Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung der Bauvorlagenverordnung

Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport SH informiert:

Am 9. Oktober 2023 ist die Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung der Bauvorlagenverordnung ausgefertigt worden (Anlage). Die Änderungsverordnung wird voraussichtlich schon am 27. Oktober 2023 in Kraft treten.

Die Änderung soll

  1. die bauaufsichtliche Prüfung von bautechnischen Nachweisen im elektronischen Genehmigungsverfahren erleichtern (§ 1 Absatz 2 Satz 3-neu) und
  2. die Wirk-Prinzip-Prüfung für sicherheitstechnische Anlagen in der Bauvorlageverordnung verankern (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7-neu).

Zu 1. (§ 1 Absatz 2 Satz 3-neu)

Aufgrund des großen Umfangs der Unterlagen ist diese im Rahmen der bauaufsichtlichen Onlinedienste nicht immer möglich. Daher hat die Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik e. V. (BVPI) die elektronische bautechnische Prüfakte – ELBA entwickelt. ELBA wird durch die Änderung den Onlinediensten im Hinblick auf die elektronische Ersetzung des Papierformerfordernisses des § 1 Absatz 2 Satz 1 gleichgestellt. Voraussetzung für die Verwendung von ELBA ist, dass die Grundsätze der Aktenwahrheit und Aktenklarheit eingehalten werden, d. h., dass die geprüften Bauvorlagen nach Abschluss der Prüfung insbesondere auch an die untere Bauaufsichtsbehörde als Auftraggeberin der bauaufsichtlichen Prüfung übermittelt werden.

Zu 2. (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7-neu)

Die neue Nummer 7 nimmt Bezug auf die Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen nach dem Bauordnungsrecht (Prüfverordnung – PrüfVO) vom 31. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 662), zuletzt geändert am 17. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1164). Nach § 2 Absatz 1 dieser Verordnung ist das bestimmungsgemäße Zusammenwirken sicherheitstechnischer Anlagen durch bauordnungsrechtlich anerkannte Prüfsachverständige zu prüfen. Dieser Wirk-Prinzip-Prüfung liegt ein sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (Brandfallmatrix) zugrunde, welches bereits mit den übrigen Bauvorlagen als Bestandteil des Bauantrages einzureichen ist. Die Bauaufsicht wird dadurch insbesondere in die Lage versetzt, vor allem bei komplexeren Sonderbauten, frühzeitig im Rahmen ihrer verfahrenssteuernden Funktion eine rechtzeitige Abstimmung zwischen Entwurfsverfasser, Fachplanern, Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen und der Feuerwehr zu organisieren. So kann in der bauaufsichtlichen Prüfung beurteilt werden, ob sich die verschiedenen Gewerke der sicherheitstechnischen Anlagen möglichst störungsfrei in das ganzheitliche Brandschutzkonzept einfügen. Dadurch lassen sich aufwendige Umplanungen im Rahmen der späteren Bauausführung vermeiden.

Datum

09. Oktober 2023