Neue Landesbauordnung SH

Die neue Landesbauordnung ab 01.09.2022 finden Sie auf unserer Homepage in der Rubrik Kammermitglieder:


oder unter folgendem Link auf der Homepage des Landes Schleswig-Holstein:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/B/bauen/Downloads/Bauordnung/220901_neue_Landesbauordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Die Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren nach der Landesbauordnung finden zum Herunterladen und Ausfüllen auf der Homepage des Landes Schleswig-Holstein unter folgendem Link: 
https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/B/bauen/_documents/formulareLbo_textbaustein.html?nn=5492fbd9-ee41-4c0d-92fe-c972cdb369cf

01.09.2022


Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein informiert:

in der Anlage 1 (Bauantrag) der eingeführten Vordrucke zur neuen Landesbauordnung hat sich noch Korrektur- bzw. Ergänzungsbedarf ergeben. Daher ist der  Erlass vom 26. August 2022 aufgehoben und die überarbeiteten Vordrucke mit Erlass vom 30. August 2022 erneut eingeführt.

Die Änderungen betreffen Blatt 1 und 2 des Bauantragsformulars:

Auf Blatt 1 wird hinsichtlich des Genehmigungsfreistellungsverfahrens für den Bauherrn die Möglichkeit vorgesehen, gemäß § 62 Abs. 4 Satz 4 der neuen Landesbauordnung zu bestimmen, dass die Bauvorlagen als Antrag auf Baugenehmigung zu behandeln sind, falls die Gemeinde erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Auf Blatt 2 wurde der Hinweis „Im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO bedarf es für Ausnahmen nach § 31 Abs.1 BauGB keines schriftlichen Antrages.“ gestrichen. Denn dieser Hinweis ist unzutreffend.

Weiterhin sollen auf der Internetseite des MIKWS Informationen zu den bauaufsichtlichen Verfahren veröffentlicht werden (https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/planen-bauen-wohnen/bauen/Bauordnungsrecht/Bauordnungsrecht_node.html).
Dabei wird sich an den Empfehlungen des Workshops Textbausteine orientiert, diese aber teilweise ergänzt. Die Informationen zu den bauaufsichtlichen Verfahren werden zeitnah eingestellt werden.

30.08.2022


Hinweis des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein:

Vollzugsbekanntmachung

Die vorläufig eingeführte Vollzugsbekanntmachung (Stand 22. Juli 2022) wird vor dem Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung (LBO*) korrigiert:

unter Nr. 3 zu § 62:

Die Bauaufsichtsbehörde muss dafür prüfen und danach feststellen, ob der Geltungsbereich des Genehmigungsfreistellungsverfahren eröffnet ist (§ 62 Absatz 1 und 2) und ob die Bauvorlagen vollständig vorliegen (§ 62 Absatz 5, § 68 Absatz 2 Satz 1). Diese Prüfungen und Feststellungen haben hat unverzüglich nach Eingang des Antrags zu erfolgen.

Begründung:

Der Verweis auf § 62 Absatz 2 LBO* wird gestrichen, da die untere Bauaufsichtsbehörde im „Express-Prüfprogramm“ – neben der Vollständigkeit der Bauvorlagen – nur die Voraussetzungen für den Geltungsbereich des Genehmigungsfreistellungsverfahrens (§ 62 Absatz 1) prüfen soll, d. h.

ob ein Sonderbau vorliegt und

ob eine gefahrträchtige Nähe zu einem Störfallbetrieb besteht.

bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen des § 62 Absatz 2 LBO* sind nicht Teil des „Express-Prüfprogramms“. Da es sich hierbei nicht um eine Feststellung i. S. eines feststellenden Verwaltungsakts wie der Baugenehmigung handelt, sondern um eine bloße Prüfung zur Gefahrerforschung, deren Ergebnis der Gemeinde formlos mitzuteilen ist, wurde der Wortlaut auch im Übrigen noch etwas bereinigt.

Unter Nr. 9 zu § 67:

Die Gemeinde entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben (§ 61)

über bauordnungsrechtliche Abweichungen nach § 67 Absatz 1 Satz 1 von örtlichen Bauvorschriften (§ 86) sowie

über bauplanungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen nach § 67 Absatz 2 Satz 1.

Die Gemeinde entscheidet nach § 67 Absatz 3 bauordnungsrechtlich (§ 57 Absatz 1 Satz 2) und nicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten. Auch wenn die Gemeinde in diesen Fällen bauordnungsrechtlich entscheidet, ist sie deswegen aber noch keine untere Bauaufsichtsbehörde im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 1 LBO. Denn eine Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde kann nur durch Verordnung nach § 57 Absatz 2 erfolgen. Ohne eine solche Übertragung ist die Gemeinde insbesondere nicht befugt, zur Einhaltung der von ihr erteilten Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach § 58 Absatz 2 bauaufsichtlich einzuschreiten. Die Fachaufsicht über die Gemeinde übt, sofern ihr die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht vollständig übertragen wurde (§ 57 Absatz 4 Nummer 1), die zuständige Landrätin oder der zuständige Landrat (§ 57 Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein) aus. Die Landrätin oder der Landrat ist als nächsthöhere Behörde auch zuständig für die Entscheidung über einen Widerspruchsbescheid, sofern die Gemeinde einem Widerspruch nicht abhilft (§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Begründung:

Wenngleich die Gemeinde bei der Erteilung von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen nicht als untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet, unterliegt sie dennoch der Fachaufsicht ihrer Landrätin oder ihres Landrates. Denn § 57 Absatz 4 Nummer 2 stellt nicht darauf ab, ob die Aufgabenübertragung durch Gesetz oder durch Zuständigkeitsverordnung nach § 57 Absatz 2 erfolgt. Auch ergäbe sich nichts anderes aus dem allgemeinen Grundsatz des § 14 Absatz 2 LVwG, wonach die Fachaufsicht durch die fachlich zuständige übergeordnete Landesbehörde ausgeübt wird. Die Landräte sind nämlich allgemeine untere Landesbehörden, soweit sie die Fachaufsicht über die Behörden der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter wahrnehmen (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein). Vor diesem Hintergrund liegt auch die Entscheidungszuständigkeit für die Widerspruchsbescheide bei den Landrätinnen und Landräten und somit bei den Kreisbauaufsichtsbehörden. Dies ist in den Fortbildungsveranstaltungen zur neuen Landesbauordnung anders gesagt worden. Ich bitte das Versehen zu entschuldigen.

Die berichtigte vorläufige Vollzugsbekanntmachung wurde heute (24. August 2022) auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport veröffentlicht:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/B/bauen/Downloads/Bauordnung/220901_Vollzugsbekanntmachung.pdf?__blob=publicationFile&v=3

24.08.2022


Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein informiert:

Mit Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung am 1. September 2022 werden die bisherigen Unterschriftserfordernisse im Baugenehmigungsverfahren entfallen, so insbesondere im Hinblick auf den Bauantrag und auf die Bauvorlagen (§ 64 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Landesbauordnung 2019). Die Bauvorlageberechtigten müssen ihre Entwürfe aber nach wie vor verantworten. Dies gilt sowohl für das papiergebundene als auch für das digitale Verfahren.

Eine Anbindung an die bundesweit einheitliche Datenbank zur Bauvorlageberechtigung di.BAStAI (www.di-bastai.de) zur automatischen Prüfung der Bauvorlageberechtigung wird derzeit entwickelt. Auf diese Datenbank kann auch zur Überprüfung der Bauvorlageberechtigung bei analogen Anträge zugegriffen werden.

Der Wegfall des Schriftformerfordernisses soll die Digitalisierung des bauaufsichtlichen Verfahrens erleichtern. Bisher sind aber die Onlinedienste noch nicht bei den unteren Bauaufsichtsbehörden eingeführt worden. Dies wird voraussichtlich erst gegen Ende des Jahres der Fall sein.

Auch nach Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung kann ein Bauantrag somit zunächst noch nicht digital gestellt werden. Denn zur Antragstellung sind – nach wie vor – die von der obersten Bauaufsichtsbehörde (gesetzlich) eingeführten Vordrucke zu verwenden (vgl. Einführung einheitlicher Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren nach der Landesbauordnung vom 6.7.2016, Amtsbl. Schl.-H. S. 584; § 1 Abs. 3 der Bauvorlagenverordnung – BauVorlVO).

Für das digitale Verfahren werden die Vordrucke erst dann bauaufsichtlich eingeführt, wenn die betreffenden Onlinedienste bei den unteren Bauaufsichtsbehörden in Betrieb gehen. Bis dahin kann ein Bauantrag nur auf Papier gestellt werden. Die Anbindung an den Onlinedienst und damit der Eröffnung des digitalen Verfahrens erfolgt nach Maßgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem ITV.SH und den beteiligten Landesstellen sowie IT-Dienstleistern. Dieses Vorgehen ermöglicht den unteren Bauaufsichtsbehörden ein gestuftes und individuelleres Vorgehen. Der ITV.SH wird über den Stand der Entwicklung nach den Sommerferien berichten.

Zwar darf die untere Bauaufsichtsbehörde die Entgegennahme eines z. B. per E-Mail und damit nicht formgerecht gestellten Antrags nicht verweigern (§ 83 Abs. 3 LVwG). Sie hat dann aber gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 LBO 2022 einen ordnungsgemäß gestellten Antrag nachzufordern. Sofern im Zuge der Nachforderung die Rücknahmefiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 2 LBO 2022 eintritt, werden Verwaltungskosten nicht erhoben, da mit der sachlichen Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen wurde (§ 15 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes).

Was die Bauvorlagen angeht, gilt für das papiergebundene Verfahren nach wie vor, dass diese aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein müssen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BauVorlVO). Eine Übersendung per E-Mail von Bauvorlagen ist damit nicht zulässig.

Im digitalen Verfahren ist eine Übermittlung von Bauvorlagen nur über den dafür vorgesehenen Onlinedienst möglich. Dies macht der neue Halbsatz 2 in § 1 Abs. 2 BauVorlVO deutlich, der insoweit auf das Onlinezugangsgesetz verweist. Die Vorschrift ist nach § 18 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung vom 5. Januar 2022 (GVOBl. S. 26) bereits in Kraft getreten, wird aber in juris noch nicht ausgewiesen. Eine Übersendung per E-Mail ist somit auch insoweit nicht zulässig.

Besteht kein Formularzwang, so z. B. bei Bauvoranfragen, kann ein digitaler Antrag (der nicht über den betreffenden Onlinedienst gestellt wird) zwar nicht wegen eines Formmangels beanstandet werden. Die Bauvorlagen zu diesem Antrag sind dann aber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BauVorlVO dennoch in Papier einzureichen. Sobald der für die betreffenden Verfahren (z. B. zum Vorbescheid) vorgesehene Onlinedienst bei den unteren Bauaufsichtsbehörden in Betrieb genommen ist, sollte die Bauherrschaft auf dieses Angebot hingewiesen werden.

07.07.2022