Merkblatt „Preissteigerungen von Baumaterialien“ aktualisiert

Das Merkblatt „Preissteigerungen von Baumaterialien“ ist aktualisiert, das unter https://bak.de/deutliche-preissteigerung-bei-baumaterialien/ auf der BAK-Website eingestellt wurde.

Die Anpassungen betreffen insbesondere (mit Blick auf die frisch erschienene Neuauflage des Kommentars von Fuchs/Berger/Seifert):

Ziff. 4, dort zweiter Absatz:

  1. Keine Rechtsberatung

(…)

Preisanpassungsklauseln zu prüfen oder gar zu formulieren, ist aber auch in dieser schwierigen Marktlage nicht Aufgabe von Planerinnen und Planern, sondern Aufgabe rechtsberatender Vertragsgestaltung (vgl. Seifert/Fuchs, in: Fuchs/Berger/Seifert, Beck’scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, 3. Aufl., Rz. 239):

(…)

Ziff. 5, dort b) aa):

  1. Honorarrechtliche Auswirkungen der Preissteigerungen
  2. b) aa)

Die Umsetzung einer Preisanpassungsklausel kann für die Architektinnen und Architekten einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, sofern entsprechende Aufgaben vertraglich übernommen werden: In den Leistungsverzeichnissen ist zu eruieren, welche Positionen aufgrund ihrer Materialien voraussichtlich von den Preissteigerungen betroffen sein könnten. Ggf. sind der Anteil des Materials am Gesamtprodukt (z. B. Holzfenster mit einem Anteil von 50 % Eichenholz) sowie der Materialpreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses festzustellen. Bei der späteren Rechnungsprüfung muss dann die Preisentwicklung ermittelt und der Preis anhand des aktuellen Marktpreises der im Rahmen der Preisgleitklausel festgelegten Bezugsgröße (Preisindex) für das betreffende Material fortgeschrieben werden.

(…) Leistungen in diesem Kontext dürften nicht zu den Grundleistungen in der Objektplanung Gebäude zählen. Dieses folgt bereits aus der Struktur der Grundleistungen, die nur solche Leistungen umfassen, die im Allgemeinen zur Erfüllung eines Auftrages erforderlich sind (§ 3 Abs. 2 HOAI). Hierzu zählen nach der einschlägigen Kommentarliteratur insbesondere nicht das Ausfüllen erforderlicher Formblätter und Vordrucke (etwa Formblatt 225 nach VHB Bund) sowie die Mengenermittlung bestimmter Baustoffe oder die Abfrage von Referenzpreisen bei Lieferanten zur Vorbereitung von Preisgleitklauseln (vgl. Seifert/Fuchs, in: Fuchs/Berger/Seifert, Beck’scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, 3. Aufl., Rz. 225a, 239, 249). Auch das Prüfen von Preisanpassungen infolge einer solchen Klausel im Zuge der späteren Rechnungsprüfung stellt demnach keine Grundleistung dar (ebd., Rz. 319; siehe auch Menzel, Stoffpreisgleitklauseln als Grundleistungen?, DAB 8/2022, 42 f.).

Datum

13. September 2022