Einführung einheitlicher Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren nach der Landesbauordnung

Gl.Nr. 2130.86

Erlass des Innenministeriums vom 17. April 2009 – IV 65 – 515.311 –

Die Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren aufgrund der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) werden hiermit zur einheitlichen Anwendung bekannt gemacht:

  • Vordruck für die bauaufsichtlichen Verfahren (Anlage 1),
  • Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Architekten- und Ingenieurkammergesetz (Anlage 2),
  • Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage (zu § 79 Abs. 2 LBO) (Anlage 3),
  • Stellungnahme der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB)/Erklärung im Rahmen der Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO (Anlage 4),
  • Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5),
  • Nachweis des Verbrennungsluftverbundes für raumluftabhängige Feuerstätten < 35 kW nach Feuerungsverordnung (Anlage 6),
  • Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen nach § 79 Abs. 3 Satz 2 LBO (Anlage 7),
  • Baubeschreibung/Antrag auf Baugenehmigung für Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe mit mehr als 10 m3 Behälterinhalt (Anlage 8),
  • Baugenehmigung (Anlage 9).

Der Vordruck „Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise nach der Liste nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetz“ (Anlage 2) ist entsprechend § 14 Abs. 1 oder 3 Bauvorlagenverordnung, in denen eine Aufstellerin oder ein Aufsteller der bautechnischen Nachweise tätig geworden ist, beizubringen. Die Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters für Feuerungsanlagen hat die Bauherrin oder der Bauherr auf dem „Vordruck für Feuerungsanlagen“ (Anlage 5) bei verfahrensfreien Feuerungsanlagen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a LBO vor Baubeginn der Feuerungsanlagen, für Vorhaben im Rahmen der Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO und für im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren genehmigte Vorhaben nach § 69 LBO jeweils zehn Werktage vor Baubeginn der Feuerungsanlagen einzuholen. Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister wird jeweils eine Ausfertigung der Bescheinigung der Bauherrin oder dem Bauherrn und eine zweite Ausfertigung der Bescheinigung der unteren Bauaufsichtsbehörde übersenden. Bei Anlagen mit Gasfeuerung – ausgenommen Flüssiggas – genügt die Vorlage des Formblattes des Gasversorgungsunternehmens (GVU) „Anmeldung einer Gasanlage“ bei dem Gasversorgungsunternehmen.

Soll ein Bauvorhaben in Nutzung genommen werden, hat die Bauherrin oder der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde mindestens zwei Wochen vorher die „Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage (zu § 79 Abs. 2 LBO)“ (Anlage 3) vorzulegen. Dieser Anzeige sind fallbezogen die dort aufgeführten Bescheinigungen/Bestätigungen beizufügen.

Für die Verwendung der bisher geltenden Vordrucke ist eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Bei ihrer Verwendung ist Folgendes sicherzustellen:

  1. Die Bauherrin oder der Bauherr hat festzulegen, welches bauaufsichtliche Verfahren (entsprechend Seite 1 der Anlage 1) durchzuführen ist,
  2. die Bauherrin oder der Bauherr hat bei Gebäuden jeweils die Gebäudeklasse nach § 2 Abs. 3 Satz 1 LBO anzugeben,
  3. soweit erforderlich, ist entsprechend § 14 Abs. 1 oder 3 Bauvorlagenverordnung die „Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise nach der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes“ (Anlage 2) beizubringen,
  4. die ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder in sonstiger Weise für ihre oder seine Tätigkeit adäquate Haftpflichtversicherung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers nach § 65 Abs. 6 Satz LBO ist unter Angabe des Versicherers und der Versicherungsnummer nachzuweisen.

Der Erlass vom 14. März 2000 (Amtsbl. Schl.-H. S. 244) *), geändert durch Erlass vom 12. Februar 2001 (Amtsbl. Schl.-H. S. 127), wird hiermit aufgehoben.

Amtsbl. Schl.-H. 2009 S. 418

*) Gl.Nr. 2130.69