Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA)
Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) berät Fachkräfte im Ausland und begleitet sie im Anerkennungsverfahren.
ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER INGENIEURABSCHLÜSSE
Wichtiger Hinweis:
Sollten Sie vor allem an einer Zeugnisbewertung interessiert sein, z.B. damit ein deutscher Arbeitgeber Ihre Qualifikationen einschätzen kann, dann können Sie selbst bei der „Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)“ eine Bewertung Ihres Zeugnisses beantragen.
Die Zeugnisbewertung nennt die Ebene des deutschen Bildungsabschlusses, mit der Ihr ausländischer Abschluss vergleichbar ist. Zusätzlich informiert sie über Möglichkeiten der Fortsetzung des Studiums, über die Rechtsgrundlagen der Gradführung und über die Verfahren zur beruflichen Anerkennung.
Hinweise der ZAB für ukrainische Kriegsflüchtlinge: https://www.kmk.org/zab/zeugnisbewertung/ua.html
Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA)
Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) berät Fachkräfte im Ausland und begleitet sie im Anerkennungsverfahren.
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) eingerichtet. Sie ergänzt das bestehende Beratungsangebot und richtet sich an Fachkräfte, die im Ausland leben und von dort den Antrag auf Anerkennung stellen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der ZSBA unter folgendem Link:
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/zsba.php
Sie haben ein ingenieurwissenschaftliches Studium an einer ausländischen Hochschule absolviert, haben Ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein und möchten in Deutschland als Ingenieur/in arbeiten.
Hier finden Sie alle Informationen und Kontaktdaten für einen Antrag zur Anerkennung Ihrer Ingenieurqualifikation.
Bitte beachten Sie, dass die Amtssprache Deutsch ist und daher sowohl der Antrag als auch die dazugehörigen Unterlagen in deutscher Sprache eingereicht werden müssen. Auch die mit dem Antrag verbundene Kommunikation erfolgt in deutscher Sprache.
Die Bearbeitungsdauer des Antrages richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Innerhalb von drei Monaten wird Ihnen ein Bescheid über das Ergebnis ausgehändigt. Falls die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein im Rahmen der Amtshilfe auf eine andere Behörde zurückgreifen muss, kann eine Verzögerung der Antragsbearbeitung möglich sein. Hierüber wird der Antragsteller schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Aufwand im Einzelfall.
Nach dem derzeitigen Stand beträgt der Gebührenrahmen 100,00 € bis 600,00 €.
In Einzelfällen kann ein Anerkennungszuschuss gewährt werden.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte diesem Informationsfaltblatt.
Informationen zur Berufsanerkennung erhalten Sie unter folgenden Links :
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/fachkraefte.php
Bei Ihrer Antragstellung bitten wir um Übersendung folgender Unterlagen:
Hinweise:
– Bitte beachten Sie, dass bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Unterlagen unter Umständen eine Echtheitsprüfung erfolgen wird.
– Amtliche Beglaubigungen von Unterlagen nehmen vor: Gemeindeverwaltungen, Landkreise, untere Verwaltungsbehörden (z.B. Oberbürgermeister/in, Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen), Notare und Gerichte. Andere werden nicht anerkannt.
Den ANTRAG auf Genehmigung der Berufsbezeichnung „Ingenieur/in“ finden Sie hier.
Rechtliche Grundlagen
Das Ingenieurgesetz vom 30.06.2016 regelt, wer die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur in Schleswig-Holstein führen darf. Der Beruf des Ingenieurs bzw. der Ingenieurin gehört in Deutschland zu den sogenannten „reglementierten Berufen“. Die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur allein oder in einer Wortverbindung darf nach § 2 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (IngG) führen, wer
Die Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 IngG ist zu erteilen, wenn die antragstellende Person einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem sonstigen durch Abkommen gleichgestellten Staat (Mitglieds- oder Vertragsstaat) angehört, in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, seine Hauptniederlassung oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung hat und
Die Berufserfahrung gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchstabe (a) ist nicht erforderlich, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchstabe (b) mit einem reglementierten Ausbildungsgang im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/E abschließt.
Zuständige Behörde im Sinne des § 9 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes des Landes Schleswig-Holstein ist die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.
Das Genehmigungsverfahren erfolgt auf Antrag.
Der Antrag ist zu richten an die:
Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 71
24105 Kiel
Ansprechpartnerin:
Frau Röhlecke
Tel. 0431-57065-20
Fax 0431-57065-25
E-Mail: roehlecke@aik-sh.de
Homepage: www.aik-sh.de
Hinweis: Bei persönlicher Abgabe wird um vorherige Terminabsprache gebeten.
15.07.2016
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