Leitsätze der Entscheidung
- Die Einordnung in eine bestimmte Honorargruppe erfolgt nicht allein deshalb, weil der Sachverständige vor Beginn seiner Tätigkeit dem Gericht mitteilt, er werde nach dieser Honorargruppe abrechnen.
- Die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Sachverständigen sind nicht maßgeblich für die Eingruppierung in eine Honorargruppe.
Sachverhalt / Entscheidungen
In einem Rechtsstreit setzte das Landgericht Düsseldorf die Vergütung des Sachverständigen auf 5.671,73 Euro fest. Es begründete dies damit, dass hinsichtlich der Honorarstundensätze lediglich ein Stundensatz von 70 Euro nach der Honorargruppe 5 anzusetzen sei. Unerheblich sei, dass der Sachverständige in seiner Auftragsübernahme mitgeteilt habe, er werde zu einem höheren Stundensatz abrechnen.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Sachverständigen. Er war der Auffassung, es sei zu berücksichtigen, dass keine Auftragserteilung nach § 407 ZPO erfolgt sei, weil er seine Zulassung als Sachverständiger bereits 2004 zurückgegeben habe. Er habe zunächst aus Altersgründen abgesagt und die Begutachtung nur übernommen, weil praktisch kein anderer Sachverständiger zur Verfügung gestanden habe. Vor diesem Hintergrund müsse berücksichtigt werden, dass er den Auftrag mit der Maßgabe übernommen habe, dass seine Leistungen nach Honorargruppe 8 (85,- €) abgerechnet würden und die Parteien Kenntnis von dem Auftragsschreiben gehabt hätten. Unabhängig davon würden seine speziellen Kenntnisse eine Eingruppierung in die Honorargruppe 10 (95,- €) rechtfertigen. Mit einem Stundensatz von 85,- € habe er immer noch eine mittlere Linie verfolgt.
Der Beschwerde des Sachverständigen blieb jeglicher Erfolg versagt (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30.09.2010, Az.: 5 W 33/10)! Das Landgericht habe bei der Festsetzung der Entschädigung des Sachverständigen zutreffend die Honorargruppe 5 und nicht die Honorargruppe 8 zu Grunde gelegt. Auf die individuellen Kenntnisse des Sachverständigen und seine Fähigkeiten komme es bei der Eingruppierung in die Honorargruppen nicht an. Die Honorargruppen seien geschaffen worden, um eine leichtere und schnellere Honorierung der Leistungen von Sachverständigen herbeizuführen und nicht mehr in jedem Einzelfall die individuelle Leistung des Sachverständigen ermitteln zu müssen.
Die Einordnung in die Honorargruppe 8 könne auch nicht deswegen erfolgen, weil der Sachverständige in einem Schreiben mitgeteilt habe, er rechne nach der Honorargruppe 8 ab. Die Vergütung des Sachverständigen erfolge nach den Regeln des JVEG. Dabei komme es nicht darauf an, ob der bestellte Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt und deswegen nach § 407 ZPO verpflichtet sei, den Auftrag anzunehmen, oder ob er dies nicht (mehr) sei, mit der Folge, dass er eine Beauftragung ohne weiteres ablehnen dürfe. Vor diesem Hintergrund könne auch die Mitteilung der Honorargruppe durch einen nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nicht als Angebot auf Abschluss eines Vertrages zu den mitgeteilten Bedingungen verstanden werden, das seitens des Gerichts konkludent angenommen werden könne.
Da Vereinbarungen über die Entschädigungshöhe nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 13, 14 JVEG maßgebend seien, könne eine zwingende Entschädigung auf der Grundlage des § 13 JVEG nur in Ausnahmefällen aus Gründen des Vertrauensschutzes angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall liege aber nur dann vor, wenn seitens des Gerichts fehlerhafte oder unrichtige Auskünfte oder Zusagen erteilt worden seien, die bei dem Sachverständigen die unrichtige Vorstellung ausgelöst haben, er könne nach dem erhöhten Stundensatz abrechnen. Das werde teilweise für den Fall angenommen, dass das Gericht dem Sachverständigen mitteile, seine Gesamtkostenaufstellung habe die Zustimmung der Parteien gefunden. Hingegen sei streitig, ob ein Vertrauensschutz auch dann bejaht werden könne, wenn der Sachverständige lediglich unter Vorgabe eines bestimmten Stundensatzes um eine Erhöhung des Vorschusses gebeten habe, der dann vom Gericht angefordert und von der Partei eingezahlt werde.
Zwar wäre es im vorliegenden Fall wünschenswert gewesen, wenn das Landgericht die Mitteilung der Honorargruppe zum Anlass genommen hätte, mit dem Sachverständigen Rücksprache zu nehmen und ihn darauf hinzuweisen, dass die gewünschte Honorargruppe nach dem derzeitigen Sachstand nicht abrechnungsfähig sein dürfte. Gleichwohl habe der Sachverständige die Tatsache, dass das Landgericht auf seine Mitteilung nicht reagiert habe, nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem geforderten Honorarsatz verstehen dürfen. Vielmehr habe er davon ausgehen müssen, dass das Landgericht die Eingruppierung in eine der Honorargruppen anhand des erstellten Gutachtens vornehmen und an die rechtliche Einschätzung des Sachverständigen, welcher Honorargruppe die Leistung zuzurechnen sei, nicht gebunden sein werde. Wenn der Sachverständige die Begutachtung von der Einordnung in eine bestimmte Honorargruppe hätte abhängig machen wollen, wäre es ihm unbenommen gewesen, eine Vorabentscheidung nach § 9 Abs. 1 JVEG zu beantragen.
Der Sachverständige habe auch nicht davon ausgehen können, dass die Parteien der Abrechnung nach der Honorargruppe 8 zugestimmt haben. Den Parteien sei zwar das Schreiben des Sachverständigen, in dem dieser auch um die Überlassung weiterer Unterlagen gebeten hatte, zur weiteren Veranlassung übersandt worden. Die Parteien konnten diese Übersendung durch das Gericht ihrerseits schon vom Wortlaut her jedoch nur als die Bitte verstehen, die angeforderten Unterlagen an den Sachverständigen zu übersenden, nicht aber als Aufforderung, sich mit der Eingruppierung in die angegebene Honorargruppe einverstanden zu erklären.
Sachverständigenpraxis
Auch wenn die Entscheidung des OLG Düsseldorf rechtlich in jeglicher Hinsicht überzeugt, kann man das Verhalten des Sachverständigen teilweise verstehen. Während des Beweisverfahrens beim Landgericht stand der von ihm angegebene Stundensatz nämlich unwidersprochen im Raum. Dadurch, dass das Gericht diese Angabe nicht hinterfragte, verfestigte sich beim Sachverständigen immer mehr die Vorstellung, er werde nach diesem Stundensatz auch abrechnen können. Das Gericht sollte in einem solchen Fall den Sachverständigen vor Tätigkeitsbeginn auf den gesetzlichen Stundensatz hinweisen und nachfragen, ob sein Schreiben als Antrag auf eine Vorabentscheidung nach § 9 Abs. 1 JVEG oder als Antrag auf eine besondere Vergütung nach § 13 JVEG zu verstehen sei. So hätte der Sachverständige sein Anliegen präzisieren und ggfls. den Auftrag ablehnen können. Gerade in Gebieten, in denen es nur wenige gute Sachverständige gibt, sollte das Gericht besonderen Wert auf eine offene und direkte Kommunikation mit den Sachverständigen legen. Es erscheint nach diesem Sachverhalt mehr als wahrscheinlich, dass der Sachverständige eher seinen wohl verdienten Ruhestand genießen als weitere Gutachten für das Landgericht Düsseldorf erstellen wird.
Gelegentlich habe ich auf Sachverständigenseminaren gehört, dass das hier geschilderte Vorgehen des Sachverständigen der unproblematischste Weg zu einem höheren Stundensatz sei. Man solle bei Auftragserteilung einfach die gewünschte, höhere Honorargruppe dem Gericht mitteilen und später entsprechend abrechnen. Da den meisten Richterinnen und Richtern das JVEG wenig geläufig sei, werde dies ohnehin nicht auffallen. Auch wenn der Wunsch der Sachverständigen nach einer höheren Vergütung vielfach gerechtfertigt erscheint, zeigt die mit großer Sorgfalt und Genauigkeit begründete Entscheidung des OLG Düsseldorf jedoch, dass eine besondere und damit höhere Vergütung in aller Regel nur unter den Voraussetzungen des § 13 JVEG abgerechnet werden darf. Diesen Weg sollten die Sachverständigen dann jedoch auch konsequent verfolgen. Es zeugt daher von Ignoranz, wenn Sachverständigen aufgrund eines Antrages nach § 13 JVEG damit gedroht wird sie von ihrer Tätigkeit zu entbinden und ihnen vom Richter tadelnd mitgeteilt wird, „dass in meiner langjährigen Tätigkeit als Amtsrichter lediglich Ihr Büro einen Antrag gemäß § 13 JVEG gestellt hat. Im Interesse der Parteien wählt das Gericht immer den kostengünstigeren Weg zur Lösung des Rechtsstreits.“ Konsequent umgesetzt würde diese Maxime dazu führen, dass aus Kostengründen überhaupt keine Gutachten mehr eingeholt und Richter und Sachverständiger in einer Person verschmelzen würden. Die Regelung des § 13 JVEG, die gerade Sachverständigen, die durch den regelmäßigen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und die Anschaffung von modernen, zumeist teuren Geräten auf höchstem technischen Niveau arbeiten, eine höhere Vergütung ermöglichen soll, wird dabei schlicht und ergreifend ausgeblendet. Ohne die Regelung des § 13 JVEG bestünde die Gefahr, dass ansonsten besonders qualifizierte Sachverständige wegen des erheblichen wirtschaftlichen Unterschiedes fast ausschließlich für private Auftraggeber und nicht mehr für die Gerichte tätig werden würden.
Datum
April 2012