Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Ab dem 01. Februar 2017 treffen selbstständige Architekten und Beratende Ingenieure unter bestimmten Voraussetzungen neue Informationspflichten gegenüber Bauherren, die als Verbraucher gelten.
Verbraucher ist, wer den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (§ 13 BGB).
Hintergrund der neuen Informationspflicht solchen Personen gegenüber ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das die außergerichtliche Streitbeilegung fördern soll.

Die Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung erhalten Sie in der Anlage.

Datum

20. Januar 2017