Im Mai 2016 ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft getreten. Sie wird ab dem 25. Mai 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten, also auch in Deutschland, unmittelbar gelten. Zeitgleich tritt die durch den deutschen Gesetzgeber geschaffene neue Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft. Es wird die Datenschutz-Grundverordnung umsetzen bzw. ergänzen und mit ihr gemeinsam das derzeit noch geltende Bundesdatenschutzgesetz ersetzen.
Dabei betreffen die Regelungen der DS-GVO grundsätzlich auch, wie es in der DS-GVO heißt, die „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“.
Das bedeutet:
Auch Architekten, die in ihren Büros Daten über natürliche Personen, wie z. B. ihre Bauherren, verarbeiten (z. B. durch das Erfassen, Organisieren, Speichern, Verwenden oder Löschen von Daten), sind nun gehalten, sich mit den Änderungen, die die DS-GVO mit sich bringt, auseinanderzusetzen und bis Mai 2018 eventuell erforderliche Maßnahmen in ihren Büros zu treffen.
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hat zu diesem Sachverhalt einen Praxishinweis erarbeitet und den weiteren Länderkammern zur Verfügung gestellt.
Herzlichen Dank dafür. Den Praxishinweis finden Sie hier.
Datum
11. Dezember 2017