OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2015 – 10 U 107/14: Stammkundenakquise ist kein Grund für eine Mindestsatzunterschreitung!

  1. Der Umstand, dass der Architekt mit der Unterbreitung eines Pauschalpreisangebots eine ständige Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber eingehen will, stellt keinen Ausnahmefall dar, der eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI rechtfertigt.
  2. Ein Unternehmen, das als Bauträger, Makler und Baubetreuer tätig ist, muss wissen, dass für die Vergütung von Architekten und Ingenieure die HOAI bindendes Preisrecht darstellt.
  3. Der Architekt kann den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber sich weigert, das vereinbarte Honorar zu bezahlen oder angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

Datum

7. Januar 2016