kann. Wird jedoch noch ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gerichtsgutachtens beauftragt, kann die Parteien „ihren“ Privatgutachter mit in die mündliche Verhandlung zur Anhörung des Gerichtssachverständigen bringen und dem Privatgutachter das Fragerecht an den Gerichtssachverständigen übertragen. Jede Partei ist nämlich dazu berechtigt, die fehlende eigene Sachkunde in der mündlichen Verhandlung dadurch auszugleichen, dass sie sich eines Privatgutachters als Erklärungs-, Befragung- und Darlegungshelfers bedient. Eine Vernehmung des Privatgutachters als sachverständigem Zeugen i.S.d. § 414 ZPO kommt dann in Betracht, wenn in sein Wissen strittige Anknüpfungstatsachen gestellt werden. Daneben eröffnet die Zivilprozessordnung keine Befugnis am Verfahren nicht beteiligte Personen, die weder Zeuge noch Sachverständige noch Dolmetscher sind, zu einem Gerichtstermin zu laden (vgl. OLG Karlsruhe, ZfSch 2003, S. 510f.).

Das Landgericht Mainz hätte seine Entscheidung nicht allein auf die Vernehmung des Privatgutachters des Klägers stützen dürfen. Denn es gehört im Zivilprozess zu den grundlegenden Verfahrensregeln, dass das Gericht die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht. Falls ein Gericht wie im Normalfall nicht über ausreichende eigene Sachkunde verfügt, hat es auf einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen zurückzugreifen. Dabei kann ein Privatgutachten als Sachverständigengutachten im Sinne eines Beweismittels nur mit Zustimmung beider Parteien herangezogen werden. Wenn an der Neutralität und Qualifikation eines Privatgutachters keine Zweifel bestehen, können damit die Kosten für ein weiteres Gutachten gespart werden. Diese Voraussetzung war hier allerdings offensichtlich nicht gegeben, da beide Parteien die Einholung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt hatten. Ein Fehler, der im vorliegenden Fall die „Maximalstrafe“ zur Folge hat: Das OLG Koblenz hat das Urteil des LG Mainz aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Prozess muss somit vollständig wiederholt werden.

Dr. Felix Lehmann, Vorsitzender Richter am Landgericht Kiel

DATUM

27. März 2014