OLG München 9. Zivilsenat, 24.03.2015 – 9 U 3489/14 Bau: Altvertrag über Architektenleistungen: Erwirkung des Honoraranspruchs

Beidseits vergessener Architektenvertrag: Keine Verwirkung des Honoraranspruchs nach § 649 Satz 2 BGB.(Rn.9)

  1. Haben die beiden Parteien eines im Jahre 1998 geschlossenen Architektenvertrages (hier: Auftrag einer Gemeinde für Planungsleistungen für die Erschließung eines Industriegebiets) die Leistungserbringung zunächst einvernehmlich „bis auf weiteres“ zurückgestellt und dann den Vertrag (bis 2013) schlicht vergessen, bedeutet dies nicht, dass ein Honoraranspruch des Architekten nach § 649 S. 2 BGB (nach hilfsweiser Kündigung des Vertrages durch die Gemeinde) im Jahre 2014 verwirkt wäre. Das Zeitmoment liegt zwar vor, nicht aber das Umstandsmoment.(Rn.9)
  2. Auch Honoraransprüche nach § 649 Satz 2 BGB muss der Architekt nach § 8 Abs. 1 HOAI in der Fassung vom 4. März 1991 abrechnen (Anschluss BGH, 29. Oktober 1999, VII ZR 326/98, BGHZ 143, 79). Sie werden daher nach § 8 Abs. 1 HOAI in der Fassung vom 4. März 1991 erst mit Übergabe der Schlussrechnung fällig, hier im Januar 2014. (Rn.10)

Datum

25. Juni 2015

Quelle

OLG München, Urteil vom 24. März 2015
– 9 U 3489/14 Bau –,
www.juris.de

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