Schleswig-Holstein: Klarstellung zur Berechnung des Auftragswertes bei Bauleistungen

Die aktuellen Handlungsanweisungen des Wirtschaftsministeriums zum Tariftreuegesetz stellen klar: „Grundsätzlich gehören die Baunebenkosten aber nicht zum Gesamtauftragswert“. Weitere auf Seite 5: „Die Berücksichtigung von Planungsleistungen im Rahmen eines Bauauftrages hängt davon ab, ob diese mit dem Bauauftrag verknüpft oder losgelöst davon vergeben werden.“ Nur für den Fall, dass ein Vertrag über beide Leistungen geschlossen wird, berechnet sich der Gesamtauftragswert (nach § Absatz 6 VgV) nach den Planungsleistungen und den Bauleistungen.

Quelle: Newsletter der Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein

Datum

24. April 2017