OLG Koblenz, Beschluss vom 16.09.2016 – 5 U 815/16: Aufstellung eines Bebauungsplans: Wie ist eine schalltechnische Untersuchung nachzubessern?

  1. Wird im Zuge der Aufstellung eines Bebauungsplans eine mangelhafte schalltechnische Untersuchung vorgelegt, erstreckt sich die Nachbesserung durch das hiermit beauftragte Ingenieurbüro lediglich auf die Erteilung einer fachlich zutreffenden Analyse. Die nachfolgende Unterstützung der planaufstellenden Stadt in einem Normenkontrollverfahren ist nicht Teil der Nachbesserung.
  2. Wird das Fehlen einer Einigung über eine Vergütung erstmals mit der Berufungsbegründung in den Raum gestellt, unterfällt dies der Anwendung von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.
  3. Das Entstehen einer Vergütungspflicht kann offenbleiben, wenn mit einer Verrechnungsabrede eine eigenständige vertragliche Grundlage geschaffen wurde, nach der die wechselseitig angemeldeten Forderungen als verrechnet und damit erloschen angesehen werden sollen.

Datum

2. Februar 2017

Quelle

ibr-online.de

Das Urteil kann im Volltext bei der Geschäftsstelle angefordert werden.