Bundesverwaltungsgericht: Altersgrenze von Prüfsachverständigen

Die Bundesingenieurkammer informiert: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat folgende Pressemitteilung zur Altersgrenze von Prüfsachverständigen veröffentlicht (BVerwG 10 CN 1.14 – Urteil vom 21. Januar 2015):

Generelle Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch europäisches Unionsrecht dem hessischen Verordnungsgeber verbieten, eine generelle Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in bestimmten Gebäuden wie Krankenhäusern, Schulen oder Versammlungsstätten festzusetzen.

Der heute 71jährige Antragsteller wurde im Oktober 2011 von der Ingenieurkammer Hessen als Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden anerkannt. Er wendet sich gegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung; danach erlischt die Anerkennung als Prüfsachverständiger mit der Vollendung des 70. Lebensjahres. Der Antragsteller macht geltend, die Höchstaltersgrenze verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Höchstaltersgrenze sei nicht zu beanstanden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt und die Revision des Antragstellers zurückgewiesen. Die generelle Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige stellt zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz dar, sie wird aber durch den in Art. 2 Abs. 5 der Europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG enthaltenen Sicherheitsvorbehalt legitimiert. Die Festlegung der Altersgrenze für Prüfsachverständige dient der Gebäudesicherheit, dem Schutz von Leben und Gesundheit der Gebäudenutzer und der Allgemeinheit (Bausicherheit) und damit der öffentlichen Sicherheit als einem legitimen Zweck. Zur Gewährleistung der Bausicherheit ist die Altersgrenze auch notwendig. Sie ist geeignet, zur Bausicherheit beizutragen, indem sie das altersbedingt erhöhte Risiko von Fehlleistungen bei der Prüftätigkeit ausschließt. Die Altersgrenze genügt den Anforderungen an eine kohärente und systematische Regelung, weil auch Prüfsachverständige aus anderen Ländern und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem höheren Lebensalter als 70 Jahren nicht in Hessen tätig sein dürfen. Eine flexible Altersgrenze, die an eine individuelle Überprüfung der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Prüfsachverständigen knüpft, stellt gegenüber der generellen Höchstaltersgrenze ein zwar milderes, aber nicht gleich wirksames Mittel zur Gewährleistung der Bausicherheit dar. Schließlich belastet die Höchstaltersgrenze von 70 Jahren den Antragsteller nicht unzumutbar. Sie liegt über dem allgemeinen Renteneintrittsalter sowie über der Regelaltersgrenze der technischen Beamten der Bauaufsichtsbehörden von 67 Jahren, deren Tätigkeit derjenigen des Prüfsachverständigen vergleichbar ist. (Quelle: Bundesverwaltungsgericht Leipzig)

Damit bestätigt das BVerwG auch die Rechtsauffassung, welche die Bundesingenieurkammer bereits in ihrer letzten Stellungnahme zur M-PPVO vertreten hatte. Darin wurde argumentiert, dass es sich bei den in der MBO festgelegten und den im Bauordnungsrecht der Länder verordneten Prüfungsbereichen um sicherheitsrelevante Bereiche handelt, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonderen Erfordernissen unterliegen. Hierzu sei insbesondere eine uneingeschränkte körperliche und geistige Verfassung erforderlich, die die zuverlässige Beurteilung sicherheitsrelevanter Fragen auf den Baustellen vor Ort gewährleistet. Ein diesbezüglicher Sicherheitsvorbehalt durch eine entsprechende Altersgrenze sei insoweit durch Art. 2 Abs. 5 der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG legitimiert (http://www.bingk.de/images/SN_Entwurf_Ueberarb_der_MusterVO_Pruefing_u_PruefSV.pdf).

Die Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Wir werden Ihnen diese nach Erhalt zusenden.

Datum

22. Januar 2015