Landesverordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes

Das Innenministerium Schleswig-Holstein informiert:

Die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Energieeinsparungsgesetz vom 27. September 2002 (GVOBl.Schl.-H. S. 210), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 835), und die Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 14. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H.S. 445) traten am 17.08.2023 außer Kraft.

Die neue Landesverordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes und Regelung der Zuständigkeiten nach der Heizkostenverordnung vom 26. Juli.2023 (GVOBl. Schl.-H. S 443) und der Erlass, Einführung einheitlicher Vordrucke für die Erfüllungserklärungen nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 10. August 2023 (Amtsblatt Nr. 34/2023 (21.08.2023) S. 2019) wurden verkündet.

Die neue Verordnung und den entsprechenden Erlass finden Sie in der Anlage.

Nachfolgend erhalten Sie die Erfüllungserklärungen im PDF-Format und der entsprechende Link auf die Internetpräsenz des Landes Schleswig-Holsteins.

Zudem ein allgemeiner Hinweis, aufgrund von Rückmeldungen, zu den Erfüllungserklärungen mit der Bitte um Beachtung.

Die Erfüllungserklärung dient dem Nachweis des Aufstellers der energetischen Nachweise gegenüber der zuständen Landesbehörden (§ 1 Absatz 1 der GEGZustVO-SH), dass das errichtete Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt (§ 92 GEG). Somit ist dieser Nachweis entsprechend der Aktenwahrheit und -klarheit ordnungsgemäß zu verakten. Dementsprechend ist die Erfüllungserklärung mit zur Bauakte zu nehmen.

Hinsichtlich der Auskunftspflicht der unteren Bauaufsichten gegenüber dem Statistikamt-Nord ändert sich nichts am bestehenden Verfahren. Dementsprechend müssen die Daten der Erfüllungserklärung nicht gesondert erhoben und weitergeleitet werden.  

Datum

25. August 2023