OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2016 – 5 U 73/14: Enge Zusammenarbeit als Grund für eine Mindestsatzunterschreitung?

  1. Wird die Arbeitskraft eines Architekten einseitig durch einen Bauträger gebunden und gerät er dadurch in eine wirtschaftliche Abhängigkeit, kann ein Ausnahmefall i.S.d. § 4 Abs. 2 HOAI 1996 vorliegen, der die Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigt, wenn diese enge Zusammenarbeit eine Qualität hat, die die Unterschreitung der Mindestsätze kompensiert. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitsaufwand aufgrund von Synergieeffekten geringer ist oder eine stabile soziale Absicherung mit der Tätigkeit verbunden ist.
  2. Gerade Ingenieure, die eine dauerhafte Zusammenarbeit auf der Basis von zu niedrigen Honorarsätzen anbieten und praktizieren, setzen sich in gesteigertem Maß der Gefahr unauskömmlicher Honorierung aus (vgl. BGH, NJW 2012, 848 ff. = IBR 2012, 88) und verdienen den Schutz des Preisrechts der HOAI.

Datum

2. Februar 2017

Quelle

ibr-online.de

Das Urteil kann im Volltext bei der Geschäftsstelle angefordert werden.