Verwaltungsgericht Schleswig: Kammerbeiträge / Mahngebühren

Das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig hat am 22. Januar 2010 zu den Kammerbeiträgen und den durch die Kammer im Säumnisfall zu erhebenden Mahngebühren eine Grundsatzentscheidung getroffen.

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Auch in Hinblick auf die Angemessenheit der Höhe der Mahngebühren konnte das Gericht nicht erkennen, dass der Kläger hier übermäßig hoch belastet wäre. Säumniszuschläge dieser Größenordnung seien – so das Gericht – auch bei anderen Kammern durchaus üblich.

Als Maßstab für die Gebührenhöhe könne das Verwaltungskostengesetz herangezogen werden. Hierbei sei zwar festzustellen, dass die Säumniszuschläge der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein vorliegend höher ausfallen würden, es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht derartigen Zuschlägen auch eine sogenannte „Warnfunktion“ zukommen lässt, die eine höhere Gebühr rechtfertigt.

Der Kammerbeitrag ist für die Existenz der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein von elementarer Bedeutung. Es geht hier nicht um eine beliebige Forderung, die zweimal angemahnt wird, sondern um einen Betrag, den die Kammer dringend benötigt, um die ihr obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Es wäre für die Kammer nicht tragbar, wenn eine größere Zahl von Kammermitgliedern eine dem Kläger vergleichbare Zahlungsmoral ausweisen würden. Die Kammermitglieder müssen zu einer fristgemäßen Zahlung des Kammerbeitrages angehalten werden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch in der Vergangenheit keinen Anlass gesehen, diese Mahngebühren in Frage zu stellen. Insoweit ist auf die Entscheidung vom 10.02.2004 (Az.: 2 A 62/03 VG Schleswig, 2. Kammer) zu verweisen, in der der Anfall genau dieser Mahngebühren explizit aufgeführt wurde, ohne dass das Gericht oder der Kläger die Höhe problematisiert hätten.“

Diese Entscheidung ist für die Arbeitsfähigkeit der Kammer von existenzieller Bedeutung. Das Gericht hat dieses erkannt und entsprechend gewürdigt.

Simone Schmid
Geschäftsführerin | Justitiarin