OLG Frankfurt, Urteil vom 17.05.2017 – 29 U 183/16: Planung eines Bauunternehmers verwertet: Kein Architektenvertrag zu Stande gekommen!

  1. Werden Architektenleistungen erbracht und diese vom Bauherrn verwertet, kommt regelmäßig ein vergütungspflichtiger Architektenvertrag zu Stande, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalls etwas anderes ergibt.
  2. Auch der Nicht-Architekt ist bei der Erbringung von Architektenleistungen grundsätzlich an die HOAI gebunden.
  3. Sollen Planungs- und Überwachungsleistungen Bestandteile des Vertrags mit dem Auftragnehmer als sog. Schlüsselfertigbauanbieter sein und dafür keine gesonderte Vergütung gezahlt werden, kommt das Preisrecht der HOAI nicht zur Anwendung.

Datum

20. September 2018