OLG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2015 – 1 U 187/13: Architekt muss Bauherrn nicht bei der Durchsetzung von Mängelansprüchen unterstützen!

  1. Werden die Leistungsbilder nach § 15 HOAI 2002 vereinbart, beschränken sich die Leistungspflichten des Architekten in der Leistungsphase 9 darauf, vor Ende der Verjährungsfrist im Verhältnis des Bauherrn zu dem Bauhandwerker eine Begehung des Bauwerks durchzuführen und die Beseitigung der dabei festgestellten Mängel zu überwachen.
  2. Ohne besondere Vereinbarung ist der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt nicht dazu verpflichtet, den Bauherrn umfassend bei der Durchsetzung der Mängelansprüche gegenüber dem Bauhandwerker zu beraten und zu unterstützen.

Datum

2. November 2016