OLG Koblenz: Kürzung der Sachverständigenvergütung bei erheblicher Vorschussüberschreitung! (Beschluss vom 29.6.2009, Az.: 14 W 407/09)

Leitsätze der Entscheidung

  • Unterläuft dem Sachverständigen bei Schätzung seiner Kosten eine erhebliche Fehlkalkulation oder verletzt er seine Pflicht zur Beobachtung der voraussichtlich entstehenden Kosten, kann seine Vergütung auf den von den Parteien gezahlten Vorschuss zuzüglich 25 % gekürzt werden.
  • Ist nicht aufklärbar, ob die Parteien nach einem Hinweis des Gutachters dessen voraussichtliche Kosten durch weitere Vorschusszahlung akzeptiert hätten, geht das zu Lasten des Sachverständigen.

Sachverhalt / Entscheidungen

Mit der Auftragserteilung wurde die Sachverständige in einem selbständigen Beweisverfahren bei dem Landgericht Mainz (Az. 2 OH 25/07) in dem gerichtlichen Übersendungsschreiben auf § 407a Abs. 3 ZPO und den geleisteten Vorschuss von 1.000,00 € hingewiesen.

In § 407a Abs. 3 ZPO ist Folgendes geregelt:

„Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.“ 

Die Sachverständige bestätigte den Auftrag und bat um eine Erhöhung des Vorschusses um weitere 2.500,- € (also auf insgesamt 3.500,- €), weil sie für die Durchführung von Messungen und Baustoffproben ein Labor mit entsprechendem Geräteeinsatz hinzuziehen müsse. Im weiteren Verlauf erfolgte die Zahlung von zusätzlichen 300,- € wegen Ergänzungsfragen, die von den Antragsgegnern unterbreitet worden waren. Nach dem vorläufigen Abschluss der Begutachtung beanspruchte die Sachverständige eine Vergütung von insgesamt 6.051,12 € (2.752,68 € für ihre Tätigkeit, 3.298,44 € für Leistungen des Labors). Damit war die Endabrechnung etwas sechsmal so hoch wie der ursprünglich vom Gericht angesetzte Vorschuss. Das Landgericht setzte, nachdem es nur die Parteien und die Bezirksrevisorin angehört hatte, die Vergütung auf 3.500,- € fest und wies diesen Betrag an. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Sachverständigen, mit der sie eine Gehörsverletzung sowie fehlerhafte Rechts- und Ermessensausübung rügte. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem OLG Koblenz vor.

Die gem. § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde hatte nur zum Teil Erfolg. Im Übrigen wurde sie zurückgewiesen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 29.6.2009, Az.: 14 W 407/09). Die in der Ausgangsentscheidung liegende Gehörsverletzung sei durch die Berücksichtigung der Argumente im Beschwerdeverfahren ausgeräumt worden.

Die der Sachverständigen für ihre Leistungen und die Arbeiten der Laborfirma zu gewährende Gesamtvergütung wurde auf 4.750,- € festgesetzt. Das Landgericht sehe zutreffend, dass die Sachverständige objektiv ihre Anzeigepflicht verletzt habe, denn es könne nicht zweifelhaft sein, dass eine geforderte Gesamtvergütung von mehr als 6.000,- € den mit 3.800,- € gesteckten Kostenrahmen erheblich übersteige. Der Hinweis der Sachverständigen bei der Auftragserteilung könne nur so verstanden werden, dass der von ihr geschätzte Kostenaufwand ihre Leistungen und die Kosten für die Arbeiten des Labors insgesamt abdecken würde. Entweder sei die Sachverständige bei ihrer Kostenschätzung nicht sachgerecht verfahren oder sie habe die ihr obliegende Kostenbeobachtungspflicht verletzt. Denn sie sei insbesondere bei der Inanspruchnahme der Leistungen einer Drittfirma verpflichtet, im Verlaufe der Begutachtung auftretende kostenträchtige Umstände anzuzeigen und eine weitere Vorschussanforderung zu veranlassen (OLG Nürnberg BauR 2006, 2096). Dass diese Kostensteigerung unvorhersehbar gewesen sei, habe sie nicht aufgezeigt. Der Senat schließe sich der überwiegenden Auffassung an, wonach eine erhebliche Kostenüberschreitung bei 20 – 25 % anzunehmen sei. Unterhalb dieser Schwelle liege keine relevante Anzeigepflicht vor, so dass eine Kürzung erst oberhalb dieser Grenze in Betracht komme (OLG Nürnberg a.a.0.; OLG Stuttgart MDR 2008, 275). Dabei durfte die Sachverständige davon ausgehen, dass ein Vorschuss von insgesamt 3.800,00 € zur Verfügung gestanden habe. Mithin sei die ihr zustehende Gesamtvergütung in Änderung der landgerichtlichen Entscheidung zu erhöhen und auf 4.750,00 € (3.800,00 € zzgl. 25 %) festzusetzen.

Den Einwand der weitergehenden Beschwerde, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige der Kostenüberschreitung zur Fortsetzung der Tätigkeit der Sachverständigen gekommen wäre, erachte der Senat nicht als durchschlagend. Vorliegend seien beide Parteien von Beginn an sehr kostenbewusst gewesen. Auch der Sachverständigen sei dies bekannt gewesen. Sie habe während der Beweisaufnahme ausführlich erörtert, wie bei der Begutachtung Kosten eingespart werden könnten. Die Unaufklärbarkeit des Einwandes gehe daher zu Lasten der Sachverständigen.

Sachverständigenpraxis

Beinhaltet die Abrechnung eines Sachverständigen eine erhebliche Überschreitung der Summe der eingezahlten Kostenvorschüsse, so kann das Gericht gerade aufgrund des Verhaltens der Parteien im Prozess zu dem Ergebnis zu kommen, dass diese die teurere Begutachtung nicht in Auftrag gegeben hätten und dementsprechend eine Kürzung der Vergütung vornehmen (vgl. OLG Zweibrücken, Az.: 4 W 98/10). Das OLG Zweibrücken stellt jedoch einschränkend fest, dass eine Kürzung des Sachverständigenhonorars wegen eines verspäteten Hinweises auf eine Kostensteigerung nicht in Betracht kommt, wenn es bei dessen Rechtzeitigkeit zu keiner Einschränkung oder zu keinem Entzug des Sachverständigenauftrags gekommen wäre. Für eine Kürzung des Sachverständigenhonorars reicht es nach Auffassung des OLG Zweibrücken jedoch aus, wenn die Parteien einen Vergleich schließen, um „eine bevorstehende weitere kostenintensive Beweisaufnahme“ aus Kostengründen zu vermeiden und aufgrund einer Überschreitung des Vorschuss von über 100% eine „Kostenexplosion“ vorliegt. Es würde demgegenüber nicht ausreichen, wenn die Parteien ausdrücklich erklären, das Sachverständigengutachten abwarten zu wollen und erst bei dessen Vorliegen eine vergleichsweise Einigung überhaupt infrage kommt.

Im vorliegenden Fall des OLG Koblenz ist nicht ersichtlich, dass die Parteien vorgetragen haben, in welchem Umfang der Auftrag hier eingeschränkt werden konnte bzw. dass sie auf eine Begutachtung verzichtet hätten. Auch ist ein Vergleich zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Zudem enthält die Entscheidung keine Ausführungen zur wirtschaftlichen Bedeutung der Beweisfrage für die Parteien (vgl. OLG Schleswig, Az.: 9 W 100/09).  Erklärt der Beweisführer glaubhaft, er hätte sich im Falle eines rechtzeitigen Hinweises für eine Fortsetzung der Begutachtung entschieden, unterbleibt auch nach dieser Entscheidung eine Kürzung der Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen trotz eines unterbliebenen Hinweises auf erhebliche Mehrkosten. Weiter spricht nach Auffassung des OLG Schleswig für eine Fortsetzung der Begutachtung auch im Falle eines rechtzeitigen Hinweises der Umstand, dass die Beweisfrage für beide Parteien von grundsätzlicher Bedeutung ist, weil sie auch künftig Auswirkungen auf ihre Rechtsbeziehungen haben wird. Zu der wirtschaftlichen Bedeutung der Beweisfrage für die Parteien enthält die Entscheidung ebenfalls keine Ausführungen. Nach alledem erscheint es zumindest diskussionswürdig, ob die Kürzung der Vergütung der Sachverständigen um immerhin gut 1.300,00 € gerechtfertigt gewesen ist.

Weiter soll an dieser Stelle noch auf einen äußerst praxisrelevanten Punkt hingewiesen werden, der von vielen Sachverständigen nicht beachtet wird. Nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO muss ein Sachverständiger auch darauf hinweisen, wenn voraussichtlich Kosten entstehen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen. Zur Erfüllung dieser Pflicht ist es wichtig, dass sich die Sachverständigen in jeder Lage des Prozesses über den Wert des Streitgegenstandes Gedanken machen und ihre voraussichtliche Vergütung damit vergleichen. Erreicht die Vergütung danach z. B. ca. 50% der geforderten Schadensersatzsumme, muss der Sachverständige das Gericht darauf hingewiesen. Gerade bei kleineren Bauprozessen mit einem Streitwert von unter 10.000 € ist diese Grenze schnell errreicht. Ein entsprechender Hinweis empfiehlt sich insbesondere, wenn einer Partei Prozesskostenhilfe gewährt wurde und somit nicht schon durch den eingezahlten Vorschuss deutlich wird, was den Parteien die Begutachtung wert ist. Das Gericht teilt die Berechnung des Sachverständigen dann den Parteien mit und wird in aller Regel versuchen, eine gütliche Einigung des Rechtsstreits zu erreichen.

Schließlich zeigt der vorliegende Fall, dass gerade bei der Beauftragung von Fremdleistungen besondere Vorsicht für Sachverständige geboten ist, da Fremdleistungen vom Gericht bei der ursprünglichen Festsetzung des Vorschuss im Beweisbeschlusses nur selten berücksichtigt werden. Es ist daher ratsam, mit dem Erbringer der Fremdleistung den Kostenrahmen im Vorfeld verbindlich zu vereinbaren.

Datum

2012