Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes sowie Novellierung des Ingenieurgesetzes

Das Gesetz zur Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes sowie die Novellierung des Ingenieurgesetzes wurde im GVOBl. Nr. 9, Ausgabe 30. Juni 2016, S. 386 und S. 392, bekannt gemacht. Das GVOBl. finden Sie unter folgendem Link.

Inkrafttreten: 01.07.2016

Änderungen des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ArchIngKG)

Änderungen und Ergänzungen:

  • Ergänzungen der Berufsaufgaben der Architekten / Architektinnen und Stadtplaner/Stadtplanerinnen
  • Umsetzung der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABL. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert am 20. November 2013 (ABL. EU Nr. L 354 S. 132)
  • Eintragungsvoraussetzungen für Architekten / Architektinnen
  • Stichprobenartige Qualitätskontrolle von Ingenieuren / Ingenieurinnen, deren bautechnische Nachweise die Bauaufsichtsbehörde nach Maßgabe der LBO nicht mehr prüft und deren Befreiung nicht auf 5 Jahre befristet ist
  • 4jährige Regelstudienzeit und 2 Jahre praktische Tätigkeit als Eintragungsvoraussetzung für bauvorlageberechtigte Ingenieure / Ingenieurinnen
  • Rügerecht des Vorstandes vor Einleitung eines Ehrenverfahrens

Hinweis: § 6 Abs. 2 ArchIngKG (Umsetzung der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie sowie die Eintragungsvoraussetzungen für Architekten / Architektinnen) tritt erst mit Ablauf des Kalenderjahres in Kraft.

Novelle des Ingenieurgesetzes des Landes Schleswig-Holstein 

Änderungen:

  • Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein wird Zuständige Stelle für die Anerkennung ausländischer Ingenieurabschlüsse.
  • Umsetzung der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABL. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert am 20. November 2013 (ABL. EU Nr. L 354 S. 132).
  • Forderungen an die geschützte Berufsbezeichnung wurden neu definiert.
  • Zuständige Stelle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten i. S. des Ingenieurgesetzes des Landes Schleswig-Holstein ist der Vorstand der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.

Datum

30. Juni 2016