Am 20. August 2020 wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel im Ministerialblatt bekannt gegeben, die Konkretisierungen der allgemeinen Regelungen zum Arbeitsschutz enthält.
Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen zum ArbSchG erfüllt sind. Anhang 1 (Seite 20)) enthält dabei baustellenspezifische Regelungen.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wird von den beratenden Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ermittelt bzw. angepasst und vom BMAS im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Datum
27. Juli 2020