Der Bundestag hat Anfang Juli 2022 den ersten Teil des Sommerpakets zum Ausbau der erneuerbaren Energien (Planbeschleunigungspaket II) beschlossen.
Die Gesetzesänderungen wurden am 28. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und treten ab dem 1. Februar 2023 in Kraft. Die beiden Gesetze habe ich als Anhang beigefügt und können auch im Bundesanzeiger digital über folgenden Link eingesehen werden: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl122s1353.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27I_2022_28_inhaltsverz%27%5D__1659517741428
Beschleunigter Ausbau von Windkraftanlagen an Land (Wind-an Land-Gesetz)
Bundesregierung hat die Ausbauziele für erneuerbare Energien deutlich angehoben. Um diese Ziele zu erreichen, sind flankierende Maßnahmen erforderlich geworden, die mit dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz) getroffen werden. So sollen mit den Änderungen die wesentlichen Hemmnisse für den Ausbau der Windenergie an Land beseitigt und dieser dadurch deutlich beschleunigt werden.
Für den Ausbau der Windenergie an Land muss vor allem mehr verfügbarer Fläche bereitstehen. Zur Erreichung der Ausbauziele werden zwei Prozent der Bundesfläche für die Windenergie an Land benötigt. Dies erfordert mehr als eine Verdoppelung der aktuell ausgewiesenen Fläche. Derzeit sind nur rund 0,8 Prozent der Bundesfläche für die Windenergie an Land ausgewiesen, tatsächlich verfügbar sind lediglich 0,5 Prozent. Zudem sind die Flächenausweisungen für Windenergieanlagen im Bundesgebiet sehr ungleich verteilt. Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) werden den Ländern verbindliche Flächenziele (sogenannte Flächenbeitragswerte) vorgegeben. Das Gesamtziel von zwei Prozent der Bundesfläche soll durch einen Verteilungsschlüssel sachgerecht und transparent zwischen den Ländern verteilt und dabei die vorhandenen Flächenpotenziale für den Ausbau der Windenergie in den Ländern berücksichtigt werden. Zudem soll die Planungsmethodik und ihre gerichtliche Kontrolle vereinfacht, die Planung beschleunigt und die Rechtssicherheit erhöht werden.
Der Bundestagsausschuss für Klimaschutz und Energie hatte zuvor noch Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen, wonach unter anderem das Erreichen der für 2026 angedachten Zwischenziele auf 2027 verschoben wurde und Repowering-Maßnahmen am selben Standort privilegiert werden.
Naturschutzgesetzesnovelle für schnelleren Windkraftausbau (4. Änderung BNatSchG)
Es wurden ebenfalls Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2045 beschlossen. Angesichts der Klimakrise und des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine bestehe eine doppelte Dringlichkeit, für einen zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien und dabei insbesondere auch der Windenergie an Land zu sorgen.
Durch eine Ergänzung des § 26 BNatSchG soll rechtlich sichergestellt werden, dass auch Landschaftsschutzgebiete in angemessenem Umfang in die Suche nach Flächen für den Windenergieausbau einbezogen werden können. Um Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land zu vereinfachen und zu beschleunigen, sind weiterhin bundeseinheitliche Standards für die in diesem Zusammenhang durchzuführende artenschutzrechtliche Prüfung vorgesehen. Zusätzliche artenschutzbezogene Erleichterungen soll es mit dem neu eingefügten § 45c BNatSchG für den Fall des Repowerings von Windenergieanlagen an Land geben.
Datum
9. August 2022