Mit dem „Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ sollen die Probleme gelöst werden, die mit dem ursprünglichen Gesetz zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit aufgetaucht waren.
1. Scheinselbständigkeit
Bisher mussten zwei von vier Bedingungen erfüllt sein, um eine nichtselbständige (scheinselbständige) Tätigkeit zu vermuten. Die Neuregelung sieht nunmehr vor, dass drei der folgenden fünf Kriterien erfüllt sein müssen:
- Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis im Monat 630 DM übersteigt (die in der bisherigen Fassung geltende Ausnahme für Familienangehörige entfällt);
- sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;
- ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;
- ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;
- ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.
Ausnahme: Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können, fallen nicht unter diese Bestimmungen.
Die Vermutung einer scheinselbstständigen Tätigkeit kann widerlegt werden.
Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Über den Antrag, ob ein Beschäftigungsverhältnis besteht, entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls.
Sonderregelungen: Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die BfA ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte zustimmt und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.
Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des vorgeschriebenen Verfahrens fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, gilt Entsprechendes, es sei denn, die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Anmerkung: Sind die vorher genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber auch für die Vergangenheit im Rahmen der Verjährungsfrist (i. d. R. 4 Jahre) die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) nachzahlen.
Übergangsregelung: Wenn Auftragnehmer oder Auftraggeber die Statusfeststellung nach neuem Recht bis 30.6.2000 beantragen, soll die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit dem Tage der Statusentscheidung eintreten, auch wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung vergleichbare soziale Absicherung besteht.
Die Übergangsregelung kommt in folgenden Fällen nicht zum Tragen:
- Ein Versicherungsträger hat bereits eine Entscheidung zur Statusfrage getroffen oder eingeleitet.
- Der Arbeitgeber hat seine Meldepflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. In diesen Fällen gelten die allgemeinen Vorschriften, auch die der Verjährungsregelung.
2. Arbeitnehmerähnliche Selbständige
Als in der Rentenversicherung versicherungspflichtig gelten arbeitnehmerähnliche Selbständige. Dazu zählen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis im Monat 630 DM übersteigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Von der Rentenversicherungspflicht werden allerdings Existenzgründer für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit befreit. Auch solche Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und nach einer zuvor selbständig ausgeübten Tätigkeit erstmals als arbeitnehmerähnliche Selbstständige versicherungspflichtig werden, befreit das Gesetz von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
Personen, die am 31.12.1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren und nach der neuen Regelung als arbeitnehmerähnliche Selbständige eingestuft werden, können sich unter weiteren Voraussetzungen (Abschluss einer adäquaten Lebensversicherung oder eine vergleichbare Form der Altersvorsorge, z. B. Vermögen, das aufgrund einer dauerhaften vertraglichen Verpflichtung angelegt wird) auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das Gesetz tritt – mit Ausnahmen – rückwirkend zum 01. Januar 1999 in Kraft.