Gemäß Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. März 2012 (AZ. C-574/10) muss der öffentliche Auftraggeber Architektenleistungen auch dann europaweit öffentlich ausschreiben, wenn er diese für ein einheitliches Bauvorhaben abschnittsweise vergibt und der Wert der Einzelaufträge jeweils den Schwellenwert für die europaweite Auftragsvergabe nicht überschreitet, sondern erst die Summe der Einzelaufträge.
Bei der Frage, ob der Schwellenwert erreicht wird, wendet der EuGH nun erstmals auch für Architektenleistungen (bisher nur für Bauleistungen) die sogenannte „funktionale Betrachtungsweise“ an. Entscheidend ist danach, ob die Architektenleistungen einen einheitlichen Charakter aufweisen hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen und technischen Funktion.
Datum
Juni 2012