- Der Umstand, dass der Architekt mit der Unterbreitung eines Pauschalpreisangebots eine ständige Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber eingehen will, stellt keinen Ausnahmefall dar, der eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI rechtfertigt.
- Ein Unternehmen, das als Bauträger, Makler und Baubetreuer tätig ist, muss wissen, dass für die Vergütung von Architekten und Ingenieure die HOAI bindendes Preisrecht darstellt.
- Der Architekt kann den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber sich weigert, das vereinbarte Honorar zu bezahlen oder angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
Datum
7. Januar 2016