Führen Mängel in der Planung sowie eine unzureichende Bauüberwachung zu Baumängeln und kann das Bauwerk aufgrund dieser Mängel vom Auftraggeber nicht zu dem kalkulierten Preis veräußert werden, kann der Auftraggeber den entgangenen Gewinn als Mangelfolgeschaden ersetzt verlangen. Allerdings muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass die gegenüber seinen Preisvorstellungen beim Verkauf erlittenen Einbußen Folge der mangelhaften Leistung des Architekten sind.
Datum
Juni 2012
Quelle
ibr-online