OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.2017 – 9 U 3/15: Muss (auch) der Tragwerksplaner für eine mangelhafte Wärmeschutzplanung einstehen?

  1. Übernimmt ein Statiker neben der Tragwerksplanung bei einem Bauvorhaben Aufgaben des Wärmeschutzes, richtet sich sein Verantwortungsbereich nach den Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung mit dem Bauherrn.
  2. Hat sich der Statiker nur verpflichtet, einen „Wärmeschutznachweis“ zu erstellen (im Hinblick auf § 12 Wärmeschutzverordnung 1995), ergibt sich daraus keine umfassende Verantwortung für Fehler bei der Planung oder bei der Ausführung des Bauvorhabens, die den Wärmeschutz betreffen.

Datum

22. Februar 2018

Quelle

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