Mit Schreiben vom 3. Juli 2000 teilt Herr Dr. Rüdiger Koch,
Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, der Kammer mit:
Sehr geehrter Herr Dr. Alberts,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 9. Juni 2000. Die Fragen des Beratenden Ingenieurs beantworte ich wie folgt:
Zunächst haben die Bauherrinnen oder Bauherren nach § 61 Abs. 2 Satz 2 LBO denjenigen Personen, die nach § 74 Abs. 4 oder § 75 Abs. 4 LBO die bautechnischen Nachweise aufgestellt haben, den Baubeginn anzuzeigen und damit die Bauüberwachung zu veranlassen. Der Aufstellerin oder dem Aufsteller der bautechnischen Nachweise weist das Gesetz die Aufgabe zu, bei der Bauausführung die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen zu überwachen (§ 74 Abs. 4 Satz 3, § 75 Abs. 4 Satz 3 LBO). Diese Personen sind verpflichtet, die Bauherrin oder den Bauherrn auf diese Anzeigepflicht und auf die Notwendigkeit hinzuweisen, dass auch die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen überwacht werden muß. Gewinnt die Aufstellerin oder der Aufsteller der bautechnischen Nachweise den Eindruck, dass die Bauherrin oder der Bauherr die Anzeige versäumt hat, hat sie oder er die Bauherrin oder den Bauherrn hieran zu erinnern. Als letztes Mittel wird der unteren Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt werden müssen, dass sie oder er entweder keinen Auftrag zur Überwachung erhalten hat oder die Bauherrin oder der Bauherr ihren oder seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommt. Das gilt nicht, wenn der Aufstellerin oder dem Aufsteller bekannt ist, dass die Bauherrin oder der Bauherr diesen Teil des Auftrags an einen Dritten, der die erforderliche Qualifikation besitzt, vergeben hat.
Die Verpflichtung der Aufstellerin / des Aufstellers der bautechnischen Nachweise, die Bauausführung zu überwachen, setzt einen Auftrag voraus. Es handelt sich hierbei nicht um eine unabhängig vom privatrechtlichen Auftrag existierende öffentlich-rechtliche Verpflichtung, denn der Sachverständige ist kein Beliehener, ihm steht auch kein öffentlich-rechtlich abgesicherter Anspruch gegen den Bauherrn oder die öffentliche Hand zu.
Als von der Bauherrin oder dem Bauherrn beauftragte Sachverständige haben sie jedoch die Pflicht, die Bauherrin oder den Bauherrn auf deren Verpflichtungen und die vorgeschriebene Überwachung hinzuweisen (s. o.) und die Bauaufsichtsbehörde zu informieren, wenn die Vermutung nahe liegt, daß die Bauherrin oder der Bauherr ihrer Pflicht, der Aufstellerin, dem Aufsteller der bautechnischen Nachweise den Baubeginn anzuzeigen und damit die Bauüberwachung zu veranlassen, nicht nachzukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rüdiger Koch