1. Ohne eine Objektbegehung kann eine – konkludent – vom Bauherrn erklärte Abnahme der Architektenleistung nicht angenommen werden.
2. Im Regelfall wird man in der Bezahlung der Schlussrechnung keine konkludente Teilabnahme sehen können.
3. Hat keine Abnahme stattgefunden, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche sobald Umstände festzustellen sind, nach denen die Erfüllung des Werkvertrags nicht mehr in Betracht kommt.
4. Grundsätzlich hat der Architekt dann ein Nacherfüllungsrecht, wenn sich seine mangelhafte Leistung noch nicht im Bauwerk verwirklicht hat. Es erlischt erst, wenn die Architektenleistung nicht mehr korrigierbar ist.
Datum
28. Januar 2013
Quelle
ibr-online