LG Nürnberg-Fürth: Vergütungsanspruch des Gerichtssachverständigen trotz verspäteter Rechnungsstellung! (Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 3.3.2011, Az.: 9 OH 9236/06)

Leitsätze der Entscheidung

  • Stellt ein Sachverständiger seinen Vergütungsanspruch nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG, so erlischt sein Anspruch auf Vergütung.
  • Dem Sachverständigen kann aber gem. § 2 Abs. 2 JVEG Wiedereinsetzung in die Dreimonatsfrist gewährt werden, wenn das Gericht selbst zu Unklarheiten bezüglich des Fristlaufs beigetragen hat.

Sachverhalt / Entscheidung

Da ein Sachverständiger die Dreimonatsfrist des § 2 JVEG um vier Tage überschritten hatte, wurde ihm vom zuständigen Kostenbeamten mitgeteilt, dass sein Vergütungsanspruch erloschen sei. Den Einwand, dass ihm der Richter am Ende seiner mündlichen Erläuterung im Termin habe wissen lassen, dass noch die Möglichkeit einer erneuten Vernehmung bestehe und er daher auf die Zusendung des Protokolls warten solle, ließ der Kostenbeamte nicht gelten. Da das Protokoll nach drei Monaten immer noch nicht bei dem Sachverständigen eingegangen war, stellte er die Rechnung für die Kosten seiner mündlichen Erläuterung in Höhe von 838,84 € nach Meinung des Kostenbeamten zu spät. Daraufhin beantragte der Sachverständige die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung, hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das Gericht gewährte dem Sachverständigen daraufhin Wiedereinsetzung in die Frist von drei Monaten zur Geltendmachung seines Anspruchs auf Vergütung für die Anhörung (Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 3.3.2011, Az.: 9 OH 9236/06). Zur Begründung nahm das Gericht Bezug auf die Schilderung des Sachverständigen in seinem Antragsschreiben:

„Dem Sachverständigen wird aufgrund seiner Schilderung im Schreiben vom 24.2.2011 Wiedereinsetzung in die Frist von drei Monaten zur Geltendmachung seines Anspruchs auf Vergütung für die Anhörung am 15.10.2010 gewährt.“

Dort hatte der Sachverständige Folgendes ausgeführt:

„Mit Rechnung vom 19.1.2011 habe ich dem Gericht eine Rechnung in Höhe von 838,84 € zugeleitet. Mit Schreiben vom 21.2.2011 hat der Anweisungsbeamte mitgeteilt, dass dem Entschädigungsantrag nicht entsprochen werden könne, weil die Dreimonatsfrist am 15.1.2011 abgelaufen und somit der Vergütungsanspruch erloschen sei. Diese Berechnung der Frist lässt außer Acht, dass in meinem Fall die Ausschlussfrist erst mit der Zusendung des Protokolls zu meinen Händen beginnen sollte. Nach Beendigung der mündlichen Vernehmung am 15.10.2010 wurde mir mündlich mitgeteilt, dass damit meine Heranziehung noch nicht abgeschlossen sei. Ich solle auf die Zusendung des Protokolls warten, um darin nachzulesen, ob noch eine weitere Tätigkeit meinerseits erforderlich wäre, weil die Parteien vielleicht noch Nachfragen hätten. Am 17.1.2011 (12:10 Uhr) habe ich fernmündlich bei der Geschäftsstelle der 9. Zivilkammer nachgefragt, ob das Protokoll fertig gestellt und für mich das Verfahren abgeschlossen sei oder ob von den Parteien noch Einwände erhoben worden seien. Frau S. antwortete, dass das Protokoll schon lange fertig sei, man aber trotz richterlicher Zusage versäumt habe, mir das Protokoll zu übersenden. Sie sicherte mir sofortige Übersendung zu. Am 19.1.2011 traf das Protokoll ein. Da darin keine weitere Tätigkeit von mir verlangt wurde, habe ich sofort, also noch am 19.1.2011 meine Rechnung an das Gericht abgeschickt. An diesem Tag begann nach meiner rechtlichen Beurteilung erst die Dreimonatsfrist zu laufen Am 22.2.2011 habe ich die Anweisungsbeamtin, Frau K., an die Begleichung der Rechnung erinnert; ich solle in zwei oder drei Tagen wieder nachfragen. Aus meiner Sicht durfte ich aufgrund dieses Verlaufs der Angelegenheit davon ausgehen, dass mein Vergütungsanspruch nicht erloschen war.“

Zur Wiedereinsetzung argumentierte der Sachverständige so:

„Sollte das Gericht meine rechtliche Beurteilung nicht teilen, beantrage ich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 JVEG, weil ich zumindest ohne eigenes Verschulden die Dreimonatsfrist versäumt habe. Da das Gericht bei meiner Vernehmung am 15.10.2010 andeutete, dass nach Beendigung der Vernehmung meine Heranziehung noch nicht abgeschlossen sei und ich noch auf das Protokoll warten solle, um zu erfahren, ob die Parteien noch Nachfragen hätten, durfte ich ohne Verschulden davon ausgehen, dass der Zugang des Protokolls entscheidend dafür sein sollte, ob ich eine Rechnung stellen könne oder noch nicht und dass auch erst zu diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist zu laufen beginnen sollte. Die nach Beseitigung des Hindernisses laufende Zweiwochenfrist habe ich eingehalten, weil ich noch am Tag des Zugangs des Protokolls die Rechnung abgeschickt habe.“

Sachverständigenpraxis

Nach § 2 Abs. 1 JVEG erlischt der Anspruch des Gerichtssachverständigen auf Vergütung, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten her-angezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Im Fall der schriftlichen Begutachtung beginnt diese Frist mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat, § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG. Gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG beginnt die Frist zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs eines Sachverständigen für eine mündliche Anhörung mit „Beendigung der Vernehmung“. Auch wenn danach eine weitere Beauftragung des Sachverständigen möglich erscheint, sollte sich jeder Sachverständige angewöhnen, stets direkt nach der Rückkehr von der Anhörung „zwischenabzurechnen“, um so einen Vergütungsverlust auszuschließen.

Wenig bekannt ist, dass die Frist des § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG auf begründeten Antrag des Sachverständigen verlängert werden kann, vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 JVEG. Zur Begründung können subjektive Gründe (z. B. Krankheit, Arbeitsüberlastung, Auslandsaufenthalt) oder objektive Gründe (z. B. technische Hindernisse, fehlende Abrechnungen Dritter) angeführt werden. Der Antrag muss dabei innerhalb der Dreimonatsfrist gestellt werden. Gerichtsentscheidungen zu den möglichen Verlängerungsgründen liegen bislang nicht vor.

War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach § 2 Abs. 1 JVEG gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen, vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 JVEG. Dabei soll es für eine Wiedereinsetzung nicht ausreichend sein, wenn die verspätete Rechnungsstellung auf einem Mangel der Büroorganisation des Berechtigten beruht. Da das Gericht im vorliegenden Fall – soweit ersichtlich – den Sachverständigen nicht gebeten hatte, mit seiner Rechnungslegung bis zum Eingang des Protokolls zu warten, hatte er Glück, dass seinem Wiedereinsetzungsgesuch stattgegeben wurde.

Andererseits zeigt der dem Fall zugrunde liegende Sachverhalt deutlich auf, mit welchen Widrigkeiten Sachverständige bisweilen zu kämpfen haben. So vergehen bei einigen Gerichten regelmäßig mehrere Monate bis die Sachverständigen ihre Vergütung erhalten. Es wird daher immer wieder diskutiert, die neu ins JVEG eingeführte Dreimonatsfrist wieder abzuschaffen. Allerdings ist in dem derzeit vorliegenden „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostMoG) vom 11. November 2011“ lediglich eine gerichtliche Belehrungspflicht über den Inhalt des § 2 JVEG und den Beginn der Frist vorgesehen.

Abschließend wird noch auf eine Entscheidung hingewiesen, nach der einem Zu-satzgutachter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Abrechnungsfrist gewährt werden soll, wenn er seine Rechnung dem ihm als zuverlässig bekannten Hauptgutachter zusammen mit dem Gutachten zur gemeinsamen Vorlage bei Gericht übersendet (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2010, Az.: L 2 SF 141/10 B).

Datum

Mai 2012