Architekten- und Ingenieurkammergesetz Schleswig-Holstein (ArchIngKG)

Architekten- und Ingenieurkammergesetz Schleswig-Holstein (ArchIngKG)

Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer vom 9. August 2001

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Mehrfach geändert, §§ 22 und 39 neu gefasst (Ges. v. 29.03.2022, GVOBl. S. 516)

Erster Teil
Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung, Eintragung und Löschung

  • 1 Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten und der Stadtplanerin oder des Stadtplaners
  • 2 Berufsaufgaben der Ingenieurin oder des Ingenieurs
  • 3 Berufspflichten
  • 4 Schutz der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt der jeweiligen Fachrichtung, der Berufsbezeichnung Stadtplanerin oder Stadtplaner und des Zusatzes freischaffend
  • 5 Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur
  • 5a Führen der geschützten Berufsbezeichnungen oder vergleichbarer Bezeichnungen durch auswärtige Dienstleisterinnen oder Dienstleister
  • 6 Eintragung als Architektin oder Architekt der jeweiligen Fachrichtung, als Stadtplanerin oder Stadtplaner
  • 6a Europäischer Berufsausweis
  • 6b Vorwarnmechanismus
  • 7 Eintragung als Freischaffende Architektin oder Freischaffender Architekt der jeweiligen Fachrichtung, als Freischaffende Stadtplanerin oder Freischaffender Stadtplaner
  • 8 Eintragung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur
  • 9 Eintragung weiterer Ingenieurinnen und Ingenieure sowie weiterer Architektinnen und Architekten
  • 9a Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigte Ingenieure
  • 10 Zusammenschluss zu Gesellschaften, Haftpflichtversicherung
  • 11 Eintragung als Partnerschaftsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft
  • 12 Versagung der Eintragung
  • 13 Löschung der Eintragung
  • 14 Auswärtige Gesellschaften
  • 15 Führung der Listen und Verzeichnisse

Zweiter Teil
Architekten- und Ingenieurkammer

  • 16 Rechtsform, Siegelführung
  • 17 Pflichtmitglieder
  • 18 Freiwillige und außerordentliche Mitglieder
  • 19 Aufgaben der Kammer
  • 20 Organe, Verpflichtung von Organmitgliedern
  • 21 Kammerversammlung
  • 22 Vorstand
  • 23 Eintragungsausschuss
  • 24 Ehrenausschuss
  • 25 Ehrenverfahren
  • 26 Maßnahmen im Ehrenverfahren
  • 26a Rügerecht des Vorstands
  • 27 Schlichtungsausschuss
  • 28 Ehrenamt
  • 29 Ablehnungsgründe
  • 30 Organisationssatzung, Wahlsatzung
  • 31 Beitragssatzung und Gebührensatzung
  • 32 Satzung über das Versorgungswerk
  • 33 Finanzwesen
  • 34 Auskunftspflicht
  • 35 Auskünfte, Verarbeitung von Daten
  • 36 Aufsichtsbehörde
  • 37 Verordnungsermächtigung

Dritter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

  • 38 Ordnungswidrigkeiten
  • 39 Übergangsvorschriften
  • 40 Anlage
  • 41 Übergangsvorschriften
  • 42 Inkrafttreten

Erster Teil
Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung, Eintragung und Löschung

§ 1
Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten
und der Stadtplanerin oder des Stadtplaners

(1) Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten, der Innenarchitektin oder des Innen­architekten, der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten und der Stadtplanerin oder des Stadtplaners sind in der

  1. Architektur:

die künstlerische, technische, wirtschaftliche und umweltgerechte Planung und Gestaltung von Gebäuden sowie deren städtebauliche Einbindung unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte,

  1. Innenarchitektur:

die künstlerische, technische, wirtschaftliche und umweltgerechte Planung und Gestaltung von Innenräumen einschließlich der damit verbundenen Änderung von Gebäuden,

  1. Landschaftsarchitektur:

die künstlerische, technische, wirtschaftliche und biologisch-ökologische Freianlagen- und Landschaftsplanung, die landschaftspflegerische Begleitplanung sowie sonstige landschafts­planerische Leistungen,

  1. Stadtplanung:

die gestaltende, technische, wirtschaftliche, soziale und nachhaltige Orts-, Stadt-, Regional- und Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung von Bauleitplänen und sonstigen städte­baulichen Plänen.

(2) Zu den Berufsaufgaben der in Absatz 1 genannten Personen gehört die Beratung, Betreu­ung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sach­verständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungs-tätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheits­technischen Belange gehören.

(3) Ebenfalls zu den Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten, der Landschafts­architektin oder des Landschaftsarchitekten und der Stadtplanerin oder des Stadtplaners gehören in der

  1. Architektur:

die Mitwirkung an der Orts-, Stadt-, Regional- und Landesplanung sowie der Freianlagen- und Landschaftsplanung und das Aufstellen bautechnischer Nachweise,

  1. Landschaftsarchitektur:

die Mitwirkung an der Bauwerksplanung, der Orts-, Stadt-, Regional- und Landesplanung,

  1. Stadtplanung:

die Mitwirkung an der Bauwerksplanung sowie der Freianlagen- und Landschaftsplanung

einschließlich entsprechender Berater- und Gutachtertätigkeiten.

(4)  Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebens­grundlagen.


§2
Berufsaufgaben der Ingenieurin oder des Ingenieurs

(1) Berufsaufgabe der Ingenieurin oder des Ingenieurs ist im Rahmen der Fachrichtung die Ausübung von Ingenieurtätigkeiten technischer und technisch-wirtschaftlicher Art, die sich auf Planung, Konstruktion, Prüfung, Beratung und Begutachtung sowie die Überwachung und Koordinierung der Ausführung baulicher Anlagen einschließlich Verkehrsanlagen beziehen. Hierzu zählen auch Tätigkeiten im Vermessungswesen mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fas­sung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294) genannten Aufgaben.

(2) Berufsaufgabe der bauvorlageberechtigten Ingenieurin oder des bauvorlageberechtigten Ingenieurs ist die technische, wirtschaftliche und umweltgerechte Planung und Gestaltung von Gebäuden. Zu den Berufsaufgaben gehören auch die Beratung und Betreuung der Bauherrin oder des Bauherrn, die Überwachung und Koordinierung der Ausführung sowie die Erstattung von Fachgutachten.

(3) Zu der Berufsaufgabe nach Absatz 2 können auch die Mitwirkung an der Orts- und Stadt­planung, der Regional- und Landesplanung sowie der Freianlagen- und Landschaftsplanung einschließlich einer hierauf bezogenen Berater- und Gutachtertätigkeit gehören.

(4) Berufsaufgabe der Bauingenieurin oder des Bauingenieurs, deren bautechnische Nach­weise die Bauaufsichtsbehörde nicht prüft (§ 70 Abs. 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein) sind die Aufstellung dieser Nachweise einschließlich der Beratung und Betreuung der Bauherrin oder des Bauherrn, die Überwachung und Koordinierung der Aus­führung sowie die Erstattung von Fachgutachten.

 
§ 3
Berufspflichten

(1) Die in die Listen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 eingetragenen Personen haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem Vertrauen gerecht zu werden, das ihnen entgegen­gebracht wird. Sie sind unter Berücksichtigung ihrer Beschäftigungsart insbesondere ver­pflichtet,

  1. die für ihre Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften zu beachten,
  2. sich beruflich fortzubilden,
  3. Leistungen nach den geltenden Honorarordnungen abzurechnen,
  4. ihre Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu wahren, insbesondere keine Provisionen,
    Geschenke oder andere geldwerte Vorteile anzunehmen,
  5. sich kollegial zu verhalten, nur im Rahmen ihrer Berufsaufgaben tätig zu werden, das geis­tige Eigentum anderer zu achten und Pläne oder Bauvorlagen nur zu unterzeichnen, wenn sie von ihnen oder unter ihrer Verantwortung gefertigt worden sind,
  6. bei fehlender Sachkunde oder Erfahrung auf einzelnen Gebieten Sachverständige heranzu­ziehen,
  7. Werbung zu unterlassen, die nach Form und Inhalt mehr darstellt als eine sachliche Unter­richtung über die berufliche Tätigkeit,
  8. sich nur an Wettbewerben zu beteiligen, die den Übereinstimmungsvermerk (§ 19 Nr. 7) erhalten haben,
  9. bei beruflichen Streitigkeiten untereinander vor Anrufung der Gerichte eine gütliche Eini­gung vor dem Schlichtungsausschuss zu versuchen,
  10. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen,
  11. die sozialen Belange ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen,
  12. die Namen aller freischaffend Tätigen in der Bürobezeichnung, im Namen oder in der Firma der Gesellschaft anzugeben und
  13. als Mitglied von Organen und Ausschüssen Verschwiegenheit in vertraulichen Angelegen­heiten zu wahren.(2) Für auswärtige Architektinnen oder Architekten der jeweiligen Fachrichtung, Stadtplanerin­nen oder Stadtplaner und Ingenieurinnen oder Ingenieure gilt bei einer Tätigkeit in Schleswig-Holstein das im Bundesland der Eintragung maßgebende Berufsrecht. Fehlt es in dem Bun­des- oder sonstigen Herkunftsland an vergleichbaren berufsrechtlichen Bestimmungen, gelten für sie die Berufspflichten des Absatzes 1.

§4
Schutz der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt der
jeweiligen Fachrichtung, der Berufsbezeichnung Stadtplanerin
oder Stadtplaner und des Zusatzes freischaffend

(1) Die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“, „Innenarchitektin“ oder „Innenarchi­tekt“, „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“, „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“, „Freischaffende Architektin“ oder „Freischaffender Architekt“, „Freischaffende Innenarchitektin“ oder Freischaffender Innenarchitekt“, „Freischaffende Landschaftsarchitektin“ oder „Freischaf­fender Landschaftsarchitekt“ und „Freischaffende Stadtplanerin“ oder „Freischaffender Stadt­planer“ darf führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste nach § 15 Abs. 1 oder eine von der zuständigen Kammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland geführte Architekten­liste oder Stadtplanerliste eingetragen oder nach § 5 a Abs. 1 hierzu berechtigt ist.

(2) Die geschützten Berufsbezeichnungen dürfen nicht in anderen Wortverbindungen geführt werden. Wortverbindungen, die von den geschützten Berufsbezeichnungen abgeleitet sind, wie beispielsweise Architektenbüro oder Stadtplanerbüro, Architektengesellschaft oder Stadt­planergesellschaft, Gesellschaft für oder Büro für Architektur dürfen nur von den in Absatz 1 genannten Personen geführt werden.

(3) Soweit Berufsbezeichnungen nicht geführt werden dürfen, gilt das auch für ihre fremd­sprachliche Form. Das Recht zur Führung akademischer Grade bleibt unberührt.

§5
Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin
oder Beratender Ingenieur

(1) Die Berufsbezeichnungen „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste nach § 15 Abs. 1 oder eine von der zuständi­gen Kammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland geführte Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure eingetragen ist oder nach § 5 a Abs. 1 dazu be­rechtigt ist.

(2) Die geschützten Berufsbezeichnungen dürfen nicht in anderen Wortverbindungen geführt werden. Wortverbindungen, die von den geschützten Berufsbezeichnungen abgeleitet sind, wie beispielsweise Büro Beratender Ingenieurinnen oder Büro Beratender Ingenieure, Gesell­schaft Beratender Ingenieurinnen oder Gesellschaft Beratender Ingenieure, dürfen nur von den in Absatz 1 genannten Personen geführt werden. Zusätze, die auf die Fachrichtung hin­weisen, sind zulässig; das Gleiche gilt für Hinweise auf die Befähigung nach § 9 Abs. 1 oder 2. § 4 Abs. 3 ist anzuwenden.

§ 5 a
Führen der geschützten Berufsbezeichnungen
oder vergleichbarer Bezeichnungen
durch auswärtige Dienstleisterinnen oder Dienstleister

(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwie­gend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen ge­mäß § 3 in das Land Schleswig-Holstein begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Be­rufsbezeichnung oder Wortverbindung nach § 4 oder § 5 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie im Fall des § 4 die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 2 bis 4 und im Fall des § 5 die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 erfüllen; § 6 Absatz 5 und 6 finden keine Anwendung.

(2) Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 bei der Archi­tekten- und Ingenieurkammer vorher schriftlich anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jähr­lich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Schles­wig-Holstein Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Auswärtige Dienstleister, die nicht die Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 erfüllen, dürfen die Berufsbezeichnung oder Wort­verbindung nach § 4 oder § 5 erst führen, wenn ihnen die Architekten- und Ingenieurkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 4 erfül­len. Für das Verfahren gelten § 6 Absatz 8 Satz 3 bis 7 sowie Absatz 9 entsprechend.

(3) Auswärtige Dienstleister haben die Berufspflichten gemäß § 3 zu beachten. Sie sind in ein Verzeichnis einzutragen. Die Eintragung begründet weder eine Mitgliedschaft in der Kammer noch in einem Versorgungswerk oder in einer anderen Einrichtung. Durch die Eintragung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Die Architekten- und Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Anzeigen nach Absatz 2 Satz 2 und Bescheinigungen nach Satz 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht.

(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG 1) bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer geschützten Berufsbezeichnung nach § 4 oder § 5 möglich ist.

(5) Das Führen der Berufsbezeichnung kann in entsprechender Anwendung der §§ 12 und 13 untersagt werden.

Fußnoten

1) „Richtlinie (EG) 2005/36 des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 ABl. L 305 S. 115, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2013-55 vom 20. November 2013 (ABl. 354 S. 132)“

§ 6
Eintragung als Architektin oder als Architekt der jeweiligen Fachrichtung,
als Stadtplanerin oder als Stadtplaner

 (1) In die Architektenliste ist einzutragen, wer

  1. Berufsaufgaben nach § 1 wahrnehmen will,
  2. die erforderliche Vorbildung nach den Absätzen 2 bis 6 besitzt und
  3. in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, seine Hauptniederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat.

(2) Die erforderliche Vorbildung hat, wer ein der Fachrichtung Architektur entsprechendes Stu­dium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit, in den anderen Fachrichtungen ein entsprechendes Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat und danach unter Berücksichtigung der Satzung nach § 30 Absatz 1 Nummer 9 eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betref­fenden Fachrichtung ausgeübt hat. In der Fachrichtung Architektur muss die prak­tische Tätigkeit unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder der Architekten- und Inge­nieurkammer absolviert werden (Berufspraktikum); es muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. In einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architekten- und Ingenieurkammer anerkannt, soweit sie den von ihr veröffentlichten Leitlinien entsprechen; in weiteren Ländern absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Der Eintragungsausschuss der Architekten- und Ingenieurkam­mer hat das Berufspraktikum nach Abschluss zu bewerten. Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt.

(3) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1. bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23, 48 und 49 in Verbindung mit dem Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG.

(4) Die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt unbeschadet Artikel 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG auch,

  1. in Bezug auf die Studienanforderungen, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann oder
  2. in Bezug auf die Studienanforderungen und praktische Tätigkeit, wer vorbehaltlich der Absätze 5 und 6
    a) über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder
    b) denselben den Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; die Jahresfrist gilt nur, falls die Reglementierungen des Herkunftsmitgliedstaats nichts anderes bestimmen.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Sätze 1 bis 2 gelten entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.

(5) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 2 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten nach Absatz 2 Satz 1 auszuglei­chen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehr­gang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen; in der Fachrichtung Architektur kann die Architekten- und Ingenieurkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/35/EG sowie in der Fachrichtung Architektur erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten die antragstellende Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungs-lehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(6) Die Architekten- und Ingenieurkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaß­nahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhal­ten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme ist gegen­über der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstel­lende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifika­tion nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/35/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicher­zustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Architekten- und Ingenieurkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der  Ausbildungsinhalte nach der in der Anlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten mit der bisherigen Ausbildung sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 nicht ab­gedeckt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architekten- und Ingenieurkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hin­blick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.

(7) Ist die Eintragung in einem Land nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder die berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben wurde, ist eine antragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 2 in die Liste seiner Fachrichtung einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 12 vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird.

(8) Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Sie setzt voraus, dass die antragstellende Person im Land Schleswig-Holstein ihre Wohnung oder ihre Niederlassung hat oder ihren Beruf überwie­gend ausübt. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforder­lichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b und d der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden;

Unterlagen und Bescheinigungen nach Buchstabe d dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Die Architekten- und Ingenieurkammer bestätigt der Antragstellerin und dem Antragsteller binnen eines Monats den Eingang der Unterla­gen und Bescheinigungen und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheini­gungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten können später beglaubigte Kopien verlangt werden.

(9) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 6 über die Einheitliche Stelle im Sinne des § 138 a Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2015 (GOVBl. Schl.-H. S. 322), abgewickelt werden. Satz 1 gilt für die Verfahren nach §§ 5a, 11 und 14 entsprechend.

(10) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467), ist § 14a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Schleswig-Holstein (BQFG-SH) vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1017), entsprechend anzuwenden.

§ 6 a
Europäischer Berufsausweis

(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nach­weis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorüber­gehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(2) Die Architekten- und Ingenieurkammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richt­linie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.

(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach § 5a Abs. 1 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Führung der in § 4 und 5 genannten Berufsbezeichnungen.

§ 6 b
Vorwarnmechanismus

 (1) Die Architekten- und Ingenieurkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Mel­dungen im Sinne des Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichtet unter Berücksichtigung von nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi­schen Union sowie die nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die an dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifika­tionsnachweise verwendet haben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.

(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Architekten- und Ingenieurkammer die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten, dass eine Warnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat.

(3) Wird gegen eine Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über das IMI ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Werden die in Absatz 1 genannten Gerichtsentscheidungen geändert, sind die Warnungen binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung zu löschen. Absatz 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(4) Die zuständigen Stellen der Länder sind von Meldungen nach Absatz 1 und Absatz 3 zu unterrichten.

§ 7
Eintragung als Freischaffende Architektin oder Freischaffender
Architekt der jeweiligen Fachrichtung, als Freischaffende
Stadtplanerin oder Freischaffender Stadtplaner

(1) Als „Architektin“ oder „Architekt“, „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“, „Landschafts­architektin“ oder „Landschaftsarchitekt“, „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ mit dem Zusatz „freischaffend“ ist einzutragen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich tätig sind Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inha­ber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft fachlich und wirtschaftlich unmittel­bar selbständig ausüben. Unabhängig tätig sind Personen, die bei der Ausübung ihrer Berufs­tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Inte­ressen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruf­lichen Tätigkeit stehen. In Gesellschaften nach § 10 können nur Partnerinnen oder Partner, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder Aktionärinnen oder Aktio­näre freischaffend tätig sein.

(2) Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren können als freischaffend Tätige ein­getragen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 vorliegen.

§ 8
Eintragung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur

(1) Als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur ist einzutragen, wer

  1. die Berufsaufgaben nach § 2 wahrnehmen will,
  2. nach den Vorschriften des Ingenieurgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S.386) berechtigt ist, die dort vorgesehenen Berufsbezeichnungen zu führen,
  3. seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Berechtigung nach Nummer 2 eine nachfolgende ent­sprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre nachweist,
  4. den Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne des § 7 Abs. 1 ausübt oder aus­üben will,
  5. in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung oder seine überwie­gende Beschäftigung hat und
  6. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 1 Absatz 2 der Landesver­ordnung zur Festsetzung der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung vom 27. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 289), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 17. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 226), abgeschlossen hat.

(2) Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die Voraussetzungen des Absat­zes 1 Nr. 2 und 3, wenn sie nach Maßgabe des Ingenieurgesetzes über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufes verfügen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(3) Im Übrigen gelten § 6 Abs. 8 bis 9 und § 7 Absatz 2 entsprechend. Absatz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.

§ 9
Eintragung weiterer Ingenieurinnen und Ingenieure
sowie weiterer Architektinnen und Architekten

(1) Als bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder bauvorlageberechtigter Ingenieur ist einzutra­gen, wer

  1. die Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 2 oder 3 wahrnehmen will,
  2. aufgrund des Ingenieurgesetzes in der Fachrichtung Bauingenieurwesen berechtigt ist, die dort vorgesehenen Berufsbezeichnungen zu führen
  3. nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für mindestens zwei Jahre eine regelmäßige praktische Tätigkeit in der Berufsaufgabe oder eine gleichwertige Berufsqualifikation nach § 9a Absatz 1 Nummer 3 nachweist, und
  4. in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung oder seine überwie­gende Beschäftigung hat.

(2) Als Ingenieurin oder Ingenieur oder als Architektin oder Architekt, deren oder dessen bau­technische Nachweise die Bauaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Landesbauordnung nicht prüft, ist einzutragen, wer

  1. diese Nachweise aufstellen will,
  2. das Studium des Bauingenieurwesens, der Architektur oder des Hochbaus an einer Hoch­schule mit Erfolg abgeschlossen hat und

3.a)  nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums (der Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Architektur oder Hochbau) mit einer mindestens vierjährigen Regelstudi­enzeit mindestens zwei Jahre regelmäßig mit dem Aufstellen oder Prüfen bautechnischer Nachweise befasst war, ansonsten mindestens vier Jahre, jeweils innerhalb der letzten acht Jahre, oder

3.b) nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Architek­tin“ oder „Architekt“ oder nach der Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Inge­nieurinnen und Ingenieure als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit mindestens zwei Jahre regelmäßig mit dem Aufstel­len oder Prüfen bautechnischer Nachweise befasst war, ansonsten mindestens vier Jahre, jeweils innerhalb der letzten acht Jahre.

(3) Die nach Absatz 2 Nr. 3 Buchst. b nachzuweisende regelmäßige Befassung mit dem Auf­stellen oder Prüfen bautechnischer Nachweise kann bis zu einem Jahr innerhalb der Zeit der­jenigen praktischen Tätigkeit stattfinden, die zum Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ oder zur Eintragung in die Liste der bauvor­lageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure erforderlich ist.

(4) Eine Eintragung nur in Teilbereiche der Liste gemäß Absatz 2 hinsichtlich Standsicherheit einschließlich statisch-konstruktivem Brandschutz, Brandschutz, Schallschutz und Wärme­schutz ist möglich.

(5) Die Eintragung nach den Absätzen 2 und 4 gilt für fünf Jahre und kann auf Antrag um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden.

(6) Ingenieurinnen und Ingenieure und Architektinnen und Architekten, deren bautechnische Nachweise die die Bauaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Landesbauordnung nicht prüft und die nicht der Reglung des Absatz 5 unterfallen, unterliegen einer stichprobenartigen Qualitäts­kontrolle durch die Kammer. Dafür angeforderte Unterlagen sind der Kammer zur Verfügung zu stellen.

(7) § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 7 gelten entsprechend.

§ 9 a
Auswärtige bauvorlageberechtigte
Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigte
Ingenieure

(1) Wer in Schleswig-Holstein weder seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung noch seine überwiegende Beschäftigung hat, darf als bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder als bauvor­lageberechtigter Ingenieur tätig sein, wenn

  1. sie oder er in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen oder bauvorlageberech­tigten Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen ist oder
  2. die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachweist und keine sonstigen Ver-sagungs­gründe bestehen, die zur Ablehnung eines Antrages auf Eintragung führen können.
  3. wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation entsprechend den Bestimmungen des BQFG-SH durch die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein festgestellt worden ist.

(2) § 5 a Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 10
Zusammenschluss zu Gesellschaften, Haftpflichtversicherung

(1) Freischaffende Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner, Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure können sich zu Partnerschafts­gesellschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386), oder zu Kapitalgesellschaf­ten zusammenschließen. Weitere Mitglieder der Gesellschaft können auch Personen sein, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, zur Erfüllung der in den §§ 1 und 2 genannten Berufsaufgaben beizutragen und in die Liste nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 eingetragen sind.

(2) Gesellschaften haben zur Deckung von Haftpflichtansprüchen aus ihrer Tätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und mindestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Löschung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermö­gensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden müssen sich mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversi­cherungssumme belaufen. Partnerschafts­gesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Abs. 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes müssen abweichend von Satz 3 eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, deren Mindestversicherungssumme für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden mit der Zahl der Gesellschafterin­nen und Gesellschafter multipliziert werden muss, wobei sich die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden mindestens auf den dreifa­chen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen müssen. Die Vereinbarung eines an­gemessenen Selbstbehaltes ist zulässig.

(3) Partnerschafts­gesellschaften ist eine Beschränkung der Haftung nach § 8 Abs. 3 des Part­nerschaftsgesellschaftsgesetzes auf einen bestimmten Höchstbetrag durch vorformulierte Ver­tragsbedingungen unterhalb der Regelung nach Absatz 2 Satz 2 nicht möglich. Die Verein­barung eines angemessenen Selbstbehaltes ist zulässig. Eine Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsvertrag zu vereinbaren.

(4) Die Architekten- und Ingenieurkammer (Kammer) überwacht das Bestehen eines ausrei­chenden Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330)).

§ 11
Eintragung als Partnerschaftsgesellschaft oder
Kapitalgesellschaft

(1) Eine Partnerschaftsgesellschaft ist in die Liste nach § 15 Abs. 1 einzutragen, wenn

  1. Gegenstand der Partnerschaftsgesellschaft die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach den §§ 1 oder 2 oder nach den §§ 1 und 2 ist,
  2. sämtliche Partner zu dem in § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personenkreis gehö­ren,
  3. die Partnerschaftsgesellschaft ihren Sitz in Schleswig-Holstein hat und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist.

(2) Eine Kapitalgesellschaft ist in die Liste nach § 15 Abs. 1 einzutragen, wenn

  1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 in entsprechender Weise erfüllt sind,
  2. mindestens 75% der Anteile von Berufsangehörigen nach den §§ 1 oder 2 gehalten werden und
  3. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bestimmt, dass
  4. a) Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden können,
  5. b) Kapitalanteile, die durch Erbfall oder als Vermächtnis erworben sind oder Gesellschafterin­nen oder Gesellschaftern gehören, die ihre Berufsbezeichnung verloren haben, innerhalb von zwei Jahren an freischaffend tätige Berufsangehörige nach § 10 Abs. 1 übertragen werden,
  6. c) die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter gebunden ist und
  7. d) bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten.

Die Kammer kann die Frist im Falle der Nummer 3 Buchst. b verlängern.

(3) Berufsbezeichnungen, die nach § 4 Abs. 1 und § 5 geschützt sind, dürfen vorbehaltlich des § 14 Abs. 2 im Namen oder in der Firma geführt werden, sobald die Gesellschaft in die Liste der Kammer eingetragen ist.

(4) Der Eintragung in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 steht die Eintragung in ein ent­sprechendes Gesellschafts­verzeichnis einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieur­kammer gleich, wenn die Gesellschaft in Schleswig-Holstein weder Sitz noch Niederlassung hat.

§ 12
Versagung der Eintragung

1) Die Eintragung in die Listen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 oder in das Verzeich­nis nach § 5 a Abs. 4 ist zu versagen,

  1. solange nach § 70 des Strafgesetzbuches oder § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Aus­übung eines Berufs oder Gewerbes untersagt ist, das Tätigkeiten nach den §§ 1 oder 2 zum Gegenstand hat,
  2. bei Verurteilung zu einer Strafe, wenn sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass es an der Eig­nung zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach den §§ 1 oder 2 fehlt,
  3. solange zur Besorgung der Vermögensangelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist,
  4. die Einleitung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder
  5. wenn sonstige Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(1a) Die Eintragung in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 ist zu versagen, wenn in der Person einer oder eines der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer oder einer oder eines oder mehrerer Partnerinnen oder Partner oder Gesell­schafterinnen oder Gesellschafter, der oder die einzeln oder gemeinsam einen maßgeblichen Einfluss auf die Partnerschaftsgesellschaft oder Gesellschaft ausübt oder ausüben, ein Versa­gungsgrund nach Absatz 1 vorliegt.

(2) Die Eintragung kann versagt werden, wenn

  1. innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag auf Eintragung eine eidesstattliche Versi­cherung nach § 802c der Zivilprozessordnung abgegeben worden ist,
  2. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder
  3. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Berufspflichten gröblich oder wiederholt ver­letzt hat.

(3) Die Eintragung in die Listen kann Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitig­keit nicht gewährleistet ist. Das gilt nicht für Personen, die über einen deutschen Ausbildungs­abschluss verfügen und für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellte Personen.

§ 13
Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung natürlicher Personen in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 oder in das Verzeichnis nach § 5 a Abs. 4 ist zu löschen, wenn

  1. die oder der Eingetragene auf die Eintragung verzichtet oder verstirbt,
  2. die Hauptwohnung, Hauptniederlassung oder überwiegende Beschäftigung in Schleswig-Holstein aufgegeben wird oder nicht zu ermitteln ist oder eine Wohnung, Niederlassung oder Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland unter der der Kammer zuletzt mitgeteilten Adresse nicht zu ermitteln ist,
  3. die zuständige Behörde das Führen der in § 1 des Ingenieurgesetzes genannten Berufs­bezeichnung untersagt hat,
  4. nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 eintreten oder bekannt werden,
  5. wiederholt Bauanträge oder Bauanzeigen eingereicht oder bautechnische Nachweise er­stellt worden sind, die wesentliche Mängel aufweisen, oder
  6. die Tätigkeit als Bauleiterin oder Bauleiter nach der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein wiederholt mangelhaft ausgeübt worden ist.

In den Fällen der Nummern 5 und 6 ist die Löschung nur zulässig, wenn der Eintragungsaus­schuss die Eingetragene oder den Eingetragenen aus Anlass einer früheren mangelhaften Leistung auf die Rechtsfolgen weiterer mangelhafter Leistungen schriftlich hingewiesen hat. Die Eintragung außerordentlicher Mitglieder (§ 18 Abs. 2 Satz 1) ist zu löschen, wenn die außerordentliche Mitgliedschaft endet.

(2) Die Eintragung als freischaffend ist zu löschen, wenn der Beruf nicht mehr eigenverant­wortlich und unabhängig ausgeübt wird.

(3) Die Eintragung nach Absatz 1 kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung

  1. der Beruf ununterbrochen fünf Jahre lang nicht mehr ausgeübt worden ist, es sei denn, dies beruht auf Alter oder Krankheit, der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung des 16. Lebens­jahres oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger im Sinne des § 81 Abs. 5 des Lan­desverwaltungsgesetzes,
  2. nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 12 Abs. 2 eintreten oder bekannt werden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind,
  3. sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht vorla­gen,
  4. keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung vorliegt oder
  5. die eingetragene Person dies schriftlich beantragt.

(4) Die Eintragung einer Gesellschaft in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder in ein Ver­zeichnis nach § 14 Abs. 4 ist zu löschen, wenn

  1. die Gesellschaft nicht mehr besteht,
  2. die Gesellschaft die Berufsbezeichnung nicht mehr führt,
  3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder
  4. die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 kann der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine ange­messene Frist zur Wiederherstellung der Eintragungsvoraussetzungen einräumen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Eintragung einer Gesellschaft kann gelöscht werden, wenn das Insolvenzverfahren ge­gen sie eingeleitet ist oder keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 und 3) vorliegt.

(6) Die eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, Änderungen des Gesellschaftsvertra­ges oder der Satzung, der Gesellschafterinnen und Gesellschafter und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Änderungen im Handels- oder Partnerschaftsregister unverzüglich der Kammer durch Vorlage beglaubigter Kopien mitzuteilen.

(7) Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.

§ 14
Auswärtige Gesellschaften

 (1) Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsver­zeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in §§ 4 und 5 genannten Berufsbezeichnungen und Wortverbindungen nur führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufs­bezeichnungen zu führen.

(2) Die Kammer untersagt der Gesellschaft die Führung der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweist, dass

  1. sie, ihre Partnerinnen oder Partner oder Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und ge­setzlichen Vertreterinnen oder Vertreter die die Kammer betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben oder
  2. sie, ihre Partnerinnen oder Partner oder Gesellschafterinnen oder Gesellschafter eine aus­reichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 und 3) abgeschlossen haben.

(3) § 5 a Abs. 6 gilt entsprechend.

(4) Auswärtige Gesellschaften mit einem Unternehmensgegenstand im Sinne von §§ 1 und 2 haben die Absicht, Leistungen in Schleswig-Holstein zu erbringen, der Kammer anzuzeigen. Sie werden in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen. Ihnen ist eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung und das Vorliegen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung ergibt.

(5) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Absatz 4 genannten Gesellschaften bereits eine Bescheinigung einer anderen Architekten- oder Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland besitzen, die nicht älter als fünf Jahre ist; die Kammer kann die Vorlage der Bescheinigung verlangen. Die Bescheinigung ist einzuziehen, wenn eine auswärtige Gesell­schaft die Berufsbezeichnung aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Kammer oder Behörde nicht mehr führen darf oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ertei­lung der Bescheinigung nicht vorgelegen haben.

(6) Die auswärtigen Gesellschaften haben die Berufspflichten zu beachten.

§ 15
Führung der Listen und Verzeichnisse

(1) Die Kammer führt Listen und Verzeichnisse

  1. der Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschafts­architektinnen und Landschaftsarchitekten,
  2. der Stadtplanerinnen und Stadtplaner,
  3. der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure,
  4. der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure,
  5. der Ingenieurinnen und Ingenieure und Architektinnen und Architekten, deren bautechni­sche Nachweise die Bauaufsichtsbehörde nicht prüft,
  6. der Partnerschafts­gesellschaften sowie der Kapital­gesellschaften,
  7. der in § 10 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen,
  8. der Sachverständigen, deren Anerkennung der Kammer nach § 37 Abs. 3 oder in anderer Weise übertragen ist und
  9. auswärtiger Dienstleisterinnen und Dienstleister nach § 5 a Abs. 4, auswärtiger Gesell­schaften nach § 14 Abs. 4 und außerordentlicher Mitglieder nach § 18 Abs. 2.
  10. sonstiger sachverständiger Dienstleister im Bauwesen auf freiwilliger Basis; das Nähere regelt die Kammer durch Satzung.

Eine Eintragung unter mehreren Fachrichtungen ist möglich.

(2) Eintragungen erfolgen auf Antrag. Die in die Liste eingetragenen Personen und Gesell­schaften erhalten einen Ausweis über die Eintragung. Der Ausweis ist bei Löschung der Ein­tragung zurückzugeben.

Zweiter Teil
Architekten-und Ingenieurkammer

 § 16
Rechtsform, Siegelführung

(1) Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein ist eine Körperschaft des öffent­lichen Rechts. Sie führt die Bezeichnung „Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Hol­stein“.

(2) Die Kammer ist berechtigt, das kleine Landessiegel mit der Inschrift „Architekten- und Inge­nieurkammer Schleswig-Holstein“ zu führen.

§ 17
Pflichtmitglieder

Pflichtmitglieder der Kammer sind

  1. freischaffend tätige Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitek­ten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten,
  2. freischaffend tätige Stadtplanerinnen und Stadtplaner,
  3. freischaffend tätige Ingenieurinnen und Ingenieure (Beratende Ingenieurinnen und Bera­tende Ingenieure),
  4. die in § 10 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen,

die die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen und sich nicht nur gelegentlich mit den jeweiligen Berufsaufgaben (§§ 1 und 2) befassen. Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung in der Liste.

§ 18
Freiwillige und außerordentliche Mitglieder

(1) Gewerblich tätige, angestellte oder beamtete Architektinnen und Architekten, Innenarchi­tektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Stadt­planerinnen und Stadtplaner, Ingenieurinnen und Ingenieure sind auf Antrag als freiwillige Mit­glieder aufzunehmen, wenn sie in einer der in § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 genannten Listen eingetragen sind. Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn Versagungsgründe nach § 12 Abs. 2 vorliegen. Ingenieurinnen und Ingenieure, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen, werden auf Antrag als freiwillige Mitglieder aufgenommen. Satz 2 gilt ent­sprechend.

(2) Personen, die nach Abschluss ihrer Hochschulausbildung eine für die Eintragung in die Liste notwendige praktische Tätigkeit ausüben und in Schleswig-Holstein ihre Hauptwohnung, Hauptniederlassung, ihren Dienstsitz oder ihre überwiegende Beschäftigung haben, sind auf Antrag als außerordentliches Mitglied aufzunehmen. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet, wenn trotz schriftlicher Aufforderung der Kammer nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der praktischen Tätigkeit ein Antrag auf Eintragung in die entsprechende Liste gestellt wird. § 23 Abs. 8 bleibt unberührt.

(3) Freiwillige Mitglieder scheiden auf Antrag aus. Ihr Ausscheiden wird mit dem Schluss des Geschäftsjahres wirksam, sofern der Vorstand nichts anderes zulässt. Die Mitgliedschaft endet im Übrigen mit der Löschung in einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Liste oder mit dem Verlust der Berechtigung, sich Ingenieurin oder Ingenieur zu nennen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2).

§ 19
Aufgaben der Kammer

Die Kammer hat neben ihren sonstigen Aufgaben

  1. die Baukultur, das Bauwesen, den Städtebau, die Landschaftsarchitektur und Landschafts­pflege unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes zu fördern,
  2. für die berufliche Aus- und Fortbildung ihrer Mitglieder, der sonstigen in die Listen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 Eingetragenen und derjenigen Personen zu sorgen, die zur Vor­bereitung ihrer Eintragung in die Listen eine praktische Tätigkeit ausüben,
  3. die beruflichen und sozialen Belange der Gesamtheit der Mitglieder und der sonstigen in die Listen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 eingetragenen Personen zu wahren, deren Berufsinteressen zu fördern und zu vertreten, die Berufsgrundsätze zu regeln und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
  4. Behörden in Fragen, die den Tätigkeitsbereich der in den §§ 1 und 2 genannten Personen betreffen, durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu beraten,
  5. auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwi­schen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,
  6. die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zu regeln, soweit der Kammer die Bestellung von Sachverständigen übertragen ist, bei der Bestellung von Sachverständigen mit­zuwirken und auf Verlangen von Gerichten und Behörden Sachverständige zu benennen,
  7. im Wettbewerbswesen die Übereinstimmung der Wettbewerbsbedingungen mit den bun­des-, landes- und berufsrechtlichen Vorschriften zu überwachen und im Einzelfall innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen Einspruch in schriftlicher Form gegenüber der Ausloberin oder dem Auslober zu erheben,
  8. im Wettbewerbswesen beratend tätig zu sein und
  9. als zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes zu überwachen.

§ 20
Organe, Verpflichtung von Organmitgliedern

(1) Die Organe der Kammer sind

  1. die Kammerversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Eintragungsausschuss und
  4. der Ehrenausschuss.

(2) Den Organen können nur Mitglieder der Kammer angehören. Dies gilt nicht für die Vorsit­zenden des Eintragungsausschusses und des Ehrenausschusses sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter. In die Organe dürfen keine Per­sonen berufen werden, die die Aufsicht über die Kammer führen. Die Besetzung der Organe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 soll dem Zahlenver-hältnis zwischen Frauen und Männern unter den Mitgliedern der Kammer entsprechen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes, des Eintragungsausschusses und des Ehrenausschusses sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident wird von der zuständigen obersten Landesbehörde, die weiteren Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder der in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Organe werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten verpflichtet.

§ 21
Kammerversammlung

(1) Der Kammerversammlung gehören die Mitglieder der Kammer an.

(2) Die Kammerversammlung ist zuständig für

  1. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,
  2. den Erlass von Geschäftsordnungen für die Kammerversammlung, den Eintragungs-, Ehren- und Schlichtungsausschuss sowie sonstige Ausschüsse,
  3. die Schaffung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen,
  4. die Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  5. die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl der Rechnungsprüfer,
  6. die Wahl, die Abberufung und die Entlastung des Vorstandes,
  7. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder weiterer Organe und Ausschüsse, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist
  8. die Einrichtung weiterer, vom Gesetz nicht genannter Ausschüsse,
  9. die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Mitglieder des Vorstandes, der Organe und der Ausschüsse, mit Ausnahme der Entschädigungen nach § 28 Abs. 3,
  10. sonstige Gegenstände, über die sie sich die Beschlussfassung durch Satzung vorbehalten hat.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmen­gleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse zur Änderung der Organisationssatzung und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern der Organe bedürfen einer Mehrheit von zwei Drit­teln der anwesenden Mitglieder.

(4) Die Kammerversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Kammerversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es beantragt.

§ 22
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und einer durch Satzung zu bestimmenden Anzahl weiterer Mitglieder. Eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss Architektin oder Architekt und eine Vize-präsidentin oder ein Vizepräsident muss Ingenieurin oder Ingenieur sein. Das Nähere regelt die Organisationssatzung.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Unaufschiebbare Entscheidungen können von der Präsidentin oder dem Präsidenten, im Verhinderungsfall von einer der Vizepräsi-dentinnen oder einem der Vizepräsidenten getroffen werden.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfall eine der Vizepräsidentinnen oder einer der Vizepräsidenten vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Erklärungen, durch die die Kammer verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten, , im Verhinderungsfall eine der Vizeprä-sidentinnen oder einer der Vizepräsidenten zu unterzeichnen. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(5) Die laufende Verwaltung erfolgt durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer im Rahmen der Organisationssatzung, die auch alle Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnisse sowie Vertretungsregelungen für die Geschäftsstelle bestimmt.

§ 23
Eintragungsausschuss

(1) Dem Eintragungsausschuss gehören die oder der Vorsitzende und eine ausreichende An­zahl von Beisitzerinnen oder Beisitzern an. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden können Vertreterinnen oder Vertreter bestellt werden. Die oder der Vorsitzende und ihre Vertreterinnen oder Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen nach § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Mitglieder des Eintragungsaus­schusses dürfen nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein und weder dem Vorstand noch dem Ehrenausschuss angehören.

(2) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden auf Vorschlag des Vorstandes auf die Dauer von vier Jahren von der Kammerversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestäti­gung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Der Eintragungsausschuss ist zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen in den Fäl­len der §§ 5 a und 14 sowie die Erteilung der nach dem Recht der Europäischen Gemein­schaften im Zusammenhang mit der Listeneintragung erforderlichen Bescheinigungen und Auskünfte; er entscheidet über

  1. Eintragungen in den Fällen der §§ 6 bis 9 und 11,
  2. Versagungen nach § 12 und Löschungen nach § 13, soweit Absatz 7 diese Aufgaben nicht der Geschäftsstelle überträgt,
  3. die Aufnahme in Verzeichnisse nach § 5 a Abs. 4 und § 14 Abs. 4,
  4. die Ausstellung oder Einziehung der in § 5 a Abs. 4 und § 14 Abs. 4 genannten Bescheini­gungen,
  5. Hinweise nach§ 13 Abs. 1 Satz 2 und
  6. die Ausstellung von Bescheinigungen, Ausbildungsnachweisen und Prüfungszeugnissen, die für eine Eintragung oder Berufsausübung außerhalb Schleswig-Holsteins erforderlich sind.

„Die Entscheidung über eine Eintragung ist innerhalb kürzester Zeit, spätestens binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen bei einem einheitlichen Ansprechpart­ner oder bei der Kammer zu treffen. In den Fällen des § 6 Absatz 4 und 5 kann die Frist um einem Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Architektenkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Die oder der Vorsitzende stellt die Entscheidung mit Begründung zu. Gegen die Entscheidung des Eintragungsaus­schusses kann abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung unmittel­bar Klage erhoben werden.

(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzen­den und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Bei der Entscheidung über die Eintragung oder Löschung als

  1. Architektin oder Architekt, Innenarchitektin oder Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner müssen mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der jeweiligen Fachrichtung angehören,
  2. Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur müssen alle Beisitzerinnen oder Beisitzer Beratende Ingenieurinnen oder Beratende Ingenieure sein,
  3. bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder bauvorlageberechtigter Ingenieur, als Ingenieurin oder Ingenieur, deren oder dessen bautechnische Nachweise die Bauaufsichtsbehörde nicht prüft, müssen alle Beisitzerinnen oder Beisitzer in die entsprechende Liste eingetragen sein.

Satz 2 gilt auch bei sonstigen Entscheidungen nach Absatz 3. Bei der Eintragung der in § 15 Abs. 1 Nr. 7 genannten Personen entscheidet der Ausschuss in der Besetzung nach Satz 1.

(5) Die oder der Vorsitzende bestimmt von Fall zu Fall die Beisitzerinnen oder Beisitzer nach Maßgabe des Absatzes 4.

(6) Das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss ist nicht öffentlich.

(7) Über Löschungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Absatz 4 Nr. 1 und 3 entscheidet die Geschäftsstelle der Kammer.

(8) Der Eintragungsausschuss wird ohne Antrag tätig, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die eine Pflichtmitgliedschaft nach § 17 begründen können.

§ 24
Ehrenausschuss

(1) Dem Ehrenausschuss gehören die oder der Vorsitzende und eine ausreichende Anzahl von Beisitzerinnen oder Beisitzern an. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden können Ver­treterinnen oder Vertreter bestellt werden. Die oder der Vorsitzende und die Vertreterinnen oder Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen nach § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Mitglieder des Ausschusses dürfen nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein und weder dem Vorstand noch dem Eintragungsausschuss angehören.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag des Vorstandes auf die Dauer von vier Jahren von der Kammerversammlung gewählt.

(3) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Das Verfahren ist nicht öffentlich. Mindestens ein Mitglied muss der Beschäftigungsart (freischaffend, angestellt/beamtet oder gewerblich) der oder des Betroffenen angehören. Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Mitglieder des Ausschusses unter Berücksichti­gung ihrer Beschäftigungsart an den Sitzungen teilnehmen.

§ 25
Ehrenverfahren

(1) Mitglieder der Kammer haben sich wegen berufsunwürdiger Handlungen in einem Ehren­verfahren vor dem Ehrenausschuss zu verantworten. Verstöße gegen die Verschwiegenheits­pflicht und die unbefugte Verwertung geheim zu haltender Tatsachen gelten als berufsunwür­dige Handlungen. Auf Antrag eines Kammermitgliedes muss eine Entscheidung über sein Ver­halten in einem Ehrenverfahren herbeigeführt werden.

(2) Die amtliche Tätigkeit von Mitgliedern, die im öffentlichen Dienst stehen und Tätigkeiten, die einer behördlichen Aufsicht unterliegen, können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein. Das Gleiche gilt für berufspolitische, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen.

(3) Auswärtige Berufsangehörige, für die es im Herkunftsland kein Verfahren vor einem Ehren- oder vergleichbaren Ausschuss oder vor Berufsgerichten gibt, haben sich bei berufsunwürdi­gen Handlungen vor dem Ehrenausschuss zu verantworten. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) Ist wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren eingeleitet werden, ist aber bis zur Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Klage während des Ehrenverfahrens erhoben wird. Dem Ehrenverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils zugrunde zu legen.

(5) Im Fall eines Freispruchs kann wegen desselben Sachverhalt ein Ehrenverfahren nur ein­geleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt, jedoch einen Verstoß gegen Berufspflichten darstellt.

§ 26
Maßnahmen im Ehrenverfahren

(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf

  1. Verweis,
  2. Warnungsgeld bis zur Höhe von 20.000 Euro,
  3. Einzug der durch die Pflichtverletzung erlangten Vorteile,
  4. Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen oder Ausschüssen der Kammer,
  5. Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Kammer bis zur Dauer von fünf Jahren.

Maßnahmen nach den Nummern 2 bis 5 können miteinander verbunden werden. Das War­nungsgeld sowie eingezogene Vorteile sind für Fürsorgezwecke der Kammer zu verwenden.

(2) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt in drei Jahren. Für den Beginn, die Unterbre­chung und das Ruhen der Verjährung gelten die §§ 78 a bis 78 c des Strafgesetzbuchs ent­sprechend. Verstößt die Handlung gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt, jedoch nicht später als diese.

(3) Gegen die Entscheidung des Ehrenausschusses kann abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung unmittelbar Klage erhoben werden.

 § 26 a
Rügerecht des Vorstandes

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Kammermitglieds, durch das dieses ihm oblie­gende Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einlei­tung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner im öffent­lichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das Ehrenverfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.
 
(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Mitglied mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

(5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung beim Ehrenausschuss beantragen, dass ein Ehrenverfahren eingeleitet wird.

(6) Ein Ehrenverfahren kann auch dann eingeleitet werden, wenn wegen desselben Verhaltens bereits eine Rüge erteilt wurde. Jedoch kann der Vorstand der Architekten- und Ingenieurkam­mer die Einleitung des Ehrenverfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufspflichtverletzung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Ent­scheidung des Ehrenausschusses gegenstandslos. Hält der Ehrenausschuss die Durchfüh­rung eines Ehrenverfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt er wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat er in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.

§ 27
Schlichtungsausschuss

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mit­gliedern der Kammer oder Gesellschaften, zwischen ihnen oder Dritten ergeben, ist ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richter­amt haben oder die Voraussetzungen nach § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfül­len. Die ständigen Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden auf jeweils vier Jahre vom Vorstand bestellt; bei der Bestellung sollen Frauen und Männer entsprechend dem Zahlenver­hältnis unter den Mitgliedern der Kammer berücksichtigt werden.

(2) Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von drei Mitgliedern tätig. Vorbehaltlich Satz 3 müssen mindestens zwei der Mitglieder Angehörige der Kammer sein; je ein Mitglied muss der Beschäftigungsart einer der Parteien angehören. Sind Dritte beteiligt, benennen diese ein Mitglied, das nicht der Kammer angehört.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer oder einer Gesellschaft hat der Schlichtungsausschuss auf Anrufung einer Partei oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist eine dritte Person beteiligt, wird der Schlichtungs­ausschuss nur mit ihrem Einverständnis tätig.

(4) Misslingt der Schlichtungsversuch, erlässt der Schlichtungsausschuss bei Einverständnis der Beteiligten einen Schiedsspruch.

§ 28
Ehrenamt

(1) Die in die Organe oder Ausschüsse der Kammer berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht Ablehnungsgründe nach § 29 vorliegen. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes endet mit dem Amtsantritt des neuen Mitglieds.

(2) Die Tätigkeit von Mitgliedern der Kammer in Organen und Ausschüssen ist ehrenamtlich. Die in ein Ehrenamt berufenen Mitglieder haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.

(3) Die Mitglieder von Organen und Ausschüssen, die nicht Kammermitglieder sind, erhalten eine vom Vorstand festzusetzende Entschädigung.

§ 29
Ablehnungsgründe

(1) Ein Mitglied der Kammer kann die Annahme eines Ehrenamtes nur ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbeson­dere, wenn das Mitglied der Kammer

  1. bereits mehrere öffentliche oder berufswichtige Ehrenämter innehat,
  2. Beamtin oder Beamter oder Angestellte oder Angestellter ist und der Dienstherr oder der Arbeitgeber feststellt, dass das Ehrenamt mit den Dienstpflichten unvereinbar ist,
  3. sechs Jahre ein Ehrenamt ausgeübt hat,
  4. für mindestens vier in seinem Haushalt lebende Kinder zu sorgen hat oder in der Fürsorge für seinen Haushalt in ganz besonderem Maße behindert oder belastet ist,
  5. durch anhaltende Krankheit oder Gebrechen in der Ausübung des Ehrenamtes behindert ist,
  6. häufig oder langandauernd aus dem Lande Schleswig-Holstein beruflich abwesend ist,
  7. das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
  8. durch die Ausübung des Ehrenamtes in seinem beruflichen Fortkommen in ganz besonde­rem Maße behindert wird.

(2) Der Vorstand entscheidet, ob ein Grund für eine Ablehnung oder ein Ausscheiden vorliegt. Das Recht der Ablehnung oder des Ausscheidens erlischt, wenn es nicht vor Annahme des Ehrenamtes oder bei späterem Eintreten eines wichtigen Grundes unverzüglich geltend gemacht wird.

§ 30
Organisationssatzung, Wahlsatzung

(1) Die Kammer gibt sich eine Organisationssatzung; sie muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  2. die Geschäftsführung,
  3. die Zusammensetzung, Amtsdauer und Abberufung des Vorstandes,
  4. die Zusammensetzung der sonstigen Organe und der Ausschüsse sowie die Amtsdauer ihrer Mitglieder mit Ausnahme der Amtsdauer des Eintragungs- und des Ehrenausschusses sowie des Schlichtungsausschusses,
  5. die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes, der sonstigen Organe und der ständigen Ausschüsse mit Ausnahme des Eintragungs- und Ehrenausschusses,
  6. die Einberufung der Kammerversammlung,
  7. die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung,
  8. das vor der vorübergehenden Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren,
  9. die Inhalte der praktischen Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums und
  10. die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 6.

(2) Die Organisationssatzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange aller Fach­richtungen und Beschäftigungsarten gesichert ist und bei Angelegenheiten, die ausschließlich freiberuflich, gewerblich tätige oder angestellte und beamtete Architektinnen oder Architekten aller Fachrichtungen und Ingenieurinnen oder Ingenieure betreffen, nur diese Gruppe stimm­berechtigt ist.

(3) Die Kammer trifft im Rahmen einer Wahlsatzung Regelungen, die eine dem Zahlenverhält­nis von Männern und Frauen unter den Mitgliedern der Kammer entsprechende Verteilung der Sitze in den Organen und den zu wählenden Ausschüssen ermöglichen. Der Wahlvorschlag muss mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie dies für eine anteilige Besetzung erforderlich ist.

§ 31
Beitragssatzung und Gebührensatzung

(1) Die Kammer erhebt zur Deckung ihres persönlichen und sachlichen Aufwands Beiträge nach einer Beitragssatzung. Beiträge können auch von Nichtmitgliedern, die in die Listen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 sowie von außerordentlichen Mitgliedern, die in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 eingetragen sind, erhoben werden; Gesellschaften sind nicht beitragspflichtig. Eine Staffelung der Beiträge nach der Höhe des Einkommens der Mitglieder aus ihrer Berufstätigkeit ist zulässig. Soll der Beitrag darüber hinaus aus sozialen Gründen ermäßigt oder erlassen werden, ist das gesamte Einkommen maßgebend. Die Satzung kann für Pflichtmitglieder, freiwillige und außerordentliche Mitglieder unterschiedliche Beitragssätze vorsehen. Die §§ 20, 21 und 24 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schles­wig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressort­bezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), gelten entsprechend.

(2) Für Eintragungen in Listen und Verzeichnisse, die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen, die Prüfung von Nachweisen und die Durchführung eines Ehren- oder Schlich­tungsverfahrens können Gebühren und Auslagen nach einer Gebührensatzung erhoben wer­den. Die §§ 3 bis 6, 9, 10 Abs. 1, §§ 11 bis 13, 14 Abs. 1 und 2, §§ 15 bis 17 und 20 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gelten entsprechend. Im Ehren- und Schlichtungsverfahren trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Für das Ehrenverfahren ist § 467 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 32
Satzung über das Versorgungswerk

(1) Die Kammer kann durch Satzung ein Versorgungswerk für ihre Mitglieder und deren Fami­lienangehörige errichten. Die Kammer kann ihre Mitglieder mit Ausnahme der freiwilligen Mit­glieder verpflichten, dem Versorgungswerk beizutreten, sofern die Mehrheit der hiervon be­troffenen Mitglieder zustimmt.

(2) Mitglieder der Kammer, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versor­gung haben, sind vom Beitritt am Versorgungswerk ausgenommen. Mitglieder, die der Versi­cherungspflicht nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Angestellte unterliegen, sind auf Antrag vom Beitritt zu befreien. Mitglieder des Versorgungswerks können auf Antrag auch die in § 18 Abs. 2 genannten Kammermitglieder werden.

(3) Die Satzung muss eine selbständige Verwaltung des Versorgungswerks durch eigene Organe vorsehen. Sie muss ferner Bestimmungen enthalten über

  1. versicherungspflichtige Mitglieder,
  2. Höhe und Art der Versorgungsleistungen,
  3. Höhe der Beiträge,
  4. Beginn und Ende der Teilnahme,
  5. Befreiung von der Teilnahme, insbesondere während einer Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk,
  6. freiwillige Teilnahme, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kammer und
  7. Wahl und Amtsdauer der Organe des Versorgungswerks.

(4) Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Lan­desbehörde und des für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministeriums.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann sich die Kammer einer Versorgungseinrichtung im Bundesgebiet durch Satzung anschließen; für die Satzung gilt Absatz 4 entsprechend. Soweit die Satzung nach Satz 1 eine Pflichtmitgliedschaft begründet, gilt Absatz 1 Satz 2.

(6) Das Verwaltungsverfahren des Versorgungswerks gegenüber den ihm angeschlossenen Mitgliedern richtet sich nach den für das Versorgungswerk geltenden Rechtsvorschriften, soweit in der Satzung nach Absatz 5 Satz 1 nichts anderes bestimmt ist.

§ 33
Finanzwesen

(1) Der Vorstand der Kammer stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Kammerversammlung zur Beschlussfassung vor. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Der Vorstand der Kammer stellt nach Ablauf jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben auf und legt sie einem Ausschuss zur Prüfung und Ab­nahme vor. Der Ausschuss berichtet der Kammerversammlung vor der Entlastung des Vor­standes.

§ 34
Auskunftspflicht

Die Mitglieder der Kammer und die in Listen und Verzeichnisse nach § 15 Abs. 1 und § 14 Abs. 4 Eingetragenen sind verpflichtet, den Organen der Kammer Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Durchführung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben notwendig ist. Dies gilt nicht für Auskünfte, durch die sich das Mitglied der Kammer einer strafgerichtlichen Verfolgung oder einem Ehrenverfahren aussetzen würde. Sonstige Verschwiegenheitspflichten nach Maßgabe beamten- oder arbeitsrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 35
Auskünfte, Verarbeitung von Daten

(1) Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, hat ein Recht auf Auskunft aus den Listen nach § 15 Abs. 1 und den Verzeichnissen nach § 5 a Abs. 4 und § 14 Abs. 4. Die betroffenen Personen sind über die Auskunft und über deren Inhalt zu unterrichten. Auskünfte sind auf die in Absatz 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7 genannten Daten zu beschränken. Diese Daten dürfen ver-öffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, wenn die betroffenen Personen einwilligt oder nach Unterrichtung über eine beabsichtigte Veröffent-lichung nicht widersprochen haben. Einsicht in die Eintragungs-, Umschreibungs- und Löschungsunterlagen ist nur den Be­teiligten am Verfahren zu gewähren.

(2) Die Kammer darf personenbezogene Daten nach Maßgabe der Verordnung Nummer 2016/679 4) sowie des Landesdatenschutzgesetzes verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Von Mitgliedern, Gesellschafterinnen oder Gesell­schaftern und Abwicklerinnen oder Abwicklern von Gesellschaften, von Personen, die in eine Liste nach § 15 Abs. 1 oder ein Verzeichnis nach § 5 a Abs. 4 Satz 1 oder § 14 Abs. 4 Satz 2 eingetragen sind, einen Eintragungsantrag gestellt oder die Absicht, Leistungen zu erbringen, nach § 5 a Abs. 2 Satz 2 oder § 14 Abs. 4 Satz 1 angezeigt haben, dürfen insbesondere fol­gende Daten erhoben werden:

  1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade, falls vorhanden auch über Telefon- und Telefaxnummern sowie e-mail-Adressen,
  2. Geburtsdaten,
  3. Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
  4. Fachrichtung und Tätigkeitsart,
  5. Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,
  6. Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,
  7. sonstige, zur Eintragung in eine Liste nach § 5 a Abs. 4 oder § 15 Abs. 1 oder ein Verzeich­nis nach § 14 Abs. 4 notwendige Angaben,
  8. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Löschungen in den Listen und Verzeichnissen nach Nummer 7 sowie Daten, die zur Erteilung von Auskünften nach der Richtlinie 2005/36/EG und zur Ausstellung der notwendigen Beschei­nigungen erforderlich sind.

(3) Die Kammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.

(4) Mit der Löschung der Eintragung nach § 13 sind zugleich sämtliche bei der Kammer über die oder den Betroffenen gespeicherten Daten, mit Ausnahme der Daten nach Satz 3 Nr. 1, zu löschen. Die Eintragung in Verzeichnisse nach § 5 a Abs. 4 Satz 1 und § 14 Abs. 4 Satz 2 ist zu löschen, sobald die Gültigkeit der Bescheinigungen abgelaufen ist (§ 5 a Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 4 Satz 3). Nach Ablauf von fünf Jahren sind zu löschen:

  1. Angaben über Löschungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6; die Frist beginnt mit Löschung der Eintragung;
  2. Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren; die Frist beginnt mit deren Verhän­gung.

Fußnoten

4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-nung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)

§ 36
Aufsichtsbehörde

(1) Aufsichtsbehörde ist die zuständige oberste Landesbehörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Kammerversammlungen einzuladen. Auf ihr Ersuchen ist eine Kammerversammlung einzuberufen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbe­hörde ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(3) Die Organisationssatzung (§ 30), die Beitragssatzung (§ 31 Abs. 1) und die Gebührensat­zung (§ 31 Abs. 2) bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 37
Verordnungsermächtigung

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Durch­führung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen, insbesondere Vorschriften

  1. zum Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie über die vorzulegenden oder anzu­erkennenden Nachweise für die Eintragung in die in diesem Gesetz genannten Listen und Ver­zeichnisse,
  2. zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Aner­kennung von Hochschuldiplomen, Prüfungszeugnissen und sonstiger Befähigungsnachweise,
  3. über die Pflicht zur Mitteilung von Sachverhalten, die zur Führung von Listen und Verzeich­nissen notwendig sind.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ferner ermächtigt, durch Verordnung

  1. die näheren Anforderungen an berufspraktische Tätigkeiten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3) festzulegen
  2. die in § 10 Abs. 2 und 3 genannten Deckungssummen zu verändern, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen der Auftraggeberinnen oder der Auftraggeber und der Ver­sicherungsnehmerinnen oder der Versicherungsnehmer angemessen erscheint,
  3. den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu bestimmen,
  4. ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsrechtsakte Regelungen zur Umset­zung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen,
  5. Regelungen zu treffen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach Art. 49a, 49b der Richtlinie 2005/36/EG
  6. die Anlage (zu § 6) mit den Leitlinien zu Ausbildungsinhalten im Benehmen mit dem für die Wissenschaft zuständigen Ressort zu ändern.“

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann der Kammer durch Verordnung die Anerken­nung Sachverständiger und weitere Aufgaben übertragen, die zur beruflichen Selbstverwal­tung gehören.

Dritter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 38
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in den §§ 4, 5 oder 11 Abs. 3 genannten Berufsbe­zeichnungen oder Wortverbindungen mit diesen Berufsbezeichnungen unbefugt führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

§ 39
Anwendung von anderen Rechtsvorschriften

Die Kammer ist auskunftspflichtig für die Erhebung der Statistik nach § 17 Absatz 4 in Verbindung mit Absätzen 2 und 3 BQFG-SH. § 13 Abs. 1 Satz 2 BQFG-SH, Anspruch auf Erteilung eines gesonderten Bescheids über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation, und § 15 Abs. 3 BQFG-SH, Ablehnung eines Feststellungsantrags wegen fehlender Mitwirkung, finden Anwendung. Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, findet das BQFG-SH im Übrigen keine Anwendung.

§ 40
ANLAGE

Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.

§ 41
Übergangsvorschrift

Die in § 6 Abs. 2 definierten Anforderungen an das Berufspraktikum und die in der Anlage zu diesem Gesetz definierten Ausbildungsanforderungen treten erst mit Ablauf eines Kalenderjah­res nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Satz 1 findet jeweils keine Anwendung auf Personen, die zu diesem Zeitpunkt ihr Studium oder ihre praktische Tätigkeit gemäß § 6 Absatz 2 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bereits begonnen haben.

§ 42
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft; § 37 tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Anlage

(zu § 6)

Leitlinien zu Ausbildungsinhalten

A. Allgemeines 

Im Studium müssen Kenntnisse, Fähigkeiten und personale Kompetenzen erworben werden, welche die Bewältigung der theoretischen und praktischen Aspekte der Fachrichtung gemes­sen an den jeweiligen Berufsaufgaben nach § 1 erlauben zur Ausübung der möglichen Tätig­keiten befähigen.

B. Fachrichtungen 

  1. Fachrichtung Architektur

Im Rahmen eines hauptsächlich auf Architektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte entsprechend Artikel 46 Ab­satz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erworben werden, die insbesondere Kennnisse, Fähig­keiten und Kompetenzen zu Methoden und Techniken in folgenden Bereichen vermitteln:

a) Entwurf und Gebäudelehre,
b) Darstellung und Gestaltung,
c) Städtebau, Orts- und Regionalplanung,
d) allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Bauge­schichte,
e) Baukonstruktion,
f) Tragwerksplanung,
g) Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,
h) Bauökonomie und Planungsmanagement,
i) Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien;

2. Fachrichtung Innenarchitektur

Im Rahmen eines Studiums von mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kennnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu Methoden und Techniken in folgenden Bereichen vermitteln:

a) Entwerfen,
b) Darstellung und Gestaltung,
c) allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Bau­geschichte,
d) Bau- und Ausbaukonstruktion,
e) Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,
f) Bauökonomie und Planungsmanagement,
g) Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien;

3. Fachrichtung Landschaftsarchitektur

Im Rahmen eines Studiums von mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kennnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu Methoden und Techniken in folgenden Bereichen vermitteln:

a) Planung und Entwerfen,
b) Darstellung und Gestaltung,
c) Landschafts- und Regionalplanung, Städtebau,
d) allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Gartenbaukunst, Gartendenkmalpflege, Soziologie und Architekturtheorie,
e) Ingenieurwissenschaften und Technik,
f) Landschaftsbau, Baukonstruktion im Freiraum,
g) Naturwissenschaften,
h) Bauökonomie und Planungsmanagement,
i) Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien;

4. Fachrichtung Stadtplanung

im Rahmen eines Studiums von mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kennnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu Methoden und Techniken in folgenden Bereichen vermitteln:

a) stadtplanerische Projektarbeit und städtebauliches Entwerfen,
b) Städtebau, Stadtgestaltung, Gebäudelehre und Siedlungswesen,
c) Theorie und Geschichte der kommunalen und regionalen Bau- und Stadtentwicklung,
d) technische Grundlagen,
e) ökologische Grundlagen,
f) sozialwissenschaftliche und ökonomische Grundlagen,
g) rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren,
h) Methoden und Techniken der Darstellung,
i) Prozessgestaltung und Management.