Einführung neuer elektronischer Standardformulare für EU-Bekanntmachungen (eForms)

Am 24.8. ist die eForms-Verordnung in Kraft getreten, mit der nicht nur § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV aufgehoben wurde, sondern deren wesentlicher Inhalt die Anpassung des Vergaberechts an eine Durchführungsverordnung der EU-Kommission „zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge“ ist:

BMWK – Inkrafttreten der eForms-Verordnung und klarstellende Erläuterungen zur Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV und Parallelnormen (Auftragswertberechnung von Planungsleistungen)

Danach erfolgt die Erstellung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge nicht mehr in abgeschlossenen Formularen, sondern aus einer Kombination verschiedener Datenfelder in elektronischen Formularen. Ungeachtet des Inkrafttretens der eForms-Verordnung bereits am 24.8. gelten für die eForms besondere Anwendungsregelungen. Sie sind erst seit dem 25.10. anzuwenden.

Das BMWSB hat hierzu den unten angefügten Erlass veröffentlicht.

Darin wird u.a. ausgeführt, dass Deutschland von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, einzelne nach der Durchführungsverordnung als freiwillig auszufüllende sogenannte „Business Terms“ (BT) zu Pflichtfeldern zu erheben. Hierbei handelt es sich um Angaben zu strategischen Aspekten der Beschaffung (VgV § 10a Absatz (4):

  1. Aspekte der Qualität und der Innovation, einschließlich der Angabe, ob Nebenangebote zugelassen sind,
  2. soziale und umweltbezogene Aspekte, einschließlich der Datenfelder für die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge
  3. wesentliche Aspekte der Zuschlagskriterien,
  4. mittelständische Interessen sowie
  5. die Identifizierung der Organisationseinheiten

Datum

01. November 2023