Neue BAFA-Richtlinie ab 01.12.2017

Das BMWi hat im Bundesanzeiger vom 07.11.2017 die neue Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen für Wohngebäude für das Förderprogramm “Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) veröffentlicht. Sie tritt zum 01.12.2017 in Kraft.

Entgegen den Stellungnahmen und Gesprächen der Kammern und Verbände der Ingenieure und Architekten wurde darin der Kreis der Energieberater erweitert. Zum Förderprogramm können jetzt alle Energieberater zugelassen werden, die über die geforderte fachliche Qualifikation verfügen. Dabei hat das BMWi, die Kriterien an die Unabhängigkeit der Energieberater geändert, bzw. diese durch eine „unabhängige Beratung“ ersetzt. In den vorab mit dem BMWi geführten Gesprächen  wurde als Ursache für dieses Umdenken seitens des BMWi u.a. auch der Umstand genannt, dass sich Ingenieure – wohl dank anderweitiger guter Auftragslage – mittlerweile auf andere Gebiete als auf die BAFA-Beratung konzentrieren und die Zahl der BAFA-Beratungen u.a. auch deshalb rückläufig sei. Die Erreichung der gesteckten Klimaschutzziele sei jedoch nur mit einer höheren Zahl an Beratungen und entsprechenden Sanierungsmaßnahmen zu erreichen.

Nach der neuen Richtlinie haben sich die Energieberater durch Selbsterklärung gegenüber dem BAFA zu verpflichten, hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral zu beraten.

Für die Zulassung benötigen Energieberater eine Haftpflichtversicherung, die Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Energieberatungsleistungen abdeckt.

Der sog. individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) wird ausdrücklich als richtlinienkonforme Darstellung der Ergebnisse einer Energieberatung anerkannt.

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Datum

13. November 2017