Leitsätze der Entscheidung
- Übersendet ein Sachverständiger einer gegnerischen Versicherung ein Gutachten, so ist ohne ausdrückliche Regelung davon auszugehen, dass dies lediglich dem Zweck dient, den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegenüber der Versicherung zu untermauern.
- Nutzt die Versicherung ohne vorherige Genehmigung Lichtbilder aus dem Sachverständigengutachten im Internet, so ist sie dem Sachverständigen zum Schadensersatz verpflichtet.
- Dabei erscheint eine Lizenzgebühr in Höhe von fünf Euro pro Bild der Höhe nach angemessen.
Sachverhalt / Entscheidungen
Der klagende Sachverständige verlangte u.a. Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung. Sein Gutachten war mit 28 Lichtbildern versehen gewesen und in der Folge der beklagten Haftpflichtversicherung zur Verfügung gestellt worden. Die Beklagte veranlasste, dass ein Teil der 28 Lichtbilder zur Wertermittlung des Begutachtungsobjekts ins Internet gestellt wurde. Der Sachverständige begehrte daraufhin Schadensersatz in Höhe von fünf Euro pro Bild. Die Beklagte habe sich rechtswidrig von ihm gefertigter Fotos bemächtigt und diese ins Internet stellen lassen. Hierzu behauptete der Kläger weiter, die Beklagte habe alle 28 Fotos zur Verfügung ins Internet einstellen lassen. Darauf erwiderte die Beklagte, sie könne nicht nachvollziehen, wie viele Fotos ins Internet gestellt worden seien. Sie vermute, dass es sich nur um die zehn Übersichtsaufnahmen handele. Im Übrigen sei ein Schadensersatz von fünf Euro pro Foto ohnehin unangemessen hoch.
Die Klage des Sachverständigen hatte Erfolg (Urteil des AG Köln vom 10. Januar 2012, Az.: 264 C 313/10)! Der Kläger könne nach § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz für die Veröffentlichung aller 28 Bilder in Höhe von 140 Euro verlangen, also pro Bild in Höhe von fünf Euro. Dass der Kläger der Beklagten das Recht eingeräumt habe, die Bilder im Internet veröffentlichen zu lassen, sei unstreitig nicht der Fall. Wenn aber nicht ausdrücklich geregelt sei, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde, sei im Zweifel davon auszugehen, dass mit der Übersendung des Gutachtens nur die Rechte eingeräumt werden sollen, die für die Vertragserfüllung unerlässlich seien. So liege der Fall hier. Die Bilder in Verbindung mit dem Gutachten hatten lediglich den Sinn, den Schadensersatzanspruch des Geschädigten der gegnerischen Versicherung gegenüber zu untermauern. Sie hatten nicht den Sinn, der gegnerischen Versicherung durch eine Veröffentlichung der Bilder die Möglichkeit einzuräumen, das Ergebnis der Begutachtung in Frage zu stellen. Die Beklagte habe nicht ohne vorherige Genehmigung des Klägers die Fotos veröffentlichen lassen dürfen. Dies löse die Schadensersatzpflicht des § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG aus. Das Gericht bemesse die Lizenzgebühr auf fünf Euro pro Bild. Der Umstand, dass die Bilder nur kurze Zeit im Internet gestanden haben dürften und dass sie nur von einem begrenzten Interessentenkreis genutzt wurden, lasse eine Lizenzgebühr von fünf Euro angemessen erscheinen.
Der Schadensersatz sei für alle 28 Bilder zu zahlen. Es habe der Beklagten oblegen, im Einzelfall nachzuweisen, dass nicht alle Bilder veröffentlicht worden seien. Das sei ihr nicht gelungen. Sie behaupte es nicht einmal ausdrücklich. Der auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts vorgelegte Schriftsatz, dies entziehe sich der Kenntnis der Beklagten, reiche ebenso wenig aus wie die bloße Vermutung, es seien nur zehn Bilder als Übersichtsaufnahmen veröffentlicht worden. Jedenfalls habe die Beklagte alle Bilder dem Dritten zur Verfügung gestellt. Die weitere Verwendung falle allein in ihre Sphäre. Sie habe notfalls entsprechende Nachforschungen veranlassen müssen. Dass sie dies nicht getan habe oder dass dies ggf. nicht mehr möglich sei, weil die Daten gelöscht seien, gehe jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers.
Sachverständigenpraxis
Bereits im Jahre 2010 hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass, wenn ein Sachverständiger im Auftrag eines Geschädigten ein Gutachten über einen Schaden erstattet, das dem Haftpflichtversicherer des Schädigers vorgelegt werden soll, der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt ist, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen ins Internet einzustellen, um die Wertermittlung des Sachverständigen zu überprüfen (BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az. I ZR 68/08). Dass ein Sachverständiger das seinem Auftraggeber erstattete Schadensgutachten unmittelbar dem Haftpflichtversicherer zuleitet, entspricht einer langen und verbreiteten Übung, die allein einer zweckmäßigen und unkomplizierten Schadensabwicklung dient. Der Gutachter handelt bei der Übermittlung des Gutachtens an den Versicherer daher in aller Regel lediglich als Bote oder Vertreter seines Auftraggebers und gibt keine Willenserklärungen im eigenen Namen ab. Selbst wenn auch eine Branchenübung bestünde, nach der Versicherer die in Sachverständigengutachten enthaltenen Lichtbilder ins Internet einstellen, kann nicht angenommen werden, dass ein Sachverständiger sich mit der Übermittlung seines Gutachtens an die Versicherung einer solchen Branchenübung unterwerfen und ihr stillschweigend ein entsprechendes Nutzungsrecht einräumen oder eine entsprechende Einwilligung erteilen will.
Mit der Übersendung seines Gutachtens an eine gegnerische Versicherung bleibt der Sachverständige Urheber der von ihm gefertigten Lichtbilder. Nutzungsrechte an den Lichtbildern werden dem Versicherer durch die Übersendung nicht eingeräumt. Ohne eine vorherige Erlaubnis dürfen die Lichtbilder daher nicht durch den Versicherer genutzt werden. Ansonsten verletzt der Versicherer das Urheberrecht des Sachverständigen und muss ihm eine angemessene Lizenzgebühr (in der Regel fünf Euro pro Bild) zahlen. Denn derjenige, der Rechte anderer verletzt, soll nicht besser dastehen, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte.
© 2013 – Alle Rechte vorbehalten
Dr. Felix Lehmann, Vorsitzender Richter am Landgericht Kiel
Datum
2013