AG Hamburg: Vergütung für Auslandsreise des Sachverständigen?

(Beschluss vom 21. November 2011, Az.: 5 C 186/10)

Leitsatz der Entscheidung

Erteilt das Gericht einem Sachverständigen telefonisch die Weisung, mit der Begutachtung aufgrund von Vergleichsverhandlungen der Parteien noch abzuwarten, erhält der Sachverständige für seine weitere Tätigkeit keine Vergütung.

Sachverhalt / Entscheidungen

In einem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ging es um ein angebliches Schadensereignis auf einer kleinen „Anglerinsel“ in Nordskandinavien. Zum Schadenshergang sollte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Der Sachverständige teilte nach Betrachtung von Fotografien des Schadensorts den Parteien und dem Gericht mit, er halte eine eigene Besichtigung für notwendig. Da an der Schadensstelle aktuell erhebliche Kiesaufschüttungen erfolgen würden, die den damaligen Zustand unwiederbringlich zu verändern drohten und aufgrund umfangreicher weiterer Terminplanungen des Sachverständigen in diesem Jahr solle die Besichtigung in den nächsten zwei Wochen durchgeführt werden. Insgesamt sei hierfür ein grob geschätzter Zeitrahmen von zusätzlichen 25 Stunden zur An- und Abreise zzgl. der Reisekosten notwendig. Um entsprechende Reiseplanungen mit Reservierungen von Fährverbindungen durchführen zu können, sollten die Parteien unverzüglich zu der geplanten Vorgehensweise Stellung nehmen. Die Parteien stimmten der Vorgehensweise noch am gleichen Tag zu. Knapp zehn Tage später erreichte den Sachverständigen der Hinweis des Gerichts, die Parteien hätten sich im Hinblick auf die zu erwartenden weiteren Kosten verglichen. Daraufhin erwiderte der Sachverständige, er habe die Schadensstelle bereits besichtigt. Das Gelände sei ausnivelliert worden. Hierüber gebe es ein umfangreiches Vermessungsprotokoll und außerdem auch einen ausführlichen Fotobericht. Abschließend fragte der Sachverständige an, wie bezüglich der entstandenen Kosten weiter verfahren werden solle. Das Gericht erteilte in seiner Antwort dem Sachverständigen den Hinweis, der Umstand, dass sich die Parteien verglichen haben, ändere nichts daran, dass die bis zur Mitteilung über den Vergleich entstandenen Kosten auch abgerechnet werden könnten. Er solle also seinen entstandenen Aufwand abrechnen. Nachdem der Sachverständige nun seine Rechnung vorlegte, teilte ihm das Gericht mit, die in den bisher eingereichten Rechnungen aufgelisteten Kosten könnten so nicht angewiesen werden. Nachdem der Sachverständige seine beabsichtigte Vorgehensweise geschilderte hatte, habe es ein Telefonat gegeben, in welchem das Gericht nach den zu erwartenden Kosten bei einer Begutachtung vor Ort gefragt habe. Nachdem der Sachverständige diese in einer Größenordnung von bis zu 4.000,- € beziffert habe, habe das Gericht ihn darauf hingewiesen, zunächst abzuwarten, weil dies mit den Parteien erörtert werden sollte. Sodann seien die Parteien hiervon unterrichtet worden und hätten im Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Kosten einen gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich geschlossen. Im Hinblick auf den ausdrücklichen Hinweis, zunächst abzuwarten, sei ein Antritt der Reise seitens des Gerichts nicht veranlasst worden. Der Sachverständige solle daher nur die Kosten abrechnen, die ihm ohne den Antritt der Reise bis zur Mitteilung über das Zustandekommen des Vergleichs entstanden seien. Der Sachverständige beantragte daraufhin die richterliche Festsetzung seiner Vergütung. Zum Zeitpunkt des Telefonats mit dem Gericht habe er nach Zustimmung der Parteien bereits verbindlichen Buchungen ohne Stornierungsmöglichkeiten für die Fähre hin und zurück sowie für die notwendigen Übernachtungen vorgenommen. Das Telefonat habe sich für ihn nicht als Rücknahme des Beweisbeschlusses dargestellt. Zudem sei er über den tatsächlichen Stand der Vergleichsverhandlungen vom Gericht nicht weiter informiert worden. Hätte er die Reise nach dem Telefonat storniert und wäre die Besichtigung nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen doch noch erforderlich gewesen, wer hätte dann die entsprechenden Zusatzkosten getragen? Schließlich habe er extra eine eigene Urlaubsreise storniert, um die Begutachtung durchführen zu können.

Das Gericht setzte daraufhin die Vergütung des Sachverständigen auf 1.383,90 € fest (Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.11.2011, Az.: 5 C 186/10). Die vom Sachverständigen eingereichten Rechnungen seien insoweit zu kürzen, als sie Leistungen des Sachverständigen nach dem Telefonat mit dem Gericht betreffen würden. Diese Leistungen seien nicht aufgrund gerichtlicher Anordnungen veranlasst gewesen. Wegen des eindeutigen und ausdrücklichen telefonischen Hinweises des Gerichts „er möge mit weiteren Maßnahmen zunächst abwarten“ habe der Sachverständige die Reise nicht antreten dürfen. Soweit der Sachverständige geltend mache, die Reise sei angetreten worden, um die nicht stornierbaren Tickets für die Fähre und die Hotelbuchung nicht verfallen zu lassen, führe dies nicht zu einer Erstattungsfähigkeit dieser Kosten. Das Risiko, dass die Kosten verfallen, hätten insoweit die Parteien getragen. Soweit der Sachverständige ferner geltend mache, die Parteien seien mit der Durchführung der Reise einverstanden gewesen, führe auch dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Zwar treffe es zu, dass beide Parteien zu dem vom Sachverständigen vorgeschlagenen Prozedere (Durchführung eines Besichtigungstermins vor Ort) gegenüber dem Sachverständigen noch am selben Tag ihr Einverständnis erklärt haben. Daher konnte der Sachverständige auch die Reservierungen von Fähre und Hotel vornehmen und diese Kosten seien ihm zu erstatten. Eine weitere Vergütung für nach dem Telefonat erfolgte Maßnahmen komme jedoch nicht in Betracht. Schließlich sei auch keine besondere Vergütung nach § 13 JVEG vereinbart worden. Infolgedessen seien bezüglich des Zeitaufwandes gemäß § 8 Abs. 2 JVEG 25 Stunden für die Besichtigung der Unfallstelle (d.h. eine Vergütung in Höhe von 2.231,25 €) in Abzug zu bringen. Weiter seien Verpflegungskosten in Höhe von 62,- €, Parkticketkosten in Höhe von 18,14 € und Mautgebühren in Höhe von 44,47 € abzuziehen.

Sachverständigenpraxis

Ein sicherlich nicht ganz alltäglicher Fall! Begutachtungen im Ausland gehören bei den wenigsten Sachverständigen zum Tagesgeschäft. Sie erfordern einen besonderen Planungsaufwand und sind mit erheblichen Kosten verbunden. Es ist vorbildlich, dass der Sachverständige im vorliegenden Fall aufgrund einer zu befürchtenden „Beweisvereitelung“ bzw. einer dauerhaften Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten sofort gehandelt hat. Er hat auch die Parteien und das Gericht umgehend in seine Überlegungen einbezogen und zur Ermöglichung der Reise einen privaten Urlaub storniert. Das zeigt hohes Engagement und eine erfreuliche Eigeninitiative! Dann kam es jedoch zu dem folgenschweren Telefonat mit dem Gericht, das wohl als Weisung im Sinne des § 404a Abs. 1 ZPO („Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen“) einzuordnen sein dürfte. Selbstverständlich gab die Kostenschätzung des Sachverständigen dem Gericht Anlass mit den Parteien über einen Vergleich zu verhandeln. Allerdings hätte das Gericht den Sachverständigen über den Stand dieser Verhandlungen fortlaufend unterrichten müssen. Demgegenüber hätte der Sachverständige aufgrund des Telefonats vor Reiseantritt unbedingt auch selbst mit dem Gericht das weitere Vorgehen (Stornierung oder Durchführung der Reise) besprechen müssen. Dieser Fall zeigt, dass gerade dann, wenn eine Begutachtung unter erheblichem zeitlichen Druck durchgeführt werden muss und voraussichtlich erhebliche Kosten entstehen, eine direkte und auch mehrfache Kommunikation zwischen Gericht und Sachverständigem besonders wichtig ist.

Datum

2013