Ist mein Werk urheberrechtlich geschützt?

Das Urheberrecht des Architekten/Ingenieurs ist durch das Urheberrechtsgesetz geregelt.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Urheberrechtsgesetz gehören zu den urheberrechtlich geschützten Werken auch Bauwerke, also Werke der Baukunst (auch Bauwerkteile und deren Zusammenstellung sowie Zusammensetzung bekannter Elemente), und Entwürfe solcher Werke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 Urheberrechtsgesetz, das heißt, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Tabellen sowie plastische Darstellungen.

Voraussetzung ist aber, dass es sich bei den Werken um persönliche geistige Schöpfungen gemäß § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz handelt. Ob dies erfüllt ist, hängt vom jeweiligen Werk ab. Ob eine persönliche geistige, schöpferische Leistung vorliegt, kann folglich nicht allgemein, sondern nur individuell beantwortet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Bauwerk „aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen“. Dies kann durch die Verwendung besonderer gestalterischer Elemente geschehen, die dem Bauwerk oder den Planungen ein schöpferisches Gepräge geben, wie eine vom Üblichen abweichende Außenflächen- und Fassadengestaltung, die Art der Aufgliederung mehrerer Baukörper oder die Art der Gestaltung eines Innenraumes. Ferner wird eine gewisse Individualität oder Handschrift des Architekten/Ingenieurs verlangt, die in einer eigenen persönlichen Leistung im Bauwerk Gestalt gewonnen hat.

Die Frage nach dem Urheberrecht ist somit eine Wertungsfrage. Gewertet wird allerdings nicht grundsätzlich von der Fachwelt, sondern zunächst von dem „interessierten und einigermaßen gebildeten Laien“. Da die Gerichte sich als eben solche einschätzen, erfolgt die Beurteilung eines Werkes oft durch das Gericht ohne Einschaltung eines Sachverständigen.

Simone Schmid
Geschäftsführerin/Justitiarin 

Datum

28. Januar 2013