BGH zur Rechtsdienstleistung eines Architekten/Planers

Die Bundesingenieurkammer informiert:

Bei dem von der BIngK mit unterstützten 4. Kongress für Ingenieur- und Architektenrecht am 16.11.2023 in Berlin wurde u.a. auch ein aktuelles Urteil des BGH zur Frage der Rechtsdienstleistung durch einen Architekten/Planer besprochen, welches jetzt auch veröffentlicht ist: BGH, Urteil vom 9. November 2023 – VII ZR 190/22

Das Gericht hat darin entscheiden, dass eine vom Architekten selbst entworfene Skontoklausel, die er dem Auftraggeber für die Verträge mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung gestellt hat, gegen das in § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelte gesetzliche Verbot verstößt. Die vom Architekten selbst entworfenen Skontoklausel hatte sich in einem Rechtsstreit des Auftraggebers mit dem bauausführenden Unternehmen als unwirksam herausgestellt, weshalb das dem Bauunternehmen abgezogene Skonto in Höhe von rund 125.000 Euro vom Auftraggeber zurückbezahlt werden musste. Insoweit nahm der Auftraggeber hierfür den Architekten in Anspruch.

Der BGH entschied, dass die Zurverfügungstellung einer der Interessenlage der Klägerin entsprechenden Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern eine über die typischerweise mit der Verwirklichung von Planungs- und Überwachungszielen verbundene Aufgaben sei und damit über das Berufsbild des Architekten hinaus gehe und keine im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehende Nebenleistung sei. Denn die Erfüllung einer solchen Pflicht erfordere qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur in der Anwaltschaft vorhanden seien. Der Architekt sei kein Rechtsberater des Auftraggebers, er müsse den Bauherrn darauf hinweisen, dass ihm eine solche Tätigkeit nicht erlaubt sei und sich der Bauherr insoweit an einen Rechtsanwalt zu wenden habe.

Insbesondere ergebe sich auch aus Anlage 11 Leistungsphase 7 h) zu § 33 Satz 3 HOAI (2009) kein entsprechender Erlaubnistatbestand. Zwar werde zu dem dort genannten „Mitwirken bei der Auftragserteilung“ vertreten, dass der Architekt verpflichtet sei, Verträge zu entwerfen bzw. sämtliche Vertragsunterlagen zusammenzustellen, die auf die Interessen des Bauherrn abgestellt sind. Die HOAI stehe als Rechtsverordnung jedoch im Rahmen der Normenhierarchie unter dem Rechtsdienstleistungsgesetz als formellem Gesetz. Daher könne aus der HOAI nicht geschlossen werden, dass die Zurverfügungstellung einer Skontoklausel, die die Interessen des Bauherrn berücksichtigt, zur Verwendung in den Verträgen mit bauausführenden Unternehmern vom Berufsbild des Architekten gedeckt sei.

Von der Zurverfügungstellung entsprechender Vertragsunterlagen sollte Architekten, Planern und qualifizierten Vergabeberatern daher dringend abgeraten werden.

Das Gericht hat die Sache unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsauffassung sowie über die Frage der Schadensersatzansprüche für die Verwendung der unwirksamen Skontoklausel an die Vorinstanz zur Entscheidung zurückverwiesen.

Datum

06. Dezember 2023