Bauministerium konkretisiert Abrechnung von HOAI-Stufenverträgen

Aktualisierter Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) zu HOAI-Stufenverträgen

Mit Erlass vom 24.02.2015 hat das BMUB das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Anwendbarkeit der HOAI bei stufenweiser Beauftragung erläutert.

Zur Erinnerung: Am 18. Dezember 2014 hatte der BGH über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage entschieden, welche HOAI-Fassung bei stufen- oder phasenweiser Beauftragung von Ingenieur- und Architektenleistungen auf die nach dem Abruf noch zu erbringenden Leistungen Anwendung findet (Az. VII ZR 350/13). Dabei kam der VII Zivilsenat zu dem Ergebnis, dass der Abrufzeitpunkt die anzuwendende Honorarordnung bestimmt und bestätigte damit die Rechtsauffassung der beiden Vorinstanzen des OLG Koblenz (Urt. v. 06.12.2013 – 10 U 344/13und LG Koblenz (Urt. v. 28.02.2013 – 4 O 103/12).

Nun hat das BMUB am 30. Mai 2016 seinen Erlass durch weitere Hinweise für die Vorgehensweise bei der Überprüfung geltend gemachter Honorarforderungen angepasst und die Durchführung des erforderlichen Gesamtvergleichs näher beschrieben. Dabei hat es einige Punkte maßgeblich geändert:

So findet sich in der Auflistung der Berechnungsgrundlagen für das fiktive Mindesthonorar unter anderem der Hinweis, dass nur diejenigen Grundleistungen in Ansatz gebracht werden können, die in der HOAI 2013 weiter geregelt sind.

Beide Erlasse des BMUB finden Sie als pdf-Download auf den Internetseiten des AHO unter www.aho.de/aktuelles/index.php3 .

Quelle: AHO-Mitgliederinformation vom 22.07.2016